Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Mai 2006
Aktenzeichen: I-6 U 109/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.05.2006, Az.: I-6 U 109/05)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 36 O 86/03 - un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es werden für nichtig erklärt:

- Der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2003 zu Ziff. 1 gefasste Beschluss auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten.

- Der in der vorgenannten Gesellschafterversammlung zu Ziff. 2 gefasste Beschluss, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu.

- Der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 1. September 2003 zu Ziff. 1 gefasste Beschluss auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklag-ten.

- Der in der vorgenannten Gesellschafterversammlung zu Ziff. 2 gefasste Beschluss, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu.

Es wird festgestellt, dass der Kläger Gesellschafter der Beklagten ist.

Die weitergehende Klage wird, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Klarstellungen und Korrekturen Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist nicht nur streitig, ob der Kläger Gesellschafter der Beklagten ist, sondern mit Blick auf Anfechtungserklärungen auch, ob er es jemals geworden ist. Die am 16. Juli 2003 unter der Leitung des Dr. G. gefassten Beschlüsse sind Gegenstand des im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu Ziff. 5 wiedergegebenen Klageantrages, der mit Schriftsatz des Klägers vom 15. August 2003 als Antrag zu Ziff. 7 angekündigt worden ist. Den im Tatbestand zu Ziff. 7 wiedergegebenen Hilfsantrag hat der Kläger laut Sitzungsprotokoll vom 1. März 2005 (Bl. 363 GA) i.V.m. seinem Schriftsatz vom 3. September 2003 (Bl. 105, 106) als sekundären Hilfsantrag zu den im Tatbestand zu Ziff. 6 wiedergegebenen Anträgen formuliert. Zurückgenommen hat der Kläger laut Schriftsatz vom 22. September 2004 (Bl. 350 GA) mit - wie im Senatstermin klargestellt - konkludenter Zustimmung der Beklagten den mit der Klageschrift zu Ziff. 2 angekündigten Hauptantrag sowie die mit der Klageschrift zu Ziff. 3 und 4 angekündigten Anträge, nicht aber, auch nicht teilweise, den mit der Klageschrift angekündigten Antrag zu Ziff. 5. Die zurückgenommenen Anträge sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben.

Gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Unterliegens weiter verfolgt. Sie macht geltend:

Ein wichtiger Grund zur Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers habe vorgelegen. Dieser habe die Mitgesellschafter bei Abschluss des Einbringungsvertrages arglistig getäuscht, insbesondere weil er sie nicht über die Fremdfinanzierung seines der F. GmbH & Co. KG gewährten Gesellschafterdarlehens informiert habe. Darüber hinaus hätte der Kläger offenbaren müssen, dass der von ihm eingebrachte Gesellschaftsanteil sicherungsabgetreten oder mit einem Pfandrecht belastet gewesen sei. Die Freigabe des Sicherungsrechts sei nachträglich konstruiert und bleibe bestritten. Das Landgericht habe eine eigene Vernehmung des Sicherungsnehmers J. versäumt.

Zudem habe der Kläger den Mitgesellschaftern arglistig Verbindlichkeiten der

F. GmbH & Co. KG verschwiegen. Entgegen der unmissverständlichen Formulierung in dem Einbringungsvertrag hätten weitere Verbindlichkeiten als die in dem Vertrag genannten bestanden. Die F. GmbH & Co. KG habe sich bereits Ende des Jahres 2001 einer weiteren Forderung über mehr als 2 Mio. DM ausgesetzt gesehen. Hierbei handele es sich um Verbindlichkeiten gegenüber der H. Company Ltd. mit der die F. GmbH & Co. KG in langjährigen Geschäftsbeziehungen gestanden und von der sie umfangreiche Warenlieferungen erhalten habe. Seine Täuschung über diese Verbindlichkeiten habe der Kläger in der Folgezeit aufrechterhalten und vergrößert, indem er im Mai 2002 eine Verpflichtungserklärung gegenüber der H. Company Ltd. unterschrieben habe, die den Anschein einer Schuldübernahme habe erwecken sollen.

Da die Einziehung der Geschäftsanteile wirksam beschlossen sei, entfalte der Einziehungsbeschluss auch Wirksamkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bislang keine Abfindung erhalten habe. Der Anwendung der Bedingungstheorie stehe entgegen, dass der Kläger seine Mitgesellschafter bei Eingehung des Gesellschaftsvertrages arglistig getäuscht habe. Vor diesem Hintergrund sei die ungeprüfte Anwendung der Bedingungstheorie im Hinblick auf die Mitgesellschafter mehr als unbillig. Im Übrigen stehe dem Kläger auch aus § 16 Abs. 4 der Satzung keine Abfindung zu, weil die rechnerisch zu ermittelnde Einziehungsentschädigung - wie erstinstanzlich dargelegt - bei Null liege.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 3 auf Feststellung der Gesellschafterstellung des Klägers fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse. Darüber hinaus sei der Kläger aufgrund der Anfechtung zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter geworden.

Hinsichtlich des Klageantrages auf Feststellung der Nichtigkeit des am 16. Juli 2003 gefassten Vertagungsbeschlusses sei der Kläger mangels Gesellschafterstellung schon nicht aktivlegitimiert. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit des am 1. September 2003 zu Nr. 3 gefassten Beschlusses.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2005 - 36 O 86/03 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er entgegnet:

Einen Nachweis für die behaupteten arglistigen Täuschungen bliebe die Beklagte schuldig. Über die Herkunft der Mittel für sein Gesellschafterdarlehen habe er nicht aufklären müssen. Die Herkunft der Mittel habe für den Unternehmenswert der F. GmbH & Co. KG keine Bedeutung gehabt. Insoweit sei allein entscheidend gewesen, dass es sich hier um Darlehensverbindlichkeiten der F. GmbH & Co. KG gehandelt habe. Da die Refinanzierung auf die rechtliche Einordnung eines Gesellschafterdarlehens keinen Einfluss habe, sei sie sowohl aus der Sicht der F. GmbH & Co. KG als auch derjenigen der Mitgesellschafter irrelevant.

Verbindlichkeiten gegenüber der H. Company Ltd., deren von der Beklagten behauptete Höhe per Dezember 2001 nicht zutreffe, seien nicht Gegenstand der vertraglichen Zusicherungen gewesen und habe er nicht arglistig verschwiegen. Außergerichtlich spreche - wie unbestritten geblieben ist - die Beklagte auch nur noch davon, dass die Verbindlichkeiten gegen H. Company Ltd. vom 30. Juni 2001 bis zum 6. Dezember 2001 um ca. 500.000,00 DM angestiegen seien. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass es der F. GmbH & Co. KG wirtschaftlich zunehmend schlechter gegangen sei und sie dringend Mittel benötigt habe, um liquide zu sein. Die Rechnungen der H. Company Ltd. seien jeweils zügig verbucht worden und für jeden, der die Buchhaltung geprüft und die betriebswirtschaftlichen monatlichen Ergebnisrechnungen durchgesehen habe, ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Forderungen seien zu keinem Zeitpunkt verschwiegen oder in irgendeiner Form manipuliert worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Klageantrag zu 1

Der Beschluss vom 10. Juni 2003 zu Ziff. 1 auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten ist für nichtig zu erklären.

a)

Der Beschluss ist nicht schon analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig.

Die vom Kläger gerügte unzureichende Mitteilung der Tagesordnung begründet nicht die Nichtigkeit. Sie kann in einem Fall wie dem vorliegenden (anders als im Fall BGH, WM 2006, 726) nur zur Anfechtbarkeit führen, wie sich bereits daraus ergibt, dass § 241 Nr. 1 AktG nicht auf § 124 AktG Bezug nimmt (vgl. auch Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Anhang zu § 47 Rdnr. 45; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 241 Rdnr. 11 a.E.m.N. und § 243 Rdnr. 14).

Auch sonstige Nichtigkeitsgründe analog § 241 Nr. 2 bis 4 AktG liegen nicht vor. Insbesondere verstößt der Beschluss nicht durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten. Hierzu müsste der Inhalt "für sich allein genommen" sittenwidrig sein. Zustandekommen und Zweck des Beschlusses sind insoweit irrelevant (Baumbach/Hueck/

Zöllner a.a.O.) Gerade dann, wenn - wie vom Kläger gerügt - der Beschluss in verzichtbare Positionen der Minderheit eingreift, scheidet Nichtigkeit wegen der sich aufdrängenden Anfechtungsmöglichkeit aus (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O.). Auch wenn der Kläger in seinem Rederecht beschnitten worden sein sollte, liegt daher nur eine Anfechtbarkeit, nicht aber Nichtigkeit des Beschlusses vor.

b)

Der Beschluss ist anfechtbar und auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

aa)

Gegen die Einhaltung der Anfechtungsfrist bestehen keinerlei Bedenken, da die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht eingereicht und der Beklagten demnächst zugestellt worden ist.

bb)

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er Gesellschafter der Beklagten ist.

(1) Seine Stellung als Gesellschafter hat der Kläger aufgrund des am 6. Dezember 2001 zwischen ihm und der Beklagten nach § 55 Abs. 1 und 2 GmbHG geschlossenen Übernahmevertrages erworben (nicht - wie es der Senat in seinen Urteilen vom 25. März 2004, I-6 U 209/03, und 29. April 2004, I-6 U 49/04, irrtümlich angenommen hat - durch die Gesellschaftervereinbarung vom 6. Dezember 2001, Urkunde A.Prot. 2001, Nr. 139, = Anlage B 1). Ein solcher Übernahmevertrag ist korporationsrechtlicher Natur und hat mit Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister die Gesellschafterstellung des übernehmenden Gesellschafters zur Folge (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 55 Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 57 Rdnr. 17). Die auf Abschluss des Übernahmevertrages gerichtete Willenserklärung der Beklagten ist bei Gelegenheit der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses konkludent gegenüber dem Kläger abgegeben worden und vom Kläger noch im Beurkundungstermin in notariell beurkundeter Form angenommen worden (Urkunde A.Prot. 2001, Nr. 137 = Anlage zur Anlage B 10).

(2) Die aufgrund des Übernahmevertrages mit der Eintragung der Kapitalerhöhung erworbene Gesellschafterstellung hat der Kläger nicht durch Anfechtung wieder verloren. Mit Blick auf das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die durch die Übernahme geschaffene Kapitalgrundlage entspricht es ganz herrschender Meinung, dass sich der Übernehmer nach Eintragung der Kapitalerhöhung auf Mängel des Übernahmevertrages nur dann berufen kann, wenn die Eintragung nicht von ihm zurechenbar veranlasst worden ist (RGZ 82, 375, 377 f., Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 57 Rdnr. 27 m.w.N.). Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob im Zeitpunkt der Eintragung die Anfechtung bereits erklärt war (RGZ a.a.O.; Lutter/Hommelhoff a.a.O. § 57 Rdnr. 19). Ebenso wenig kann sich die Gesellschaft nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auf Mängel der Vertragserklärung zum Übernahmevertrag berufen (Lutter/Hommelhoff a.a.O.; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 57 Rdnr. 50). Denn das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die durch die Übernahme geschaffene Kapitalgrundlage ist hier genauso schutzwürdig wie im Fall der Anfechtung durch den Übernehmer.

Wie sich eine Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses auf den Übernahmevertrag auswirkt, kann dahinstehen. Denn der Kapitalerhöhungsbeschluss ist weder nichtig noch rechtzeitig angefochten, so dass er als wirksam anzusehen ist.

(3) Selbst wenn sich die Beklagte trotz der Eintragung der Kapitalerhöhung auf Mängel des Übernahmevertrages berufen könnte und die Anfechtung ihrer Vertragserklärung zum Übernahmevertrag formell ordnungsgemäß erklärt worden ist, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn ein Anfechtungsgrund kann nicht festgestellt werden.

(11) In erster Linie werfen die Mitgesellschafter dem Kläger zumindest vor, sie darüber getäuscht zu haben, nicht willens oder in der Lage gewesen zu sein, die vereinbarte Sacheinlage zu leisten. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger an der Einbringung der vereinbarten Sacheinlage gehindert gewesen sein, weil die einzubringenden Gesellschaftsanteile mit einem Sicherungsrecht des J. belastet gewesen seien. Eine derartige Belastung kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Belastung ist höchst streitig. Der Kläger behauptet, J. habe bereits vor dem 6. Dezember 2001 die ihm gewährte Sicherheit freigegeben, und kann sich hierzu auf die Aussage des J. im vom Mitgesellschafter K. beantragten und vehement verfolgten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger stützen. Denn J. hat dort die Behauptung des Klägers bestätigt. Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe es versäumt, J. selbst anzuhören, ist unbegründet. Denn die Beklagte trägt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Beweislast. Beweis hat sie jedoch nicht angetreten. Selbst wenn ihre Rüge dahin zu verstehen ist, dass sie nunmehr J. als Zeugen benennen will, führt dies nicht weiter. Denn dieser Beweisantritt kann nicht mehr zugelassen werden. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Spätestens seit dem Senatsurteil vom 29. April 2004 (6 U 49/04) bedurfte es keines Hinweises zur Beweislast mehr. Bereits dort konnte die Behauptung des Klägers mangels Beweises des Gegenteils (in der dort maßgeblichen minderen Beweisstufe der Glaubhaftmachung) nicht als widerlegt angesehen werden. Allein die Auffälligkeit, dass J. und der Kläger erst am 8. November 2002 eine sogenannte Klarstellungsvereinbarung (Anlage K 13) trafen und J. die Sicherheit aufgegeben haben will, ohne zunächst ein Äquivalent hierfür zu erhalten, reicht nicht aus, um entgegen der Behauptung des Klägers annehmen zu können, dieser sei bei Abschluss des Übernahmevertrages nicht willens oder in der Lage gewesen, die Sacheinlagen einzubringen. Hiergegen spricht nicht nur die Aussage von J. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger die Einlage geleistet hat, ohne dass jemals J. Rechte an den Gesellschaftsanteilen geltend gemacht hat.

(22) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte über die Werthaltigkeit der von ihm eingebrachten Gesellschaftsanteile täuschte. Dies gilt vor allem deshalb, weil vor Vertragsschluss eine Due Diligence durchgeführt wurde und die Beklagte nach wie vor nicht dargelegt hat, dass der Kläger im Rahmen dieser Prüfung wahrheitswidrige Angaben zu wertbildenden Faktoren der F. GmbH & Co. KG machte. Dass etwa die per 30. Juni 2001 erstellte Bilanz dem Kläger bekannte Fehler aufwies, behauptet die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen fehlerhaften Verbindlichkeitenausweis anspricht, ist darüber hinaus unwidersprochen geblieben, dass insoweit lediglich die Bilanz der F. Gesellschaft mbH, Österreich, fehlerhaft war und überdies wegen der Verbundenheit dieser Gesellschaft mit der F. GmbH & Co. KG der Fehler keine Auswirkung auf den Wert der F. GmbH & Co. KG hatte. Auch ist nicht dargelegt, dass der Kläger die Beklagte über die wertbildenden Faktoren täuschte, die über den Wertansatz für die F. GmbH & Co. KG (10.753.700,00 DM) zur Festlegung der Beteiligungsquote an der Beklagten führte. Auf sämtliche diesbezüglichen Vorwürfe geht die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr ein. Gleiches gilt für die bestrittene und lediglich pauschale und damit unerhebliche Behauptung, die F. GmbH & Co. KG sei bereits zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrages überschuldet gewesen.

Im Wesentlichen wirft die Beklagte dem Kläger nunmehr vor, Verbindlichkeiten der F. GmbH & Co. KG gegenüber der H. Company Ltd. verschwiegen zu haben. Auch insoweit ist aber eine arglistige Täuschung des Klägers nicht festzustellen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Zusicherung im Einbringungsvertrag vom 6. Dezember 2001 (Urkunde A.Prot. 2001, Nr. 138, = Anlage K 11 = Bl. 416 ff. GA) steht nicht in Widerspruch zu dem Bestehen der Verbindlichkeiten gegenüber der H. Company Ltd.. Denn bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich unstreitig um schlichte Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen der H. Company Ltd. an die F. GmbH & Co. KG, die insbesondere von § 4 Ziff. 4.1.14 des Einbringungsvertrage nicht erfasst werden. Gegenstand der dortigen Zusicherung sind vielmehr nur "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten oder sonstige Darlehen und Kredite bei Dritten". An der eindeutig definierten Reichweite dieser Zusicherung ändert sich auch nichts durch die in Bezug genommene Anlage 3 (soweit die Beklagte hier von einer "zusätzlichen Anlage" spricht, meint sie offensichtlich den Abschnitt 4 der Anlage 3). Dieser Anlage ist nicht zu entnehmen, dass der durch § 4 Ziff. 4.1.14 gesetzte Rahmen überschritten werden sollte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Verbindlichkeiten der F. GmbH & Co. KG gegenüber H. Company Ltd. der Beklagten in irgendeiner Form verheimlicht oder verschleiert hat. Soweit die Verbindlichkeiten bereits bis zum Bilanzstichtag 30. Juni 2001 bestanden haben, muss - nach dem Vorbringen des Klägers und mangels entgegenstehenden Sachvortrages der Beklagten - vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie Eingang in die Bilanz gefunden haben. Soweit sie in der Folgezeit bis zum 6. Dezember 2001 begründet wurden, ist unwidersprochen geblieben, dass sie ordnungsgemäß verbucht wurden und für jeden, der die Buchhaltung geprüft oder die betriebswirtschaftlichen monatlichen Ergebnisrechnungen durchgesehen hat, ohne weiteres erkennbar waren. Die Beklagte trägt nicht einmal vor, in welchem Umfang bis zum 6. Dezember 2001 Verbindlichkeiten der F. GmbH & Co. KG gegenüber H. Company Ltd. aufgelaufen waren. Der Stand der Verbindlichkeiten im Mai des Folgejahres lässt insoweit keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Unwidersprochen geblieben ist auch die Behauptung des Klägers, außergerichtlich spreche die Beklagte von einem Anwachsen der Verbindlichkeiten im Zeitraum vom 30. Juni 2001 bis 6. Dezember 2001 um ca. 500.000,00 DM. Ein solches Anwachsen der Verbindlichkeiten seit dem Bilanzstichtag 30. Juni 2001 war keinesfalls überraschend. Vielmehr ist unstreitig, dass die F. GmbH & Co. KG Liquiditätsprobleme hatte und diese der Beklagten bekannt waren. Gerade wegen dieser Liquiditätsprobleme sollte der F. GmbH & Co. KG über das ihr vom Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,5 Mio. DM hinaus von der Beklagten oder einem Dritten ein weiteres Darlehen über 3 Mio. DM zur Verfügung gestellt werden (§ 5 der Gesellschaftervereinbarung vom 6. Januar 2001 U.Prot. 2001, Nr. 139 = Bl. 308, 314 GA).

(33) Die Beklagte hat dem Kläger weiter vorgeworfen, sein der F. GmbH & Co. KG gewährtes Gesellschafterdarlehen als "privat finanziert" bezeichnet zu haben, obwohl der Kläger sich diese Mittel von J. darlehensweise zur Verfügung stellen ließ.

Das Landgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 25. März und 29. April 2004 Täuschungen des Klägers verneint. Weshalb diese tatsächliche Feststellung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens fehlerhaft sein soll, legt die Beklagte mit ihrer Berufung schon nicht dar. Aber auch sonstwie kann eine arglistige Täuschung weiterhin nicht festgestellt werden.

Dadurch, dass der Kläger das Gesellschafterdarlehen als "privat finanziert" (S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 83 GA) oder "privat geleistet" (Schriftsatz der Beklagten vom 20. September 2004, dort S. 2 = Bl. 342 GA) bezeichnet hat, hat er nicht die Unwahrheit gesagt. Im Allgemeinen ist einer derartigen Bezeichnung nicht zu entnehmen, dass überhaupt keine Refinanzierung stattgefunden hat, sondern nur, dass keine Refinanzierung aus allgemein zugänglichen, gewerblichen Quellen erfolgte. Als privat finanziert wird im Allgemeinen auch eine Finanzierung verstanden, der eine Refinanzierung zugrunde liegt, die auf einer verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen persönlichen privaten Beziehung beruht. So liegt der Gedanke fern, eine Finanzierung, die z.B. ein Sohn mit ihm von seinen Eltern darlehensweise zur Verfügung gestellten Mitteln vornimmt, nicht als privat finanziert zu bezeichnen.

Eine Täuschung könnte in der Bezeichnung der Finanzierung als privat daher nur dann gesehen werden, wenn im Konkreten dieser Bezeichnung eine andere Bedeutung als im Allgemeinen beizumessen wäre. Davon kann aber weiterhin nicht ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Motivation die Mitgesellschafter bei der Behandlung dieses Themas hatten. Denn soweit sie diese Motivation nicht artikulierten, hatte der Kläger keinen Anlass, der Behandlung dieses Themas eine Bedeutung beizumessen, die über das übliche Verständnis hinausgeht. Woher der Kläger aber hätte entnehmen sollen, dass die Mitgesellschaftern über eine Refinanzierung als solche informiert werden wollten, legt die Beklagte nicht dar. Insoweit trägt sie lediglich vor, die Mitgesellschafter hätten dem Kläger deutlich gemacht, dass es ihnen wichtig gewesen sei, dass er unabhängig sei und nicht durch Dritte beeinflusst werden könne. Dadurch musste dem Kläger aber nicht bewusst sein, dass hier die Refinanzierung in Frage stand. Dies gilt umso mehr, als eine Möglichkeit des Darlehensgebers J., auf den Kläger Einfluss zu nehmen, nicht angenommen werden kann, weiter davon auszugehen ist, dass J. die ihm an den Geschäftsanteilen des Klägers gewährte Sicherheit freigegeben hatte, und auch bis heute nicht ersichtlich ist, dass J. irgendeinen Einfluss auf den Kläger genommen hat. Der Kläger musste mangels konkreter Frage der Mitgesellschafter die Behandlung des Themas Finanzierung seines Gesellschafterdarlehens auch nicht dahin verstehen, dass es seinen Gesprächspartnern hierbei darauf ankam, das Risiko einzuschätzen, inwieweit ihm, dem Kläger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten. Für ein derartiges Verständnis hätte aus Sicht des Klägers nur dann Anlass bestanden, wenn sich die Mitgesellschafter für seine Vermögensverhältnisse im Ganzen interessiert hätten, insbesondere für seine gesamten Passiva. Denn das Zwangsvollstreckungsrisiko lässt sich nur einschätzen, wenn alle Verbindlichkeiten bekannt sind. Darauf zielende Fragen der Mitgesellschafter sind jedoch nicht ersichtlich.

Selbst wenn die Mitgesellschafter der Bezeichnung des Gesellschafterdarlehens den von der Beklagten in diesem Rechtsstreit beigelegten Sinn geben konnten, fehlt es zumindest an einer Grundlage dafür, Arglist des Klägers annehmen zu können. Hierzu hätte der Kläger den Sinngehalt, den die Mitgesellschafter seiner Bezeichnung "privat finanziert" oder "privat geleistet" beigemessen haben wollen, zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich halten müssen. Eine derartige Bewusstseinslage kann jedoch nicht festgestellt werden. Das oben Gesagte gilt hier entsprechend. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, dass selbst die Mitgesellschafter dem Thema Finanzierung des Gesellschafterdarlehens zunächst keine Bedeutung beigemessen haben, wie sich bereits daraus ergibt, dass sie hierauf bei den ersten Versuchen, die Geschäftsanteile des Klägers einzuziehen, nicht abgestellt haben. Selbst in der Begründung eines wichtigen Einziehungsgrundes im Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2003 (Anlage K 8; Ziff. 4 der dortigen "Feststellungen") findet sich kein Wort zu der vermeintlich arglistigen Täuschung über die Refinanzierung.

Auch die Erklärung des Klägers, eine kurzfristige Entnahme oder Rückführung sei nicht zu erwarten, ist keinesfalls falsch gewesen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger beabsichtigte, entgegen seiner Erklärung zu § 4 Ziff. 4.7.4.1 des Einbringungsvertrages kurzfristig sein Darlehen zurückzufordern. Vielmehr sollte das Darlehen erst bei entsprechender Liquidität zurückgezahlt werden (wodurch ein weiteres Mal deutlich wird, wie sehr die Liquiditätsprobleme der F. GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren).

cc)

Der Beschluss ist satzungswidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss an einem formellen Mangel leidet. Er ist jedenfalls materiell fehlerhaft. Die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Klägers setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Insoweit gilt zunächst das zu den Anfechtungsgründen Gesagte entsprechend.

Auch dem Geschehen nach dem 6. Dezember 2001 ist kein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils zu entnehmen. Soweit die Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und den Mitgesellschaftern zerstört ist, kann dies nicht einseitig dem Kläger zur Last gelegt werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Insolvenz der F. GmbH & Co. KG schuldhaft herbeigeführt hat, legt die Beklagte nicht dar. Das sonstige Verhalten des Klägers kann nicht von dem Streit der Gesellschafter über die Wirksamkeit des Übernahmevertrages gelöst werden. Unter Berücksichtigung dieses Streits, der wechselseitig geführten Angriffe und des schutzwürdigen Interesses des Klägers, seine Rechte zu wahren, ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Einziehung seiner Geschäftsanteile zu rechtfertigen.

2. Klageantrag zu 2

Der Beschluss vom 10. Juni 2003 zu Ziff. 2, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu, ist ebenfalls für nichtig zu erklären.

Nichtigkeitsgründe analog § 241 Nr. 1 bis 4 AktG liegen nicht vor. Insoweit gilt das oben zu 1 a) Gesagte entsprechend.

Unabhängig von formellen Mängeln ist der Beschluss aus materiellen Gründen analog § 243 AktG für nichtig zu erklären. Ihm ist schon deswegen die Grundlage entzogen, weil die Geschäftsanteile des Klägers nicht wirksam eingezogen worden sind. Darüber hinaus lässt die Satzung die Einziehung ohne Abfindung nicht zu (§§ 18, 16 Abs. 4 der Satzung).

3. Klageantrag zu 5

Der Antrag des Klägers, seine Gesellschafterstellung festzustellen, ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt schon daraus, dass die Beklagte die Gesellschafterstellung des Klägers unabhängig von der Wirksamkeit der Einziehung seiner Geschäftsanteile leugnet. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei schon nicht Gesellschafter geworden.

Die Begründetheit des Antrages folgt aus dem zu 1 b) Gesagten und dem zur Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses vom 1. September 2001 noch Auszuführenden.

Im Übrigen hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Einziehungsbeschluss, wäre er nicht anfechtbar, nicht vor Zahlung der dem Kläger zustehenden Abfindung Wirkung erlangen kann. Zwar kann die Satzung einer GmbH nicht nur das einen Gesellschafter ausschließende Gestaltungsurteil durch einen gestaltenden Beschluss ersetzen, sondern auch den sofortigen Verlust des Anteils bei Beschlussfassung vorsehen (vgl. BGH, NJW 1983, 2880, 2881). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr erfolgt nach § 16 Abs. 4 der Satzung die Einziehung "gegen Entgelt". Diese Regelung ist entsprechend der gesetzlichen Regelung dahin auszulegen, dass die Einziehung unter der aufschiebenden Bedingung der Abfindungszahlung steht.

Die zu zahlende Abfindung beläuft sich auch nicht etwa auf Null. Die Beklagte selbst setzt den Wert des Geschäftsanteils des Klägers mit rund 2,4 Mio. Euro an (Schriftsatz vom 20. September 2004, dort S. 5 = Bl. 345 GA). Nach §§ 18, 16 Abs. 4 der Satzung ist die Abfindung nach dem Wert des Geschäftsanteils zu bemessen. Durchgreifende Gründe, hiervon abzuweichen, legt die Beklagte nicht dar. Ob die für die Beteiligungsquote des Klägers zugrunde gelegten Wertansätze bezüglich der F. GmbH & Co. KG und der XY. zutreffend waren, spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist, dass diese Wertansätze den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zugrunde gelegt wurden und sich die Mitgesellschafter des Klägers nicht einseitig von diesen wieder lösen können. Auch eine Grundlage dafür, den Forderungsausfall der Darlehensgeber, die im Anschluss an die Verträge vom 6. Dezember 2001 der F. GmbH & Co. KG Darlehen gewährt haben, dem Kläger von seinem Abfindungsguthaben in Abzug zu bringen, ist nicht dargelegt.

4.

Seinen ursprünglichen Klageantrag zu 6 (betr. Vertagungsbeschluss vom 16. Juli 2003) hat der Kläger im Senatstermin wirksam zurückgenommen.

5. Ursprünglicher Klageantrag zu 8

Der Beschluss vom 1. September 2003 zu Ziff. 1 auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten ist für nichtig zu erklären.

a)

Der Beschluss ist nicht schon analog § 241 Nr. 1 bis 4 AktG nichtig.

b)

Der Beschluss ist anfechtbar und auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

Gegen die Einhaltung der Anfechtungsfrist bestehen keine Bedenken. Die Klageerweiterung ist bereits am 4. September 2003 beim Landgericht eingegangen. Der Beklagten zugestellt wurde die Klageerweiterung am 21. November 2003. Die Verzögerung der Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, so dass die Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen ist.

Unabhängig von formellen Mängeln ist der Beschluss aus materiellen Gründen analog § 243 AktG für nichtig zu erklären. Ihm ist schon deswegen die Grundlage entzogen, weil es weiterhin an einem wichtigen Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers fehlte.

6. Ursprünglicher Klageantrag zu 9

Der Beschluss vom 1. September 2003 zu Ziff. 2, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu, ist ebenfalls für nichtig zu erklären. Insoweit gilt das oben zu 2. zum Klageantrag zu 2. hinsichtlich des Beschlusses vom 10. Juni 2003 zu Ziff. 2. Gesagte entsprechend.

7.

Seinen ursprünglichen Klageantrag zu 10 (betr. Beschluss vom 1. September 2003 zu Ziff. 3) hat der Kläger im Senatstermin wirksam zurückgenommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15. August 2005 auf bis zu 2.950.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert wird hier - anders als in den Sachen I-6 U 209/03 und I-6 U 49/04 - maßgeblich beeinflusst durch den Wert des Geschäftsanteils des Klägers. Diesen bewertet der Senat unter Berücksichtigung der umstrittenen Wertangaben der Parteien mit dem festgesetzten Betrag.

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 12. April 2005 wird nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dahin abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf bis zu 3.000.000,00 € festgesetzt wird. Bei der Bemessung des erstinstanzlichen Streitwertes waren zusätzlich die Klageanträge zu berücksichtigen, die nicht mehr in die Berufungsinstanz gelangten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.05.2006
Az: I-6 U 109/05


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