Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Februar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 47/11

(BGH: Beschluss v. 06.02.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 47/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft den Kläger, einen langjährigen Rechtsanwalt, dem von der Rechtsanwaltskammer F. ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs abverlangt wurde. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, widerrief die Beklagte aufgrund gesundheitlicher Gründe die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und bestätigte diese Widerrufsverfügung im Widerspruchsverfahren.

Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage des Klägers gegen den Zulassungswiderruf ab. Auch sein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Daraufhin reichte der Kläger eine Anhörungsrüge ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anhörungsrüge des Klägers zwar statthaft, jedoch unbegründet ist. Der BGH hatte bei der Entscheidung das Vorbringen des Klägers angemessen berücksichtigt und ihm kein rechtliches Gehör verkürzt. Der Kläger rügte letztendlich nur, dass sein Begehren nicht stattgegeben wurde. Dies allerdings verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus formalen oder materiellen Gründen teilweise oder ganz unbeachtet lassen. Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Klägers als Anwalt genügt nicht, um die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 BRAO zu entkräften. Eine zuverlässige Klärung seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung und Berufsfähigkeit ist nur durch ein ärztliches Gutachten möglich.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, den Zulassungswiderruf zu bestätigen, wurde somit bestätigt und die Anhörungsrüge des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen.

Vorinstanz: Anwaltsgerichtshof Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 AGH 5/10.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.02.2012, Az: AnwZ (Brfg) 47/11


Tenor

Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 2. November 2007 forderte die Rechtsanwaltskammer F. den seit mehr als vierzig Jahren als Rechtsanwalt zugelassenen Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009 nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO) und die Widerrufsverfügung im Widerspruchsverfahren bestätigt. Die gegen den Zulassungswiderruf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof ab-1 gewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. m.w.N.). Anders, als der Kläger meint, genügt die von ihm angeführte langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht, um die - durch die unterbliebene Vorlage eines Gutachtens über seinen gesundheitlichen Zustand ausgelöste - Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 BRAO zu entkräften. Dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach seinem Vorbringen viele Jahre lang erfolgreich ausgeübt hat, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf seine aktuelle gesundheitliche Verfassung und damit seine derzeitige Berufsfähigkeit zu. Die Klärung dieser Fragen 2 kann nach Lage der Dinge zuverlässig nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 AGH 5/10 -






BGH:
Beschluss v. 06.02.2012
Az: AnwZ (Brfg) 47/11


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