Landgericht Berlin:
Urteil vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 23 O 37/07

(LG Berlin: Urteil v. 28.11.2007, Az.: 23 O 37/07)

Hörfunk- und Fernsehunternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der am 20. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Januar 2007 zugestellten Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Nichtumsetzung bzw. falscher Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (nachfolgend: €die Richtlinie€), die vor dem 22. Dezember 2002 umzusetzen war, für die Jahre 2003 bis 2005 geltend.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Deutschen Marken- und Patentamts vom 9. Juni 1997 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft nach dem UrhG erteilt. Seither nimmt sie als Verwertungsgesellschaft treuhänderisch Rechte und Ansprüche von Medienunternehmen wahr, die sich aus dem UrhG ergeben, und verteilt die erzielten Einnahmen an die berechtigten Hörfunk- und Fernsehunternehmen.

Schon vor Inkrafttreten der Richtlinie sah das deutsche Recht in § 53 Abs. 1 UrhG die Zulässigkeit der Vervielfältigung eines Werks zum privaten Gebrauch vor. § 54 Abs. 1 UrhG begründete einen Anspruch auf angemessene Vergütung (sog. €Geräte- und Leerträgerabgabe€) des Urhebers eines Werkes gegen den Hersteller von zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmten Geräten (z.B. Videorecorder, DVD-Recorder) und Bild- oder Tonträgern (z.B. DVD-Rohlingen, Leerkassetten). Entsprechende Ansprüche stehen auch den ausübenden Künstlern (§ 83 UrhG), den Herstellern von Tonträgern (§ 85 Abs. 4 UrhG) und den Filmherstellern (§ 94 Abs. 4 UrhG) zu, nicht jedoch Sendeunternehmen in dieser Eigenschaft, da § 54 Abs. 1 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG nicht anwendbar ist. Die Abgaben der Geräte- und Leerträgerhersteller werden von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) vereinnahmt, einer BGB-Gesellschaft, an der sämtliche deutschen Verwertungsgesellschaften mit Ausnahme der Klägerin beteiligt sind. Die ZPÜ verteilt die Einnahmen jährlich an die Verwertungsgesellschaften.

Zur Umsetzung der Richtlinie wurde das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 erlassen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, die Nennung von § 54 Abs. 1 UrhG in § 87 Abs. 4 UrhG zu streichen. Eine Mehrheit fand sich hierfür nicht.

Am 22. März 2006 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vor. Auch danach - wie auch nach dem vorangegangenen Referentenentwurf - soll § 87 Abs. 4 UrhG nicht geändert werden.

Am 11. April 2006 erklärte das Bundesministerium der Justiz gegenüber der Europäischen Kommission, dass die verpflichtende Umsetzung der Richtlinie bereits mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft abgeschlossen worden sei.

Die Klägerin behauptet, die in der Anlage K 1 genannten Wahrnehmungsberechtigten hätten ihr ihre Rechte und Ansprüche im Rahmen von Wahrnehmungsverträgen im Voraus abgetreten. Die privaten Sendeunternehmen erlitten aufgrund privater Vervielfältigungen ihrer Fernsehsendungen Verluste von bis zu 360 Mio. € pro Jahr. Dies beruhe darauf, dass ein Teil der Fernsehnutzer Sendungen (insbesondere Spielfilme) nur wegen der Möglichkeit, diese aufzuzeichnen, nicht bei Ausstrahlung anschauen würde. Ebenso würden Fernsehnutzer, die eine Sendung bereits aufgezeichnet hätten, die Sendung bei einer Wiederholung der Ausstrahlung nicht mehr anschauen. Dies führe zu erheblichen Verlusten an Werbeeinnahmen, durchschnittlich 9 %, da sich die für die Werbeeinnahmen maßgebliche Einschaltquote nur nach den Zuschauern richte, die die Sendung bei Ausstrahlung sehen. Das sei auch zutreffend, da nur hier ein messbarer Werbeeffekt mit finanziellem Wert vorhanden sei. Private Aufzeichnungen führten zudem zu einem geringeren Absatz der von den Sendern vermarkteten DVDs und CDs. Die ZPÜ habe im Jahr 2003 112,8 Mio. €, im Jahr 2004 159,5 Mio. € und im Jahr 2005 165,9 Mio. € an Einnahmen erzielt. - Die Beklagte bestreitet Letzteres mit Nichtwissen. -

Sie meint, ein gerechter Ausgleich für das bestehende private Vervielfältigungsrecht für die privaten Sendeunternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie bestehe nicht, sodass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen könne. Ein gerechter Ausgleich müsse nach der Richtlinie in einer Geldzahlung bestehen. Der nächstliegende gerechte Ausgleich wäre die Beteiligung der Sendeunternehmen an den Ausschüttungen der ZPÜ gewesen. Die Verteilung der Einnahmen der € hätte in Anlehnung an den Verteilerschlüssel des Kabelglobalvertrags von November 1987/November 1991 erfolgen können. Unter Berücksichtigung dessen hätten die von der Klägerin repräsentierten Sendeunternehmen mindestens 20 % der Einnahmen der € erhalten müssen, sodass für 2003 mindestens 22,56 Mio. €, für 2004 mindestens 31,9 Mio. € und für 2005 mindestens 33,18 Mio. € geflossen wären. Das stelle den Mindestschaden dar. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Berechnung wird auf die Seiten 15 bis 17 der Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin hat ursprünglich einen Zahlungsantrag über mindestens 87.640.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angekündigt. Den Zinsantrag hat sie teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87.640.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2007 hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt, die Richtlinie 2001/29/EG umzusetzen, indem sie es unterlässt gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich in Bezug auf die Vervielfältigung auf beliebigen Trägern zu privatem Gebrauch für die Sendeunternehmen zu schaffen, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt,

und

weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den hieraus entstandenen Schaden auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, aufgezeichnete Sendungen würden grundsätzlich lediglich zeitversetzt betrachtet. Dadurch könnten zusätzliche Zuschauer gewonnen werden, die die Sendung und die Werbeblöcke sonst nicht angesehen hätten. Sofern dies bei der Berechnung der Werbeeinnahmen nicht berücksichtigt werde, sei das nicht sachgerecht.

Sie meint, die Klägerin als bloße Verwertungsgesellschaft sei nicht aktivlegitimiert. Nur die Sendeunternehmen selbst könnten Ansprüche geltend machen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Sendeunternehmen zusätzlich an der Geräte- und Leerträgerabgabe zu beteiligen, da sie hiervon schon als Veranstalter und als Tonträger- und Filmhersteller profitierten und eine Beteiligung zwangsläufig auf Kosten der sonstigen Rechteinhaber ginge. Sendeunternehmen seien als solche nur hinsichtlich der Funkform des Sendeguts geschützt, nicht jedoch wegen des Inhalts der Sendungen. Ein gerechter Ausgleich ergebe sich schon daraus, dass die Sendeunternehmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag umfangreiche Sonderrechte zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung und Teleshopping hätten. Jedenfalls liege kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, weil die Rechtslage im EU-Ausland weitgehend gleich oder ähnlich sei wie in Deutschland.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Der nach Umstellung der Klage zulässige, insbesondere hinreichend bestimmte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Hauptantrag ist unbegründet.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit sämtlichen genannten Sendeunternehmen Wahrnehmungsverträge nebst Ergänzungsvereinbarungen geschlossen hat und damit insgesamt als aktivlegitimiert angesehen werden kann, § 398 BGB, da die nach Behauptung der Klägerin abgetretenen Ansprüche schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen.

2. Dem nationalen Recht sind zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH NJW 1997, 123 f.; BGH NVwZ 1993, 601 f. je m.w.N.).

253. Auch ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Falschumsetzung einer EU-Richtlinie, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht selbst findet (vgl. BGH NJW 1997, 123, 124 f.), besteht nicht.

26Dieser setzt voraus, dass das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten, deren Inhalt auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann, an Einzelne beinhaltet, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem Schaden des Geschädigten besteht (vgl. EuGH NJW 1992, 165, 167 - Francovich I; NJW 1996, 1267, 1269 f. - Brasserie du Pêcheur; NJW 1996, 3141 f. - Dillenkofer; NJW 2003, 3529, 3541 - Köbler; Slg. 1996 I, 1631 ff. - British Telecom).

27Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Richtlinie beinhaltet nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne, die aufgrund der Richtlinie bestimmt werden können (vgl. EuGH NJW 1992, 165, 167 - Francovich I; NJW 1996, 3141, 3142 - Dillenkofer). Zwar sollen nach Art. 5 Abs. 2 b) der Richtlinie Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich für das Recht natürlicher Personen, zum privaten Gebrauch Vervielfältigungen herzustellen, erhalten. Auch gehören Sendeunternehmen nach Art. 2 lit. e) der Richtlinie zu den Rechteinhabern.

28Was ein €gerechter Ausgleich€ in diesem Sinn sein soll, lässt sich auf der Grundlage der Richtlinie allerdings nicht bestimmen. In Art. 5 Abs. 2 b) finden sich keine näheren Angaben hierzu. Auch die Erwägungsgründe der Richtlinie ändern hieran nichts. Erwägungsgrund 35 lässt noch nicht einmal klar erkennen, ob der €gerechte Ausgleich€ notwendigerweise eine Zahlung sein muss. Dafür spricht zwar, dass in S. 4 Fälle erwähnt werden, in denen €gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein€ kann, und dass sich nach S. 6 €gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung€ ergeben kann. Andererseits stellt S. 2 u.a. auf die Form des gerechten Ausgleichs ab, die festzulegen ist, sodass ein richtlinienkonformer gerechter Ausgleich nicht unbedingt in einer Zahlung bestehen muss. Auch im Erwägungsgrund 38 (S. 2) heißt es, dass zu einem €gerechten Ausgleich€ die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören kann, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen, was wiederum bedeutet, dass ein anderer gerechter Ausgleich möglich ist.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, könnte die Höhe eines solchen Zahlungsanspruchs auf der Grundlage der Richtlinie nicht - auch nicht als Mindestanspruch - bestimmt werden. Art. 5 Abs. 2 b) sagt nichts darüber aus, wie sich der €gerechte Ausgleich€ bestimmen soll. Konkrete Vorgaben enthalten auch die Erwägungsgründe nicht. S. 2 des Erwägungsgrundes 35 verweist nur darauf, dass die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden sollten. In S. 3 des Erwägungsgrundes 35 wird ausgeführt, dass für die Bewertung dieser Umstände der sich für die Rechtsinhaber entstehende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden könnte; auch dies lässt andere Bewertungsmöglichkeiten zu.

Dass sich die verliehenen Rechte nicht auf Grundlage der Richtlinie selbst bestimmen lassen, ergibt sich auch deutlich daraus, dass die Klägerin sich bei der Berechnung ihres behaupteten Schadens vollständig von der Richtlinie lösen und allein auf der Grundlage einer möglichen, aber keinesfalls zwingenden Art der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die sich an bestehende nationale Gegebenheiten anlehnt, argumentieren musste. Die Richtlinie selbst gibt das nicht her.

Ob die Beklagte bei der Umsetzung gegen die Richtlinie verstoßen hat und dieser Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, braucht daher nicht entschieden zu werden.

II.

Der Hilfsantrag ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Die in der Stellung des Hilfsantrag liegende Klageänderung ist zulässig, da die Beklagte eingewilligt hat, indem sie sich durch Stellung des Klageabweisungsantrags auf die Hilfsanträge eingelassen hat, ohne zuvor der Änderung zu widersprechen, §§ 263, 267 ZPO.

2. Soweit die Klägerin mit dem ersten Teil des Hilfsantrages die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Richtlinie nicht umgesetzt habe, ist die Klage unzulässig.

a) Insoweit ist bereits der Zivilrechtsweg nicht eröffnet, da es an einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit fehlt, § 13 GVG, weil die Klägerin die Feststellung begehrt, dass Verfassungsorgane der Beklagten auf dem Gebiet der Gesetzgebung Maßnahmen unterlassen haben.

Eine Verweisung nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG kam nicht in Betracht, da kein zulässiger Rechtsweg in diesem Sinn existiert. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich auch nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Verfahren zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit eines förmlichen nachkonstitutionellen Bundesgesetzes ist dem Bundesverfassungsrecht vorbehalten. Dementsprechend kann der Anspruch eines Bürgers auf Erlass eines förmlichen Bundesgesetzes, soweit ein solcher Anspruch besteht, nur vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG NJW 1989, 1495). Für die Feststellung, dass der Bundesgesetzgeber in einer bestimmten Weise hätte tätig werden müssen, kann nichts anderes gelten. Im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten sind die gerichtsverfassungsrechtlichen Verweisungsvorschriften allerdings unanwendbar (vgl. OVG Berlin DtZ 1996, 252).

b) Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO insoweit nicht vor. Die Klägerin begehrt nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, was unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1036).

3. a) Soweit die Klägerin mit dem zweiten Teil des Antrags die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt, ist zwar der Zivilrechtsweg eröffnet (§ 13 GVG) und besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO, da der von ihr behauptete Schaden sich mangels zwischenzeitlicher Änderungen des Urhebergesetzes auch über die hier streitgegenständlichen Jahre bis 2005 hinaus fortentwickelt und für jedes Jahr erst beziffert werden kann, wenn die Höhe der Einnahmen der ZPÜ für das jeweilige Jahr bekannt sind.

b) Die Klage ist aber aus den Gründen zu I. unbegründet, da die Schadensersatzpflicht der Beklagten tatsächlich nicht besteht.

III.

1. Von der Möglichkeit des Art. 234 Abs. 2 EG, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat die Kammer abgesehen, da die grundlegenden Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs in ständiger Rechtsprechung des EuGH geklärt sind.

2. Der Klägerin war keine Erklärungsfrist gemäß § 283 S. 1 ZPO auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2007 zu gewähren, da dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält.

3. Der Klägerin war auch keine Erklärungsfrist auf Hinweise der Kammer zu gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Da die Kammer sich bei ihren rechtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nur auf die Rechtsprechung des EuGH in Urteilen gestützt hat, die die Klägerin bereits in der Klageschrift zitiert hatte, konnte sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu erklären, was sie auch getan hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet in § 709 S. 1 und 2 ZPO seine Grundlage.






LG Berlin:
Urteil v. 28.11.2007
Az: 23 O 37/07


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