Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2317/99

(BVerfG: Beschluss v. 10.02.2000, Az.: 2 BvR 2317/99)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Das Verfahren betrifft die Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Frage der Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG wegen der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 und der damit zusammenhängenden Reduzierung der Körperschaftsteuergutschrift.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits als unzulässig, ohne dass zu dieser Beurteilung die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erforderlich wäre:

1. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil nicht abschließend entschieden werden kann, ob den Beschwerdeführern tatsächlich der gesetzliche Richter entzogen wurde; der entsprechende Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 <172 f.>), sondern eine objektiv willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>; 76, 93 <96 ff.>; 87, 282 <284 f.>). Jedoch kann aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer nicht geprüft und beurteilt werden, ob eine für die Feststellung von Willkür erforderliche Erheblichkeit der Abweichung gegeben ist (vgl. BVerfGE 31, 145 <171 f.>). So haben die Beschwerdeführer zwar durch Vorlage eines dem Oberlandesgericht Düsseldorf einge reichten Schriftsatzes vorgetragen, dass sie bei Zugrundelegung des von ihnen für richtig gehaltenen Körperschaftsteuersatzes eine höhere Abfindung erhalten würden. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass unabhängig vom jeweils anzuwendenden Körperschaftsteuersatz im vorliegenden Fall der Ausgleichsanspruch der Beschwerdeführer unverändert bleibe, da allein die Ertragswertberechnung maßgebend sei und hier die Körperschaftsteuer auf die auszuschüttenden Erträge nicht ertragsmindernd abgezogen worden sei. Hiergegen haben die Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

2. Auch hinsichtlich der Grundrechtsrügen nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 14 begegnet der Vortrag mangels hinreichender Darlegungen durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen erschöpft sich hier darin, dass durch die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch gegen die anderen Grundrechte verstoßen worden sei.

Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG geben zwar außenstehenden Aktionären einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich im Sinne einer "vollen Entschädigung" (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 <1806>). Hier ist aber offen und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf und den Beschwerdeführern unterschiedlich bewertet, ob die Beschwerdeführer einen angemessenen Ausgleich erhalten haben, ohne dass nachvollzogen werden kann, inwieweit die Grenze zur Unangemessenheit (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 <1806>; überschritten ist. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag.

3. Schließlich verbleibt den Beschwerdeführern - wie sie selbst erkennen - die Möglichkeit, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage zu erstreben (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 <1807>), so dass auch aus Gründen der Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 10.02.2000
Az: 2 BvR 2317/99


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