Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2004
Aktenzeichen: 23 W (pat) 301/02

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2004, Az.: 23 W (pat) 301/02)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 18. Juli 1995 eingegangene Patentanmeldung, für die die innere Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom 22. Juli 1994 (Aktenzeichen G 94 11 851.5) in Anspruch genommen ist, das am 17. Januar 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Stecker" (Streitpatent) erteilt.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 16. April 2002, beim Patentamt eingegangenen am 17. April 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen - US-Patentschrift 3 281 756 (Druckschrift E1) und - US-Patentschrift 4 272 148 (Druckschrift E8)

bzw.

- US-Patentschrift 3 281 756 (Druckschrift E1)

- Sun-Datenblatt zu Monitor GDM-1962 (Druckschrift E3) und - Katalogauszug zu Stecker 13W3 für Sun-Videokabel der Firma Cornerstone Cables (Druckschrift E4), von denen die Druckschriften E3 und E4 Internetauszüge sind, jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zum Stand der Technik hat sie außerdem die Entgegenhaltungen - DE 39 02 575 C1 (Druckschrift D1 )

- DE 38 23 617 C2 (Druckschrift D2)

- DE 88 14 727 U1 (Druckschrift D3 )

- US 5 127 843 A (Druckschrift D4)

- Montageanweisung Twinax Nr. R T0100E0001 der Fa. Telegärtner (Druckschrift E2)

- K. Steinbach, W. Rupprecht, "Nachrichtentechnik", Bd. II, "Nachrichtenübertragung", Springer-Verlag, Berlin, 1982 (Druckschrift E5)

- Fellbaum/Loos, "HiFi-Technik ohne Ballast", Franzis-Verlag GmbH, München, 1982 (Druckschrift E6)

- Produktkatalog "RF/Microwave Connectors 1989-1990" der Fa. Amphenol Corporation, USA, (Druckschrift E7)

- CEI/IEC Norm 169/22, erste Ausgabe vom Januar 1985 (Druckschrift E9)

- Meinke/Gundlach "Taschenbuch der Hochfrequenztechnik", Bd. 1 "Grundlagen", 4. Auflage, 1986, Springer-Verlag, Berlin, Seiten A4 bis A7 (Druckschrift E10)

- "Brockhaus Enzyklopädie", dritter Band, 17. Auflage, F.A. Brockhaus, Wiesbaden, 1967, Seite 518 (Druckschrift E11), genannt, von denen die Druckschriften D1 bis D4 auch bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden sind.

Mit Telefax vom 3. Februar 2004 hat die Einsprechende zum Stand der Technik zusätzlich auf die Entgegenhaltungen - US-Patentschrift 3 990 765 (Druckschrift E12)

- US-Patentschrift 4 111 513 (Druckschrift E13)

- US-Patentschrift 5 304 069 (Druckschrift E14)

- europäische Offenlegungsschrift 0 477 793 (Druckschrift E15)

hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2004 verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent mit den erteilten Unterlagen, hilfsweise mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag.

Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag die zugrundeliegende Aufgabe nicht löse und zudem gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach den vorgenannten Druckschriften E1, E8 und E12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2004 überreichten Anspruch 1 (Hilfsantrag).

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Stecker für den Anschluß eines, wenigstens zwei jeweils für sich geschirmte Adernpaare (1, 2) aufweisenden Anschlußkabels mit äußerer Abschirmung (16) an ein Datenübertragungsnetz, mit jeweils einem Steckelement (4) für ein Adernpaar (1), das jeweils einen an die jeweilige Ader anschließbaren Steckkontakt (6, 7) sowie ein die zwei Steckkontakte (6, 7) des Adernpaares (1) umschließendes Kontaktgehäuse (8) aufweist, das aus einem elektrisch leitenden Werkstoff besteht und das mit Mitteln zum Anschluß der Abschirmung des Adernpaares (1) in elektrisch leitender Verbindung versehen ist, wobei die Kontaktelemente (4, 5) an einem Halteelement (12, 13) nebeneinander fest angeordnet sind, das mit Anschluß- und Befestigungsmitteln (15) für den Kabelmantel (17) und die äußere Abschirmung (16) des Kabels versehen ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Stecker für den Anschluß eines, wenigstens zwei jeweils für sich geschirmte Adernpaare (1, 2) aufweisenden Anschlußkabels mit äußerer Gesamtabschirmung (16) an ein Datenübertragungsnetz, mit jeweils einem Steckelement (4) für ein Adernpaar (1, 2), das jeweils einen an die jeweilige Ader anschließbaren Steckkontakt (6, 7) sowie ein die zwei Steckkontakte (6, 7) des Adernpaares (1, 2) umschließendes Kontaktgehäuse (8) aufweist, das aus einem elektrisch leitenden Werkstoff besteht und das jeweils mit Mitteln zum Anschluß der Abschirmung (3) des Adernpaares (1, 2) in elektrisch leitender Verbindung versehen ist, wobei die Steckelemente (4, 5) an einem elektrisch leitend ausgebildeten Halteelement (12, 13) nebeneinander fest angeordnet sind, das mit Anschluß- und Befestigungsmitteln (15) für den Kabelmantel (17) und die elektrisch leitende Verbindung der äußeren Gesamtabschirmung (16) des Kabels versehen ist."

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.

III Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.

1. Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist insofern zulässig, als mit ihm innerhalb der Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht worden ist und zur Substantiierung dieses Einspruchsgrundes anhand des Standes der Technik nach den vorgenannten Druckschriften E1 und E8 zur gesamten patentierten Lehre - d.h. zu sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 - die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li Sp, Abs 1 - "Epoxidation"; Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 64 bis 69 mwNachw).

Die Zulässigkeit des Einspruchs wird im übrigen auch seitens der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt.

2. Zulässigkeit der verteidigten erteilten Patentansprüche Gegen die - von der Einsprechenden nicht bestrittene - Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 bestehen keine Bedenken.

Der erteilte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 6.

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5.

3. Patentgegenstand Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz [0002]) geht die Erfindung von bekannten Steckern aus, bei denen sämtliche Steckkontakte von einer gemeinsamen Abschirmung umgeben sind. Derartige gesamtgeschirmte Stekker stellten insbesondere in Bezug auf die Nahnebensprechdämpfung eine Schwachstelle in der durch das Anschlußkabel überbrückten Übertragungsstrecke dar. Dadurch werde das Übertragungsverhalten des gesamten Anschlußkabels gestört. Darüber hinaus sei mit Steckern dieser Bauart die Übertragungsrate auf 100 MB/s bei einer Frequenz von 100 MHz beschränkt. Bei höheren Übertragungsraten könne eine fehlerfreie Datenübertragung mit den bekannten Steckern nicht gewährleistet werden, so daß die Verarbeitungsgeschwindigkeit der mit dem Anschlußkabel verbundenen Datenverarbeitungsgeräte durch die Übertragungsrate begrenzt werde.

Aus der DE 38 23 617 C2 (Druckschrift D2) und der US 5 127 843 A (Druckschrift D4) sei es bekannt, jeweils an ein geschirmtes Kabel mit einem Adernpaar einen Stecker anzuschließen, bei dem die jeweils mit einer Ader verbundenen Steckkontakte zur Abschirmung des Steckbereichs von einem zylindrischen Schirmelement überdeckt seien, das mit dem Kabelschirm elektrisch verbunden sei.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Stecker zu schaffen, der eine Steckverbindung für ein mehrere geschirmte Adernpaare aufweisendes Anschlußkabel ermöglicht, mit dem eine höhere Übertragungsrate möglich ist und mit dem insbesondere die Nahnebensprechdämpfung benachbarter Adernpaare und der Wellenwiderstand verbessert wird (Streitpatentschrift, Sp 1, Abs [0004]).

Diese Aufgabe wird mit dem Stecker für den Anschluß eines Anschlußkabels mit wenigstens zwei jeweils für sich geschirmten Adernpaaren nach dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst.

Nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen von Patentansprüchen sind sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutzbereichs Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz, 233 re Sp - "Brieflocher" mwNachw). Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, wonach jeweils ein Steckelement (4) für ein Adernpaar (1) vorgesehen ist, das jeweils einen an die jeweilige Ader anschließbaren Steckkontakt (6, 7) sowie ein die zwei Steckkontakte (6, 7) des Adernpaares (1) umschließendes Kontaktgehäuse (8) aufweist, das aus einem elektrisch leitenden Werkstoff besteht und das mit Mitteln zum Anschluß der Abschirmung des Adernpaares (1) in elektrisch leitender Verbindung versehen ist, sind im Lichte der Beschreibung (Sp 1, Z 45 bis 49 iVm dem anhand der Zeichnung erläuterten Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift) vom Fachmann dahingehend auszulegen, daß die elektrische Abschirmung (3) des jeweiligen Adernpaares (1 bzw. 2) und das aus einem elektrisch leitenden Werkstoff bestehende Kontaktgehäuse (8) des dazugehörigen Steckelements (4 bzw 5), das die Steckkontakte (6, 7) des Steckelements (4 bzw 5) umschließt, in der Weise elektrisch leitend zu verbinden sind, daß das jeweilige Adernpaar (1 bzw 2) auf der gesamten Übertragungsstrecke - einschließlich des Steckers - wirksam abgeschirmt ist, so daß Störungen - durch Nahnebensprechen mit anderen Adernpaaren - sicher vermieden werden können. Durch die durchgehende Abschirmung der Adernpaare gegeneinander und die hieraus resultierende Dämpfung des Nahnebensprechens wird eine höhere Übertragungsrate selbst bei Frequenzen von 600 MHz ermöglicht und der Wellenwiderstand des Systems verbessert (Sp 3, Abs [0014] der Streitpatentschrift). Ein entsprechender Kausalzusammenhang ergibt sich im übrigen auch aus der von der Patentinhaberin gutachtlich genannten - weil einen jüngeren Zeitrang aufweisenden, d.h. als Stand der Technik nicht in Frage kommenden - europäischen Patentschrift 0 809 331, gemäß der zur Lösung einer vergleichbaren technischen Aufgabe das gleiche Lösungsprinzip wie im Streitpatent vorgeschlagen ist (vgl dort insbes die Sp 2, le Z bis Sp 3, Abs 1 iVm Sp 9, Z 1 bis 5 zu den Fig 2, 9 und 10 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Entsprechendes gilt zudem auch für die von der Patentinhaberin ebenfalls gutachtlich genannte - auf die Einsprechende zurückgehende - PCT-Offenlegungsschrift WO 99/36997 mit jüngerem Zeitrang (vgl dort insbes den Anspruch 1 iVm den Fig 8 bis 11 nebst der dazugehörigen Beschreibung sowie S 1, le Abs bis S 3, Abs 1).

4. Patentfähigkeit Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Stecker nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Steckern für Datenübertragungsnetze befaßter, berufserfahrener Hochfrequenz-Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die - auch von der Einsprechenden nicht in Frage gestellte - Neuheit des beanspruchten Steckers ergibt sich ohne weiteres schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der vorstehend genannten Entgegenhaltungen einen Stecker offenbart, bei dem die gegeneinander abgeschirmten Adernpaare eines mehradrigen Kabels auch innerhalb des Steckers durchgehend gegeneinander abgeschirmt sind, wie dies - wie dargelegt - der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 entspricht.

b) Die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen vermögen dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.

Der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach den eingangs genannten Druckschriften E1, E8 und E12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, kann insofern nicht beigetreten werden, als der Fachmann durch diese Druckschriften jedenfalls keine Anregung zu der - wie dargelegt - erfindungswesentlichen Lehre des Streitpatents erhält, wonach die gegeneinander abgeschirmten Adernpaare eines mehradrigen Kabels auch innerhalb des Steckers durchgehend gegeneinander abgeschirmt sind, wobei die Abschirmung innerhalb des Steckers zunächst von der Abschirmung (3) des jeweiligen Adernpaares (1, 2) gebildet wird, die bis zu dem Kontaktgehäuse (8) des dazugehörigen Steckelements (4, 5) geführt und mit diesem elektrisch verbunden ist, und anschließend durch das aus elektrisch leitendem Werkstoff bestehende Kontaktgehäuse (8) sichergestellt ist, das die an die beiden Adern des jeweiligen Adernpaares (1, 2) angeschlossenen Steckkontakte (6, 7) des Steckelements (4, 5) bis außerhalb des Steckergehäuses (12, 13) umschließt (vgl hierzu die einzige Fig des Streitpatents nebst der dazugehörigen Beschreibung).

Gemäß der ein abgeschirmtes Steckergehäuse für ein abgeschirmtes Kabel mit einer Vielzahl von Leitern (Shielded Connector Housing for Use with a Multiconductor Shielded Cable) betreffenden US-Patentschrift 4 272 148 (Druckschrift E8) sind die Leiter (insulated conductors 24) eines Kabels (20) nämlich nicht einmal in dem Kabel (20) selbst paarweise gegeneinander abgeschirmt, denn das Kabel (20) ist hierbei nur mit einer allen Leitern gemeinsamen äußeren Gesamtabschirmung (shielding braid 21) versehen, die an das Steckergehäuse (10, 12, 14) angeschlossen wird (vgl den Anspruch 1 iVm den Fig 2, 9 und 10 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Dementsprechend findet sich in dieser Druckschrift keinerlei Hinweis darauf, daß es bei Verwendung eines Kabels mit mehreren Adernpaaren von Vorteil sein könnte, die Adernpaare sowohl in dem Kabel als auch im Stecker durch eine zusätzliche "innere" Abschirmung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jeweils durchgehend gegeneinander abzuschirmen.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften E1 und E12.

So betrifft die US-Patentschrift 3 281 756 (Druckschrift E1) einen Stecker (coaxial cable connector 1) für ein Koaxialkabel (2) mit mindestens zwei Adern (at least two center conductors 53) (vgl Sp 1, Z 18 und 19 und Sp 5, Z 38 bis 40), die - ersichtlich unabhängig von deren Anzahl - von einem gemeinsamen Außenleiter (outer conductor 51) umgeben sind, der der Abschirmung für sämtliche Adern (53) oder auch der Signalübertragung dienen kann und zum Zwecke einer durchgehenden äußeren Gesamtabschirmung mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (housing 4) des Steckers (1) verbunden ist (Sp 3, Z 44 bis 55 zu den Fig 1 bis 3 und 5 mit zugehöriger Beschreibung).

Demnach kann der Fachmann durch die Druckschrift E1 nicht einmal dazu angeregt werden, bei dem Stecker nach der Druckschrift E8 die Adern des mehradrigen Kabel jeweils paarweise gegeneinander abzuschirmen. Dann kann es dem Fachmann durch die Druckschrift E1 aber schon gar nicht nahegelegt sein, bei dem Stecker nach der Druckschrift E8 zusätzlich für eine paarweise Abschirmung der Adern auch innerhalb des Steckers zu sorgen, wie dies der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Soweit die Einsprechende als Stand der Technik einen Mehrfachstecker mit mehreren in einem gemeinsamen Gehäuse vereinigten Steckern mit Koaxialkabeln nach der Druckschrift E1 geltend macht, gehört ein derartiger Mehrfachstecker nicht zum Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift, vielmehr beruht ein solcher Gegenstand auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.

Die US-Patentschrift 3 990 765 (Druckschrift E12) betrifft zwar einen Stecker für ein Kabel, das neben einer äußeren Gesamtabschirmung (outer cable screen 17) für sämtliche Leiter (16) zusätzlich eine innere Abschirmung (inner screens 15) für jeden Leiter (16) aufweist (vgl insbes die Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Jedoch werden danach die Leiter (16) innerhalb des Steckers von den inneren Abschirmungen (15) entblößt, bevor sie - unabgeschirmt - zu den Kontaktstiften eines gemeinsamen Standard-Steckers (4) geführt werden (Sp 5, Z 32 bis 37 iVm Sp 6, Z 18 bis 21 zu den Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Dementsprechend findet sich auch in dieser Druckschrift keinerlei Hinweis in Richtung einer durchgehenden inneren Abschirmung der Adernpaare im Sinne des Streitpatents.

Entsprechendes gilt auch für die Druckschriften E13 bis E15.

Gemäß der einen Kabelstecker mit speziellem Adapter betreffenden US-Patentschrift 4 111 513 (Druckschrift E13) weist das Kabel (44) zwar ebenfalls eine äußere Gesamtabschirmung (outer cable braid material 46) für sämtliche Adernpaare (twisted pair of electrical conductors 50) und zusätzlich eine innere Abschirmung (internal lead shield material 48) für jedes Adernpaar (50) auf (vgl die Fig 5 mit zugehöriger Beschreibung). Jedoch werden die Adernpaare (50) dabei gleichfalls von den inneren Abschirmungen (48) befreit und unabgeschirmt zu den Kontaktstiften (connector pins 52) eines gemeinsamen Steckers (plug connector 54) geführt (Sp 2, Z 43 bis 60 zu den Fig 5 und 6).

Die ein geerdetes Steckersystem mit einem Stecker (Fig 1 bis 6) und einem Gegenstecker (Fig 7 bis 9) betreffende US-Patentschrift 5 304 069 (Druckschrift E14) sieht ebenfalls vor, daß mehrere aus je einem abgeschirmten Adernpaar (pair of terminals 106) bestehende Kabel (conductor wires 108) von der Abschirmung getrennt und ohne Abschirmung mit den Kontaktstiften (contact or terminal portions 110) des Gegensteckers (100) verbunden werden (vgl die Fig 7 bis 9 mit zugehöriger Beschreibung).

Die europäische Offenlegungsschrift 0 477 793 (Druckschrift E15) betrifft zwar einen abgeschirmten Stecker, jedoch enthalten die daran anzuschließenden Kabel (26A) neben einem Adernpaar (pair of signal wires 28, 30) jeweils nur einen Masseleiter (drain wire 32) (Fig 5C mit zugehöriger Beschreibung), weshalb die Kabel hierbei unabgeschirmt sind. Zudem liegen die Adernpaare (28, 30) beim Übergang in den abgeschirmten Stecker (22, 24) völlig frei (vgl die Fig 2 iVm der Fig 3 und der dazugehörigen Beschreibung), so daß ein Nahnebensprechen nicht vermieden werden kann.

Von den eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen haben die Druckschriften E3 und E4 außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei nicht um normale Druckschriften, sondern um Internetauszüge handelt, bei denen der Zeitpunkt der Veröffentlichung - auch anhand der Copyright-Angaben - nicht verifizierbar ist (vgl hierzu BPatG GRUR 2003, 323, Leitsatz - "Computernetzwerk-Information"). Im übrigen findet sich in diesen Internetauszügen auch kein Hinweis auf eine durchgehende innere Abschirmung von Adernpaaren im Sinne des Streitpatents. Denn der Druckschrift E4 ist zwar entnehmbar, daß das Video-Kabel 13W3 doppeltgeschirmt ist (the cable is double shielded), jedoch ist bei den dazugehörigen Stekkern ersichtlich nur eine einfache Abschirmung vorgesehen (the connectors are shielded and sealed 360¡). Die Druckschrift E3 ist aber nur genannt worden, weil das Video-Kabel 13W3 darin als Zubehör für Monitore ausgewiesen ist.

Die eingangs noch genannten Druckschriften D1 bis D4, E2, E5 bis E7 und E9 bis E11 kommen dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch nicht näher als der vorstehend erörterte Stand der Technik. Daher vermögen auch sie nicht den Fachmann zu einer durchgehenden Abschirmung von Adernpaaren im Sinne des Streitpatents anzuregen.

Der Stecker nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

5. Unteransprüche An den erteilten Patentanspruch 1 können sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 betreffen.

6. Beschreibung In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und der beanspruchte Stecker anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dipl.-Phys. Lokys Be






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2004
Az: 23 W (pat) 301/02


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