Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 14. November 2012
Aktenzeichen: 3 U 121/11

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 14.11.2012, Az.: 3 U 121/11)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.340,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 2., eine Rechtsanwaltssozietät, und gegen den Beklagten zu 1., deren Sozius, Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Rechtsanwaltsvertrages geltend.

Die Klägerin ist Erbin zu 3/8 nach Herrn O€ M€, der im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks in S€ eingetragen war. Die Klägerin und weitere Erben meldeten mit Schreiben vom 16.05.1990 vermögensrechtliche Ansprüche beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen € an. Hierbei wurden sie durch Rechtsanwalt T€ F€ in W€ vertreten. Die Behörde erließ unter dem 27.10.1994 (Bl. 107 GA) einen Teilbescheid dahin, dass dem Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück stattgegeben wurde, ohne jedoch gleichzeitig gemäß § 16 Abs. 3 VermG das dingliche Nutzungsrecht und das Eigentum der Nutzer S€ K€ und R€ Fr€ am Gebäude aufzuheben. Gegen diesen Bescheid legten die Nutzer Widerspruch ein, der durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.06.1998 (Bl. 75 GA) zurückgewiesen wurde.

Auf den von Rechtsanwalt F€ für die Erbengemeinschaft gestellten Antrag änderte die Behörde unter dem 26.01.2000 den Bescheid vom 27.10.1994 dahin ab, dass das dingliche Nutzungsrecht der Nutzer wegen Unredlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 3 VermG aufgehoben wurde. Auf den Widerspruch der Nutzer hob die Behörde dann durch Bescheid vom 26.01.2001 (Bl. 100 GA) ihren Bescheid vom 26.01.2000 auf. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin, die durch notariellen Erbteils- und Übertragungsvertrag vom 02.12.1997 sämtliche Erbanteile der Erbengemeinschaft nach Herrn O€ M€ erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Potsdam durch Gerichtsbescheid vom 16.06.2003 (Bl. 90 GA) ab.

Neben dem verwaltungsrechtlichen Verfahren gab es einen Zivilprozess vor dem Landgericht Neuruppin (2 O 128/99). Hier hatten die Nutzer unter dem 02.02.1999 Klage eingereicht, mit der sie die Feststellung ihres Ankaufsrechts nach dem SachenRBerG gegenüber der Klägerin begehrten. Dieser Rechtsstreit endete am 08.03.2004 mit einem Vergleich, in dem die Nutzer gegen Zahlung einer Summe von 30.000 € die Löschung ihres Nutzungsrechts und ihres Gebäudeeigentums am Grundbuch bewilligten und ihr gemäß § 20 VermG bestehendes Vorkaufsrecht aufgaben (Bl. 10).

Am 03.09.2003 beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1. als Mitglied der Anwaltssozietät, der Beklagten zu 2., insbesondere mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt F€. Unter dem 27.01.2004 (Bl. 251 GA) teilte die Klägerin Rechtsanwalt F€ mit, sie habe den Beklagten zu 1. im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Schäden, die sie aufgrund der fehlerhaften Beratung durch ihn, Rechtsanwalt F€, erlitten habe, beauftragt, umgehend eine Zusammenstellung des erlittenen Schadens der Art und Höhe nach zuzuleiten.

Die vom Beklagten zu 1. unter dem 15.10.2004 für die Klägerin eingereichte Klage gegen Rechtsanwalt F€ wies das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 02.03.2006 (12 O 485/04) zurück (Bl. 9 GA). Zur Begründung führte das Landgericht aus, etwa bestehende Ansprüche der Klägerin gegen Rechtsanwalt F€ seien verjährt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 18.01.2007 (5 U 63/06) zurück (Bl. 14 GA). Dabei schloss sich der 5. Zivilsenat im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts an, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies der BGH mit Beschluss vom 13.03.2008 (IX ZR 24/07) zurück.

Mit der im vorliegenden Verfahren unter dem 30.12.2008 eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber Rechtsanwalt F€ - und auch im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin und dem dortigen Vergleichsabschluss € geltend.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil (Bl. 478 GA) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:

Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen Rechtsanwalt F€ gerichteten Schadensersatzansprüche schon vor Mandatserteilung an die Beklagten eingetreten sei. Unzutreffend sei ferner die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, wonach die Ausführungen im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.01.2007 der Auffassung des Landgerichts zur Frage der Verjährung nicht entgegenständen.

Auch die €drei Staatshaftungsvorgänge€ seien durch Versäumnisse des Beklagten, der insoweit gesamtschuldnerisch neben der öffentlichen Hand und Rechtsanwalt F€ hafte, verjährt. In seinem Schreiben vom 14.04.2004 (Bl. 429 GA) sei der Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die Ansprüche gegen Rechtsanwalt F€ am 27.01.2007 verjährten. Ihm sei es daher heute verwehrt, sich auf ein anderes Datum der Verjährung zu berufen.

Auch die Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Frage der Verjährung seien nicht in vollem Umfang zutreffend. Insoweit werde auf die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 27.04.2007 verwiesen.

Eine pflichtwidrige Beratung durch den Beklagten liege auch im Zusammenhang mit der Widerklage gegen die Nutzer Fr€ und K€ im Verfahren vor dem LG Neuruppin vor. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, zum Abschluss des Vergleichs mit Zahlung in Höhe von 30.000 € gedrängt, obwohl bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.1999 vorgelegen hätte, ebenso eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2001, woraus sich ergebe, dass ein noch bestehendes und unredlich erlangtes Nutzungsrecht zivilrechtlich hätte zu Fall gebracht werden können.

Die Rechtsverfolgung gegen die Nutzer Fr€ und K€ sei erfolgversprechend gewesen. Es habe sich nämlich um eine unredliche Nutzung gehandelt. Die Nutzer hätten ihr Eigentum am 26.02.1990, das dingliche Nutzungsrecht am 06.03.1990 erworben. Maßgeblicher Stichtag für die Frage, ob eine unredliche Nutzung vorgelegen habe, sei der 18.10.1989.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht vermutet, die Nutzer könnten möglicherweise Ersatzansprüche für die Bebauung bzw. den Erwerb der Liegenschaft geltend machen. Darlegungs- und beweispflichtig wären insoweit die Beklagten, die hierzu nichts vorgetragen hätten. Relevante Aufwendungen oder Investitionen hätten die Nutzer auch nicht erbracht.

Unzutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es finde sich in den Beiakten kein Beweis dafür, dass Rechtsanwalt F€ auch mandatiert war, gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.06.1998 vorzugehen. Rechtsanwalt F€ sei € auch zivilrechtlich € im Vorprozess umfassend mandatiert gewesen.

Die Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof hätte sie nicht geführt, wenn ihr die Beklagten vor Klageerhebung deutlich gemacht hätten, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt F€ seien verjährt. Dass Verjährung eingetreten sei, hätten die Beklagten verkannt. Noch in erster Instanz habe der Beklagte zu 1. ausdrücklich bedauert, dass die Klage gegen Rechtsanwalt F€ unzutreffender Weise wegen des Verjährungseinwandes abgewiesen worden sei.

Die Vermutung, dass sie sich beratungsrichtig verhalten hätte, sei in erster Instanz nicht erschüttert worden. Dabei sei insbesondere die Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen L€, zu berücksichtigen. Dieser habe glaubhaft bekundet, dass sie, die Klägerin, und er sich € einen entsprechenden Hinweis des Beklagten zu 1. unterstellt € eine Zweit und Drittmeinung über die Frage der Verjährung eingeholt hätten. Von Beratungsresistenz, wie vom Landgericht angenommen, könne daher nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

- 239.766,43 € zzgl. Zinsen aus einem Teilbetrag von 154.821,04 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2004 und aus dem Restbetrag von 84.945,39 € seit dem 04.09.2008 sowie

- 4.931,36 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Klägerin habe bislang nicht schlüssig vorgetragen, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts (wegen vermeintlicher Unredlichkeit der Sache nach) hätte erfolgreich betrieben werden können. Sie habe insbesondere in dem hier anhängigen Verfahren nicht vorgetragen, welche Bestimmungsmerkmale die Unredlichkeit der Nutzer K€ und Fr€ kennzeichneten. Selbst bei großzügiger Betrachtung habe die Verjährungsfrist spätestens Mitte Dezember 1994 zu laufen begonnen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend entschieden, dass Ansprüche gegen Rechtsanwalt F€ auch im Hinblick auf die sekundäre Verjährungsfrist spätestens mit Verlauf des Jahres 2000 verjährt gewesen seien.

Gegen den ablehnenden/zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.06.1998 habe der Klägerin kein Rechtsbehelf zugestanden. Die Entscheidung sei ausschließlich zu ihren Gunsten ergangen, sodass es an einer Beschwer gefehlt habe.

Soweit die Klägerin Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit €drei Staatshaftungsvorgängen€ behaupte, fehle es an einer schlüssigen Darlegung.

Die Klägerin habe Rechtsanwalt F€ zu keiner Zeit mit der Durchsetzung etwaiger entgangener Mieten bzw. nicht gezogener Nutzungen beauftragt.

Es sei zu bestreiten, dass ohne Abschluss des Vergleichs und ohne Zahlung der Vergleichssumme von 30.000 € das Nutzungsrecht der Nutzer Fr€ und K€ gelöscht worden wäre. Der Nachweis der Unredlichkeit sei sehr schwer zu führen.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme und der Vortrag in erster Instanz hätten nicht ergeben, dass er, der Beklagte zu 1., die Klägerin im Zuge der Widerklage gegen die Nutzer vor dem Landgericht Neuruppin im Jahr 2003 pflichtwidrig beraten habe. Mit den Ausführungen insoweit auf Seite 11 der Berufungsbegründung unter Ziff. 10 (Bl. 540 GA) sei die Klägerin ausgeschlossen.

Der Zeuge L€ habe in erster Instanz bestätigt, dass die Klägerin einer Empfehlung durch ihn, den Beklagten zu 1, allein nicht Folge geleistet und von der Klage nicht Abstand genommen hätte. Mit der Einschaltung zweier weiterer Anwälte wären entsprechende €Sowieso-Kosten€ entstanden. Von beratungskonformem Verhalten auf Seiten der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Das zeige sich auch daran, dass die Klägerin an der Gesamtforderung festhalte, obwohl sie zwischenzeitlich eine Reduzierung der Forderung auf 40.000 bis 50.000 € deutlich gemacht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E€ L€. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2012 (Bl. 694 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie hat gegen die Beklagten, die insoweit gesamtschuldnerisch haften (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 50 Rn. 18), wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, § 280 Abs. 1 BGB (vgl. G.Fischer, in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn. 1011; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage § 280 Rn. 66), anstelle des geltend gemachten Betrages von 244.697,79 € (= 239.766,43 € + 4.931,36 €) nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 32.340,99 €.

1.

Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe des in dem Prozess 12 O 484/04 des Landgerichts Potsdam gegen Rechtsanwalt F€ vergeblich geltend gemachten Betrages von 154.821,04 € (= 145.578,78 € + 9.242,26 €) besteht nicht. Eine den Schaden insoweit verursachende Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Denn schon im Zeitpunkt ihrer Beauftragung durch die Klägerin waren die Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwalt F€ verjährt. Diese Ansprüche hätten daher von den Beklagten nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können.

a)

Allerdings stellt es eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts dar, wenn er einen Anspruch seines Auftraggebers, obwohl eine rechtzeitige Geltendmachung möglich war, so spät geltend macht, dass der Gegner erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben kann.

Der Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Er muss den Verjährungsbeginn und die Länge der Verjährungsfrist prüfen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 66 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1938). Er muss für eine rechtzeitige Hemmung oder einen rechtzeitigen Neubeginn der Verjährung sorgen (Palandt/Grüneberg a.a.O., § 280 Rn. 66 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1981 2741; NJW 1992, 840). Bei Zweifeln über das Ende der Verjährungsfrist ist der Grundsatz des sichersten Weges zu beachten (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 280 Rn. 66).

b)

Zu Recht sind das Landgericht im vorliegenden Verfahren wie auch im Vorprozess und das Oberlandesgericht im Vorprozess davon ausgegangen, dass das bisherige Verjährungsrecht Anwendung findet. Die Sonderregeln hinsichtlich der Verjährung der Haftung der Rechtsanwälte in § 51 b BRAO sind erst mit Wirkung zum 15.12.2004 aufgehoben und durch die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB ersetzt worden (vgl. Chab, in: Zugehör, a.a.O., Rn. 1269). Es sind die Übergangsregelungen nach Art. 229 § 6, § 12 EGBGB zu beachten (vgl. Chab, a.a.O. Rn. 1264 ff., 1275 ff.).

c)

Nach § 51 b BRAO verjährt ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Diese beraterfreundliche Verjährungsregelung hatte nach ihrem Wortlaut ein Inlaufsetzen der Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Mandanten von der Pflichtverletzung seines Anwalts zur Folge. Die Rechtsprechung hat aber zum Schutz des Mandanten die sogenannte Risiko-Schaden-Formel und die Sekundärhaftung entwickelt (vgl. Chab, a.a.O., Rn. 1292).

Nach der €Risiko-Schaden-Formel€ entsteht der Schaden erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinen früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, sodass noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange sich dieses Risiko nicht verwirklicht, laufen die Verjährungsfristen noch nicht, weil nach der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, die jedenfalls für das Entstehen eines Regressanspruchs noch nicht einem Schaden gleichsteht. Ist hingegen auch nach der €Risiko-Schaden-Formel€ ein Schaden entstanden, so kann und muss der Betroffene die Verjährung seines Ersatzanspruchs verhindern (Chab, a.a.O. Rn. 1353).

Ist gemäß § 51 b BRAO die Primärverjährung des ursprünglichen Regress- (Primär-) Anspruchs des geschädigten Mandanten gegen einen Rechtsanwalt eingetreten, so kann dennoch dieser Anspruch dann noch durchgesetzt werden, wenn der Anwalt einem zweitrangigen (sekundären) Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch) des Auftraggebers wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung ausgesetzt ist (Sekundärhaftung) und ein solcher Sekundäranspruch seinerseits noch nicht verjährt ist (Sekundärverjährung), (vgl. Chab a.a.O., Rn. 1375 ff.)

Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen und hat hinsichtlich der Frage der Verjährung zwischen den verschiedenen Rechtsanwalt F€ vorgeworfenen Pflichtverletzungen unterschieden.

d)

Soweit Rechtsanwalt F€ die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag hinsichtlich des auf Zurückerlangung des Eigentums der Klägerin gerichteten Verwaltungsverfahrens verletzt hat, ist ein gegen ihn gerichteter Schadenersatzanspruch der Klägerin vor Beauftragung der Beklagten im September 2003 schon verjährt.

aa)

Der Bescheid vom 26.1.2000 hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Insoweit wird auf die zutreffenden € und vom Bundesgerichtshof bestätigten - Ausführungen im Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 18.1.2007 (5 U 63/06) Bezug genommen (Bl. 18 GA).

bb)

Hinsichtlich des unterlassenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.10.1994 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist sei mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt worden. Dies ist vor diesem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH, wonach etwa im Falle der Steuerberaterhaftung die Verjährungsfrist des § 68 StBerG spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft des belastenden Steuerbescheides beginnt (BGH NJW 1992, 2766, 2767), nachvollziehbar.

cc)

Zutreffend ist auch der Hinweis des Landgerichts auf die Rechtsprechung des BGH, die gerade im Zusammenhang mit der Verjährung nach § 51b BRAO ergangen ist, wonach ein etwaiger Schadensersatzanspruch mit dem Verstreichen der Ausschlussfrist ohne ordnungsmäßige Anmeldung der Restitutionsansprüche entsteht (BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZR 307/00, BeckRS 2002, 06891). Daher ist die Feststellung des Landgerichts, die (Primär)Verjährung sei nach dem 24.6.1997 eingetreten, nachvollziehbar. Die Sekundärverjährung wäre dann spätestens am 30.6.2000 eingetreten.

dd)

Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung den Ausführungen des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess, im Urteil vom 18.1.2007 (Bl. 14 GA), nicht entgegen.

Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hatte in seinem Urteil noch erwogen, eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin erst mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 12.6.1998 und damit spätestens am 1.8.1998 anzunehmen. In diesem Fall wären die Primärverjährung am 1.8.2001 und die Sekundärverjährung mit Ablauf des 31.7.2004 eingetreten. Vor diesem Hintergrund konnte der 5. Zivilsenat auch bei der aus seiner Sicht für die Klägerin günstigsten Betrachtung angesichts einer Einreichung der Klage gegen Rechtsanwalt F€ erst am 20.10.2004 davon ausgehen, dass etwaige Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwalt F€ im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt waren.

Die Frage, ob die primäre Verjährungsfrist erst am 1.8.1998 in Lauf gesetzt worden ist, konnte das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht mehr offen lassen. Denn angesichts der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin im September 2003 wäre bei einem Ablauf der Sekundärverjährung erst zum 31.7.2004 eine erfolgreiche Klageerhebung gegen Rechtsanwalt F€ noch möglich gewesen. Dies hat das Landgericht auch erkannt und für den Fall, dass man entgegen der von ihm vertretenen Auffassung die Sekundärverjährung erst mit dem 31.7.2004 enden lassen wollte, ergänzend ausgeführt, es fehle an substanziiertem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin dazu, dass Rechtsanwalt F€ Ansprüche gegen die damaligen Nutzer ohne weiteres mit Erfolg und insbesondere in dem geltend gemachten Umfang hätte durchsetzen können, ferner zu der Frage, inwieweit die Voraussetzungen der Unredlichkeit der Nutzer als wesentliches Kriterium für die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 VermG seinerzeit vorgelegen hätten.

Ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des 5. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einerseits und des Landgerichts im angefochtenen Urteil lässt sich daher nicht feststellen. Das Landgericht hat hilfsweise auch Ausführungen zur Rechtslage gemacht, wenn man € wie der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hilfsweise € den Eintritt der Sekundärverjährung erst mit dem 31.7.2004 annähme.

ee)

Nach Auffassung des erkennenden Senats kommen die Hilfserwägungen des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aber nicht zum Tragen. Weder mit der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 12.6.1998 noch in der Zeit kurz vor Erlass jenes Bescheides ist eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin eingetreten, die ein Inlaufsetzen der primären Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zur Folge gehabt hätte.

(1)

Nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 12.6.1998 bestand für Rechtsanwalt F€ keine Möglichkeit mehr, zugunsten der Klägerin das bislang bei den Nutzern verbliebene dingliche Nutzungsrecht geltend zu machen. Denn gemäß § 30 a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 2 und 1 VermG ist die nachträgliche Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts nach Ablauf der in § 30 a Abs. 2 VermG genannten Frist, am 25.6.1994, ausgeschlossen, wenn diese Nebenentscheidung in einem Restitutionsbescheid versehentlich unterblieben ist, der Restitutionsberechtigte diesen unvollständigen Bescheid aber hat bestandskräftig werden lassen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2001 € 8 C 9.00, BeckRS 2001, 30189342).

(2)

Auch in der Zeit unmittelbar nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 12.6.1998 und vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides waren für Rechtsanwalt F€ keine Einwirkungsmöglichkeiten zugunsten der Klägerin mehr gegeben. Denn Rechtsanwalt F€ konnte die Bestandskraft des Bescheides nicht erfolgversprechend durch Erhebung der Klage gegen den Bescheid hinauszögern. Da durch den Bescheid der Widerspruch der Nutzer zurückgewiesen wurde, fehlte es auf Seiten der Klägerin an einer Beschwer, die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Klage ist (vgl. hierzu Möstl, in: Posser/Wolff, Beckscher Online-Kommentar VwGO, Edition 23, Stand 1.10.2012, § 79 Rn. 19 f.).

Widerspruchsführer kann nur der sein, der durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch dessen teilweise Ablehnung, durch Erlass unter Auflagen oder Bedingungen beschwert ist. Regelmäßig ist daher der Adressat eines Verwaltungsaktes widerspruchsberechtigt. Andererseits sind auch Dritte widerspruchsbefugt, wenn der erlassene Verwaltungsakt Drittwirkungen entfaltet und den Dritten in eigenen Rechten verletzt (Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 69 Rn 6).

Vorliegend ist die Klägerin durch den erlassenen Widerspruchsbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Denn dieser geht in seinem Regelungsgehalt nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsakts war. Allein durch den Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch der Nutzer zurückgewiesen worden ist, ist die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt worden.

(3)

Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass Rechtsanwalt F€ auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren bis kurz vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 12.6.1998 erfolgreich zugunsten der Klägerin hätte einwirken können.

(aa)

Allerdings erscheint denkbar, dass Rechtsanwalt F€ in Kenntnis des laufenden Widerspruchsverfahrens den Versuch unternommen hätte, bei der Widerspruchsbehörde anzuregen, den angefochtenen Bescheid zulasten der Widerspruchsführer dahin abzuändern, dass ihnen auch das dingliche Nutzungsrecht entzogen und auf die Klägerin übertragen wird. Eine Entscheidung entsprechend einer solchen Anregung zulasten der Widerspruchsführer wäre auch rechtlich möglich gewesen. Denn eine €reformatio in peius€, eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Widerspruchsführers durch den Widerspruchsbescheid, ist grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 612; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 68 Rn. 11 bis 14; Dolte/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 23. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 47 bis 53). Dies gilt insbesondere im vermögensrechtlichen Vorverfahren (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 € 8 C 14.01, BeckRS 2001, 30222954).

(bb)

Doch selbst wenn man unterstellt, Rechtsanwalt F€ hätte noch im Widerspruchsverfahren bei der Widerspruchsbehörde die Verschlechterung der Rechtsstellung der Widerspruchsführer dahin angeregt, dass ihnen das dingliche Nutzungsrecht entzogen werde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergangen wäre. Die Widerspruchsbehörde wäre nämlich, wenn bei ihr die Neigung bestanden hätte, der Anregung zu folgen, verpflichtet gewesen, die Nutzer und Widerspruchsführer vor Erlass des Widerspruchsbescheides darauf hinzuweisen. Für diesen Fall aber muss angenommen werden, dass die Nutzer ihren Widerspruch zurückgenommen hätten mit der Folge, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt, mit dem zwar dem Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück an die Klägerin stattgegeben wurde, jedoch eine Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts unterblieben ist, bestandskräftig geworden wäre.

(€)

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides, durch den die Rechtsstellung des Widerspruchsführers im Vergleich zum angefochtenen Bescheid weiter verschlechtert wird, ist ein entsprechender Hinweis an den Widerspruchsführer erforderlich.

Nach der Vorschrift des § 71 VwGO, neu gefasst durch das 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, Seite 1626), in Kraft getreten am 1.1.1997 (vgl. Schmieszek, NVwZ 1996, 1151), soll, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist, der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheides ohne des Widerspruchsbescheid gehört werden. Daraus folgt eine umfassende Anhörungspflicht des Widerspruchsführers vor einer €reformatio in peius€ (BVerwG, NVwZ 1999, 1218, 1219; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2002, 3, 4; OVG Münster, Beschluss vom 9.11.2010 € 13 A 867/10, BeckRS 2010, 55885; Dolde/Porsch, a.a.O., § 71 Rn. 5; Hüttenbrink, a.a.O., § 71 Rn. 2; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 71 Rn. 2).

Allerdings ist in § 36 Abs. 2 VermG bestimmt, dass, wenn durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden kann, er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheides zu hören ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist somit für den Fall, dass eine Änderung der Entscheidung zu Lasten des Widerspruchsführers beabsichtigt ist, eine Anhörung nicht vorgesehen. Mit Rücksicht darauf, dass durch die Änderung von § 71 VwGO nach Erlass der Vorschrift des § 36 Abs. 2 VermG die Pflicht zur Anhörung auch des Widerspruchsführers vor einer beabsichtigten Verschlechterung seiner Rechtsstellung ins Gesetz aufgenommen worden ist, muss dies entsprechend auch im vermögensrechtlichen Vorverfahren gelten (BVerwG, NVwZ 1999, 1218, 1219).

Auch vorliegend hatte die Widerspruchsbehörde im noch laufenden Verfahren die Vorschrift des § 71 VwGO zu beachten.

(€)

Für den Fall, dass den Nutzern der Hinweis erteilt worden wäre, es sei beabsichtigt, ihnen auf ihren Widerspruch hin auch noch das dingliche Nutzungsrecht zu entziehen, muss angenommen werden, dass die Nutzer ihren Widerspruch zurückgenommen hätten. Der ursprüngliche Bescheid vom 27.10.1994, der eine Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts nicht enthielt, hätte Bestandskraft erlangt (vgl. BVerfG, NVwZ 1999, 1218, 1219). Die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts F€, die darin bestanden hätte, nicht auf das Widerspruchsverfahren eingewirkt zu haben, wäre demnach nicht kausal gewesen für Schäden bei der Klägerin, die etwa dadurch eingetreten wären, dass das dingliche Nutzungsrecht nicht gemäß § 16 Abs. 3 VermG aufgehoben worden ist.

Geht es um das hypothetische Verhalten eines Dritten im Falle des unterstellten Tätigwerdens eines Rechtsanwalts, so kommt dem Mandanten im Haftungsprozess gegen den Rechtsanwalt ein Anscheinsbeweis nicht zu Gute. Bei solchen Dritten kann naturgemäß eine Anscheinsvermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht gegeben sein; ihnen gegenüber bestehen keine vertraglichen Rechtsberatungspflichten des Anwalts (Fahrendorf, in: Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 769 f.). Die einzige Beweiserleichterung, die dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Mandanten zuzubilligen ist, ist diejenige nach § 287 ZPO (vgl. BGH, NJW 2000, 509, 510; OLG Hamm, Urteil vom 18.7.2002 € 28 U 101/01, BeckRS 2012, 22037; Fahrendorf, a.a.O., Rn. 775). Die Anwendung von § 287 ZPO im vorliegenden Fall rechtfertigt aber entgegen der Auffassung der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.9.2012 nicht mit Rücksicht auf die Interessenlage der Nutzer die Annahme, diese hätten den Widerspruch auch bei einem Hinweis der Behörde auf eine verschlechternde Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid nicht zurückgenommen.

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Bezug auf den Anwaltshaftungsprozess bedeutet, dass sich das Gericht - eine bestimmte Handlung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts unterstellt - unter Würdigung aller Umstände eine freie Überzeugung von einem bestimmten Verhalten eines Dritten, bildet. Insoweit ist die beweispflichtige Partei aber nicht jeglichen Vortrags enthoben. Allerdings reicht es hierbei aus, Anknüpfungspunkte vorzutragen und notfalls zu beweisen, die eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach dem herabgesetzten Beweismaß des § 287 ZPO ermöglichen (BGH, NJW 2000, 509, 510). Für die nach diesem Beweismaßstab zu treffende Feststellung, wie ein Dritter gehandelt hätte, ist die sich hypothetisch damals ergebende Situation und vor allem die damalige Interessenlage für den Dritten maßgeblich, also nicht in erster Linie die Beurteilung etwa aufgrund seines späteren Verhaltens oder von Äußerungen, die auf den tatsächlichen Gegebenheiten aufgrund des Anwaltsfehlers beruhen (vgl. BGH, a.a.O.; Fahrendorf, a.a.O., Rn. 776). Der Dritte ist in der Regel überfordert, aus seiner heutigen Sicht der Dinge die Frage nach seiner wahrscheinlichen Reaktion auf ein hypothetisches Ereignis verlässlich zu beantworten, so dass deshalb entscheidend zu berücksichtigen ist, welches Verhalten damals aus objektiver Sicht vernünftig gewesen wäre (Fahrendorf, a.a.O., Rn. 776).

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27.9.2012 die Interessenlage der Nutzer herausgestellt und dabei vorgetragen, diesen sei es nicht lediglich darum gegangen, das reine Nutzungsrecht an dem Grundstück zu erhalten oder zu bewahren, sondern darüber hinaus das Eigentum an dem Grundstück, das ihnen durch den Teilbescheid vom 27.10.1994 entzogen worden war. Diese Interessenlage ist auch nicht zu bezweifeln. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Nutzer überhaupt Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.1994 erhoben haben. Wäre es ihnen allein darum gegangen, das dingliche Nutzungsrecht zu erhalten, das von jenem Bescheid unberührt geblieben war, hätte es der Erhebung des Widerspruchs nicht bedurft.

Der Hinweis auf die Interessenlage der Nutzer im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs liefert nach Auffassung des Senats aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzer, wenn ihnen seitens der Behörde die Absicht mitgeteilt worden wäre, im Wege des Widerspruchsbescheides auch das dingliche Nutzungsrecht aufzuheben, den Widerspruch dennoch nicht zurückgenommen hätten, sondern es auf eine sie zusätzlich belastende Entscheidung hätten ankommen lassen. Denn insoweit geht es nicht allein vordergründig um die Frage, ob die Nutzer nicht allein das dingliche Nutzungsrecht bewahren, sondern darüber hinaus auch das Eigentum am Grundstück zurückerlangen wollten. Vielmehr ist zu fragen, welches Verhalten kurz vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch die Behörde vernünftig gewesen wäre. Insoweit liefert die Klägerin auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzer trotz der drohenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition den Widerspruch aufrechterhalten hätten.

Nach Aktenlage spricht mehr dafür, dass die Nutzer den Widerspruch zurückgenommen hätten. Denn es ist ein ordnungsgemäßer Ablauf des Anhörungsverfahrens zu unterstellen. Die Anhörung muss sich grundsätzlich auf bedeutsame Rechtsfragen beziehen (Dolde/Porsch, a.a.O., § 71 Rn. 7). Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt somit voraus, dass der Betroffene von der Behörde zuvor von den Überlegungen unterrichtet wird, die die Behörde dazu bewogen haben, über eine Änderung des Ausgangsverwaltungsakts nachzudenken (Hüttenbrink, a.a.O., § 71 Rn. 4).

Demzufolge deutet viel darauf hin, dass die Behörde, wenn sie der Anhörungspflicht nach § 71 VwGO nachgekommen wäre, nicht nur auf die in Betracht gezogene Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts hingewiesen, sondern zugleich deutlich gemacht hätte, dass der Widerspruch auch im Übrigen ohne Erfolg geblieben wäre. Insofern ist anzunehmen, dass das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die wesentlichen Gründe für die Aufrechterhaltung des Teilbescheides vom 27.10.1994, wie sie letztlich im Widerspruchsbescheid vom 12.6.1998 zum Ausdruck gekommen sind, bereits an dieser Stelle mitgeteilt hätte.

Aus der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 12.6.1998 ergibt sich nachvollziehbar, warum der Widerspruch ohne Erfolg bleiben musste. Insbesondere hat sich der Widerspruchsausschuss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht etwa die Rückübertragung des Grundstücks trotz eines Erwerbes erst nach dem 18.10.1989 ausgeschlossen ist, weil der Erwerber vor dem 19.10.1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat, § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VermG. Dabei ist insbesondere im Einzelnen ausgeführt, dass nicht jegliche Investition ausreicht, um eine Rückübertragung auszuschließen, sondern dass nur der außergewöhnliche Mitteleinsatz honoriert werden sollte (vgl. Rodenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand 30. Ergänzungslieferung, Januar 2012, § 4 VermG, Rn. 135). Dafür, dass die Nutzer selbst nicht der Auffassung waren, außergewöhnliche Investitionen getätigt zu haben, spricht, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage nicht erhoben haben.

Der Umstand, dass die Nutzer gegen den Widerspruchsbescheid nicht Klage erhoben haben, ist bei der Beurteilung, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis der Behörde reagiert hätten, jedenfalls eher heranzuziehen als die Interessenlage im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs im Jahr 1994. Denn darüber, ob sie Klage erheben, mussten sich die Nutzer noch im Jahr 1998 klar werden. Die Überlegungen, die sie insoweit angestellt haben, standen also im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens, auf das Rechtsanwalt F€ etwa durch Anregung dahin, auch das dingliche Nutzungsrecht zu entziehen, hätte einwirken können.

Jedenfalls trägt die Klägerin insoweit keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, die Nutzer hätten, auch wenn ihnen in der Sache zur Rechtslage ein Hinweis entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsbescheid erteilt worden wäre, ihren Rechtsbehelf dennoch nicht zurückgenommen.

Nach alledem kann sich der Senat auch in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht die freie Überzeugung dahin bilden, dass die Nutzer, wenn ihnen das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Absicht mitgeteilt hätte, ihre Rechtsstellung durch den Widerspruchsbescheid noch dahin zu verschlechtern, dass auch das dingliche Nutzungsrecht aufgehoben wird, den Widerspruch aufrechterhalten hätten. Es kann daher nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass, wenn Rechtsanwalt F€ durch eine entsprechende Anregung auf das Widerspruchsverfahren eingewirkt hätte, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tatsächlich einen nicht nur den Widerspruch der Nutzer zurückweisenden, sondern einen zugleich das dingliche Nutzungsrecht zu Lasten der Widerspruchsführer aufhebenden Bescheid erlassen hätte.

Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin über das Maß hinaus, das schon bei Erlass des Teilbescheides am 27.10.1994 gegeben war, lässt sich auch für die Zeit kurz vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht feststellen. Mithin scheidet ein Ablauf der sekundären Verjährungsfrist erst zum 31.7.2004 aus. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Rechtsanwalt F€ waren demnach schon verjährt, bevor die Klägerin den Beklagten den Auftrag erteilt hat, diese Ansprüche geltend zu machen.

(€)

Ein Fall, in dem die Möglichkeit der Rücknahme des Widerspruchs aufgrund vorheriger Anhörung nach § 71 VwGO unbeachtlich ist, weil ein gebundener Verwaltungsakt vorliegt, der die Behörde auch nach Rückname des Widerspruchs zu einer den Widerspruchsführer belastenden Entscheidung im Wege der Abänderung nach § 48 VwVfG berechtigt (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 1999, 1218, 1219), ist hier nicht gegeben. Vielmehr war es den mit der Regelung offener Vermögensfragen befassten Behörden nach dem Stichtag 25.6.1994 im Falle der Bestandskraft eines Restitutionsbescheides, in dem versehentlich die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts unterblieben war, verwehrt, die unterlassene Entscheidung nachträglich zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.2001, a.a.O.).

e)

Weitergehende rechtliche Möglichkeiten, um noch eine Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts zu erreichen, bestanden für Rechtsanwalt F€ nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides nicht.

aa)

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Stichtagsregelung nach § 30 a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 2 und 1 VermG (Urteil vom 27.6.2001, a.a.O.) ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, ob der Eigentümer, der mit einem unter Umständen unredlich erworbenen Nutzungsrecht belastet bleibe, auf dem Zivilrechtsweg eine Bereinigung erreichen könne, der Entscheidung der ordentlichen Gerichte obliege (vgl. auch Wasmuth, in: Clemm u.a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR € RVI -, Stand August 2012, § 30 a VermG, Rn. 92 f.). Eine Möglichkeit zur zivilrechtlichen Bereinigung ist aber tatsächlich nicht gegeben (vgl. Schmidt, NJ 2001, 609).

bb)

Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB scheidet schon deshalb aus, weil das Grundbuch nicht unrichtig ist. Das dingliche Nutzungsrecht war zunächst im Einklang mit der Rechtsordnung in das Grundbuch eingetragen worden. Mangels Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts gemäß § 16 Abs. 3 VermG ist das Grundbuch nicht unrichtig geworden.

cc)

Auch die Übergangsvorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland haben der Klägerin bzw. dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt F€ nicht zivilrechtliche Möglichkeiten zur Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts eröffnet.

Allerdings sieht Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 1 EGBGB vor, dass, wenn der Nutzer beim Erwerb des Nutzungsrechts unredlich im Sinne des § 4 VermG war, der Grundstückseigentümer die Aufhebung des Nutzungsrechts durch gerichtliche Entscheidung verlangen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht bis zum 31.12.2000 rechtshängig geworden ist, Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 2 EGBGB. Doch ist ein solcher Klageantrag auf Aufhebung gemäß Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 3 EGBGB unzulässig, wenn der Grundstückseigentümer zu einem Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen berechtigt oder berechtigt gewesen ist. So liegt es hier. Die Klägerin hätte bei Beachtung der Vorschrift des § 30 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 1 VermG die Möglichkeit gehabt, die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts gemäß § 16 Abs. 3 VermG beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen.

f)

Nach alledem konnte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen Rechtsanwalt F€ in Höhe von 154.821,04 €, wie er Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam (12 O 485/04) war, nicht mit Erfolg durchgesetzt werden. Entsprechend besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Pflichtverletzung insoweit nicht.

Auf die vom Landgericht angesprochene Frage, ob die Rechtsprechung des BVerwG zu § 30 a VermG für Rechtsanwälte überhaupt vorhersehbar war, kommt es somit nicht an.

Mit Rücksicht darauf, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen Rechtsanwalt F€ in Höhe von 145.578,78 € in dem Zeitpunkt, als die Beklagten von der Klägerin den Auftrag zur Rechtsberatung bzw. Prozessführung erhielten, bereits verjährt war, kann ferner offen bleiben, inwieweit die Klägerin etwaige Schäden substanziiert dargelegt hat. Allerdings kann die Klägerin sich einer Substanziierung insoweit grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf entziehen, den Beklagten müsse der Schadensumfang bekannt sein, weil sie denselben Betrag bereits gegen Rechtsanwalt F€ selbst eingeklagt hätten. In seinem Hinweisbeschluss vom 17.2.2012 (Bl. 609 GA) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagten grundsätzlich berechtigt sind, die Schadenspositionen mit Nichtwissen zu bestreiten. Ob die Klägerin dem Hinweis im Senatsbeschluss, sie müsse hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition Beweis antreten, durch ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 20.4.2012 gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Wegen der Verjährung der Ansprüche vor Mandatierung der Beklagten besteht ein Anspruch der Klägerin gegen diese nicht. Nachdem der Senat aufgrund ausführlicher Beratung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auch eine hypothetische Einwirkungsmöglichkeit Rechtsanwalt F€ auf das Widerspruchsverfahren nicht zu einem späteren Eintritt der Verjährung € noch nach Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin € geführt hat, erweist sich die vom Senat im Termin vom 20.8.2012 vorsorglich durchgeführte Beweisaufnahme im Nachhinein als entbehrlich.

2.

Den Betrag von 30.000 €, der bereits Gegenstand des Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F€ war, schulden die Beklagten der Klägerin auch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.

Die Klägerin macht insoweit geltend, der Beklagte zu 1. habe sie zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Neuruppin, aufgrund dessen sie 30.000 € an die Nutzer zu zahlen hatte, gedrängt, obwohl angesichts der unredlichen Nutzung keine Notwendigkeit zum Abschluss des Vergleichs bestanden habe. Damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen.

Bei der Entscheidung über die Annahme eines Vergleichsvorschlages muss der Rechtsanwalt allerdings gründlich über das €Für und Wider€ beraten. Hat er pflichtwidrig den Abschluss eines ungünstigen Vergleichs empfohlen, richtet sich der Umfang seiner Schadensersatzpflicht danach, wie der Rechtsstreit hypothetisch entschieden worden wäre. Beim Vergleichsabschluss muss er für eine richtige, vollständige und eindeutige Niederlegung des Willens seines Mandanten sorgen (Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 280 Rn. 72).

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat - abgesehen von der Behauptung, die Nutzer seien unredlich gewesen -, zu dem Verlauf des Rechtsstreits vor dem Landgericht Neuruppin nicht substanziiert vorgetragen. Daher lässt sich nicht feststellen, wie der Rechtsstreit hypothetisch entschieden worden wäre, wenn es zum Vergleichsschluss nicht gekommen wäre.

Soweit es für die Haftung eines Rechtsanwalts auf den Verlauf eines bestimmten Rechtsstreits ankommt, reicht es regelmäßig nicht aus, auf die entsprechende Verfahrensakte Bezug zu nehmen. Vielmehr muss der Mandant zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchsim Einzelnen vortragen, wie der Prozess ausgegangen ist und welchen etwa abweichenden Verlauf er genommen hätte, wenn der Rechtsanwalt seine Beratungspflichten nicht verletzt hätte. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 17.2.2012 darauf hingewiesen, dass, soweit Akten aus Vorprozessen bereits ausgesondert sind, die Klägerin den Verlauf des jeweiligen Rechtsstreits, soweit es für den von ihr geltend gemachten Anspruch darauf ankommt, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen hat. Dennoch hat die Klägerin insoweit nicht ergänzend vorgetragen.

Allein aufgrund der im vermögensrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide lässt sich nicht feststellen, dass die Nutzer keinen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin gehabt hätten. Vielmehr sind € wie schon das Landgericht ausgeführt hat - solche Ansprüche denkbar.

In Betracht kommen etwa Ansprüche der Nutzer nach § 121 SachenRBerG, die gerade auch nach erfolgter Restitution möglich, allerdings nicht auf Ausgleich von Investitionen, sondern auf Ankauf, Erbbaurechtsbestellung oder Wiederauflebenlassen des bisherigen Nutzungsverhältnisses gerichtet sind (vgl. Wendtland, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 121 SachenRBerG Rn. 18).

In Betracht kommen aber insbesondere auch Ausgleichsansprüche für Werterhöhungen, die bis zum 2.10.1990 an einem Vermögenswert herbeigeführt worden sind, gemäß § 7 Abs. 2 VermG. Insoweit geht es um die Abschöpfung eines Wertzuwachses, dessen Verbleib beim Restitutionsberechtigten nicht durch den Wiedergutmachungszweck des Vermögenswertes gedeckt wird (Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 7 VermG Rn. 3). Ein solcher Ausgleichsanspruch kann daher insbesondere auch gerade dann gegeben sein, wenn die Nutzer unredlich waren mit der Folge, dass der Restitutionsanspruch durchgreift. Der Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 2 VermG ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, vgl. § 7 Abs. 8 Satz 3 VermG.

Bei der von den Nutzern vor dem Landgericht Neuruppin erhobenen Klage kann es sich mithin um die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 VermG gehandelt haben. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Nutzer mit dieser Klage im Hinblick auf die erbrachten Investitionen, wenn diese auch nach dem Widerspruchsbescheid vom 12.6.1998 dem Restitutionsanspruch nicht entgegengehalten werden konnten, Erfolg gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, worin eine Pflichtverletzung der Beklagten besteht, wenn diese zum Abschluss eines Vergleichs geraten haben, der offensichtlich mit der Zahlung von 30.000 € nicht nur der Abgeltung etwaiger Ansprüche der Nutzer gedient, sondern zugleich die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts ermöglicht hat.

3.

Fahrtkosten von 1.008 € kann die Klägerin nicht erstattet verlangen. Insoweit verweist sie in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2012 auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 (Bl. 169 GA). Aus der dort in Bezug genommenen Anlage K 12 (Bl. 187 GA) ergibt sich, dass es um Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Prozess vor dem Landgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 2 O 128/99 geht. Da die Klägerin € wie ausgeführt € nicht substanziiert dargelegt hat, dass dieses Verfahren entbehrlich war, vielmehr angesichts des Umstands, dass die Klägerin dort zunächst als Beklagte in Anspruch genommen worden und erst danach Widerklage erhoben hat, von der Notwendigkeit des Termins auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten für die Fahrtkosten insoweit einzustehen hätten.

4.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht auch nicht in Höhe weiterer € nicht im Vorprozess gegen Rechtsanwalt F€ geltend gemachter € 26.742,69 € (= 4.034,62 € Nutzungsausfallentschädigung + 4.894 € Verlust Investitionszulage + 17.814,07 € weitere Nutzungsentschädigung). Hinsichtlich dieser Positionen beruft sich die Klägerin, wie aus ihrem Schriftsatz vom 20.4.2012 unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 deutlich wird, allein auf eine Pflichtverletzung durch Rechtsanwalt F€. Da die Ansprüche insoweit € wie dargestellt - schon bei Erteilung des Mandats an die Beklagten verjährt waren, haben die Beklagten für die in diesem Zusammenhang behaupteten Schäden nicht einzutreten.

5.

Soweit die Klägerin auf €drei Staatshaftungsvorgänge€ abhebt, die durch Versäumnisse des Beklagten, der insoweit gesamtschuldnerisch neben der öffentlichen Hand und Rechtsanwalt F€ hafte, verjährt seien, ergibt sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagten. Gleiches gilt für den angesprochenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart. Insoweit fehlt es - worauf der Senat bereits durch Beschluss vom 17.2.2012 hingewiesen hat, an konkretem Sachvortrag.

6.

Soweit die Klägerin gegen die Beklagten wegen der Kosten für den Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt F€ in drei Instanzen einen Schadensersatzanspruch von 45.797,70 € (= 16.778,31 € Landgericht Potsdam + 15.749,49 € Brandenburgisches Oberlandesgericht + 11.961,90 € BGH + 1.008 € Fahrtkosten) geltend machen, ist die Berufung zumindest teilweise erfolgreich. Insoweit besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 32.340,99 €.

a)

Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist insoweit gegeben, als sie der Klägerin nach Erteilung des Mandats nicht davon abgeraten haben, Rechtsanwalt F€ über drei Instanzen hinweg auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch zu nehmen, obwohl die Ansprüche € wie ausgeführt € verjährt waren.

Soweit der Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 66). Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sorgfältig prüfen und den Mandanten über Prozessrisiken umfassend informieren (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 70). Mithin waren die Beklagten verpflichtet, die Klägerin nach Auftragserteilung und zügiger Prüfung darüber zu informieren, dass die Ansprüche gegen Rechtsanwalt F€ bereits verjährt waren und deshalb von einer entsprechenden Klageerhebung abzuraten. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Soweit die Beklagten überhaupt Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Rechtsanwalt F€ formuliert haben, geschah dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Verjährung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich die Klägerin hier auf die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Anwalts gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtung aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. G. Fischer, in: Zugehör, a.a.O., Rn. 1097 ff., 1115), berufen. Das Landgericht hat für seine Auffassung die Aussage des Zeugen E€ L€ herangezogen. Dieser hat erklärt, man habe sich, nachdem der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt die Erfolgschancen als sehr gering, wenn auch nicht gänzlich aussichtslos angesehen habe, entschieden, den Weg weiter zu beschreiten; wenn der Beklagte zu 1. über die Verjährung aufgeklärt hätte, hätte man einen zweiten, gegebenenfalls einen dritten Rechtsanwalt aufgesucht, bis man jemanden gefunden hätte, der ihnen € der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Zeugen € die Situation so erklärt hätte, dass sie sie hätten nachvollziehen können. Aus dieser Aussage lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass die Klägerin, wenn ihr bereits von den Beklagten vor Erhebung der Klage gegen Rechtsanwalt F€ unmissverständlich erklärt worden wäre, dass die Ansprüche verjährt sind, den Prozess gegen Rechtsanwalt F€ bis zum BGH betrieben hätte. Nach der Aussage des Zeugen L€ liegt nahe, dass die Klägerin noch zwei weitere Rechtsanwälte zu Rate gezogen hätte. Insoweit ist zu unterstellen, dass diese beiden Rechtsanwälte ebenfalls unmissverständlich auf die bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt F€ hingewiesen hätten. Dass die Klägerin auch vor diesem Hintergrund den Rechtsstreit mit Rechtsanwalt F€ betrieben hätte, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Wenn es aber bei richtiger Beratung durch die Beklagten - und eventuell zweier weiterer Rechtsanwälte € nicht zur Klageerhebung gekommen wäre, wären auch Kosten für den Rechtsstreit zweiter und dritter Instanz nicht entstanden.

Nach alledem ist der Klägerin dadurch, dass die Beklagten von einer Prozessführung gegen Rechtsanwalt F€ im Hinblick auf die eingetretene Verjährung nicht abgeraten haben, ein Schaden entstanden, nämlich im Grundsatz die Kosten für die Prozessführung vor dem Landgericht, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und dem BGH. Da die Klägerin sich nach der insoweit glaubhaften Angabe des Zeugen L€ nicht schon durch richtige Beratung seitens der Beklagten von der Klageerhebung gegen Rechtsanwalt F€ hätte abbringen lassen, sondern noch zwei weitere Rechtsanwälte zu Rate gezogen hätte, sind die Kosten, die ihr insoweit entstanden wären, als €Sowieso€-Kosten (vgl. hierzu Schubert, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1.3.2011, Edition 24, § 249 Rn. 137) in Abzug zu bringen.

b)

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten im Hinblick auf die Kosten, die durch den über drei Instanzen hinweg betriebenen Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt F€ entstanden sind, besteht in Höhe von 32.340,99 €. Substanziiert dargelegt ist nämlich ein Schaden in Höhe von 37.167,75 €. Hiervon sind €Sowieso€-Kosten von 4.826,76 € abzusetzen.

aa)

In ihrem Schriftsatz vom 20.4.2012 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 (Bl. 166 ff. GA) einen Schaden in Höhe von insgesamt 44.489,70 € (= 239.766,43 € - 195.276,73 €; vgl. Bl. 655 GA) geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 16.778,31 € für das vormalige Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, 15.749,49 € für das Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und 11.961,90 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BGH. Substanziiert dargelegt ist ein Schaden insoweit aber nur in Höhe von 37.167,75 €. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Anlagen K 13 bis K 32 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 (Bl. 188 ff. GA).

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 17.2.2012 (Bl. 606 GA) ausgeführt hat, ist der Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 unter Bezugnahme auch von der Klägerin persönlich gefertigter Anlagen grundsätzlich schon deshalb unzureichend, weil sich nicht im Einzelnen ersehen lässt, welcher Schaden aufgrund welcher Pflichtverletzung entstanden sein soll. Hinzu kommt, dass die Beklagten die behaupteten Schadenspositionen € soweit es sich um solche außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs handelt € in zulässiger Weise bestritten haben. Entsprechend hat der Senat seinerzeit bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition Beweis anzutreten haben wird. Diesem Hinweis ist die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 20.4.2012 nicht gerecht geworden, in- dem sie gerade hinsichtlich der Schäden, die ihr durch die Prozessführung über drei Instanzen hinweg entstanden sein sollen, lediglich weiterhin auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 Bezug genommen hat.

Hinsichtlich zahlreicher der insoweit erfassten Positionen ist allerdings festzustellen, dass es sich um solche handelt, die dem Wahrnehmungsbereich auch der Beklagten zuzuordnen sind, so dass ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend ist. Wertet man die Anlagen K 13 bis K 32 unter diesem Gesichtspunkt aus, sind substanziiert Schäden in Höhe von insgesamt 37.167,75 € dargelegt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Anlage K 13 (Bl. 188 GA)

Hierbei handelt es sich um eine Gebührenrechnung der Beklagten selbst in Höhe von 1.136,80 €. Dieser Betrag ist folglich zu erstatten.

Anlage K 14 (Bl. 189 GA)

Gegenstand dieser Anlage ist ebenfalls eine Gebührenrechnung der Beklagten. Der Betrag von 5.881,38 € ist zu erstatten.

Anlage K 15 (Bl. 190 GA)

Auch hierbei handelt es sich um eine Gebührenrechnung der Beklagten mit der Folge, dass der Betrag von 2.206,32 € zu erstatten ist.

Anlage K 16 (Bl. 191 GA)

Der vom Prozessgegner erwirkte Kostenfestsetzungsbeschluss ist wegen des in erster Instanz verloren gegangenen Prozesses vor dem Landgericht Potsdam ergangen. Der Betrag von 3.982,50 € ist zu erstatten.

Anlage K 17 (Bl. 192 GA)

Hierbei handelte es sich um dem Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwalt F€ überwiesene Schuldzinsen. Hierzu ist in der Anlage selbst vorgetragen, die der Gegenseite festgesetzten Anwaltskosten seien €mit gegenseitiger Übereinkunft der beiden Kanzleien€ zunächst hinterlegt und erst im Jahr 2007 ausgekehrt worden. Die Hinterlegung haben die Beklagten, obwohl es ihren Wahrnehmungsbereich betrifft, nicht konkret bestritten. Mithin ist das Vorbringen in der Anlage K 17 der Bewertung zugrunde zu legen. Der Betrag von 331,31 € ist zu erstatten.

Anlage K 18 (Bl. 193 GA)

Insoweit macht die Klägerin Reisekosten für die Besprechung im Büro des Beklagten zu 1. in P€ geltend. Die Notwendigkeit dieses Besprechungstermins wie auch die weiteren mit nachfolgenden Anlagen geltend gemachten Besprechungstermine haben die Beklagten, obwohl es ihren Wahrnehmungsbereich betrifft, nicht substanziiert bestritten. Dem Grunde nach ist daher ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten gegeben.

Die geltend gemachten Kosten begegnen aber Bedenken der Höhe nach. Erstattungsfähig sind allein die Fahrtkosten. Soweit es €Tagegeld und Verpflegung€ sowie €Übernachtungspauschale€ betrifft, hat die Klägerin nicht substanziiert dargelegt, inwieweit ihr notwendige Kosten tatsächlich entstanden sind. Da es hierzu an jedem Vortrag fehlt, ist auch eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht möglich.

Soweit es die Fahrtkosten betrifft, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin hinsichtlich der Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt von einem offensichtlich gerundeten Wert von 1.800 km ausgegangen ist. Auch erschließt sich nicht, warum nicht der direkte Weg von R€ nach P€, sondern ein Umweg über S€ gewählt wurde. Allein erstattungsfähig ist die Fahrtstrecke von R€ nach P€. Diese beträgt nach google maps 654 km. Bei zwei Hin- und Rückfahrten ergeben sich 2.616 km (= 654 km x 4).

Für jeden gefahrenen Kilometer sind nicht, wie mit der Anlage K 18 geltend gemacht, 0,30 € anzusetzen. Vielmehr hält der Senat in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG eine Pauschale von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer für angemessen (vgl. auch BGH, NZV 2010, 192 Tz. 21; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 9).

Es errechnen sich zu erstattende 654 € (= 2.616 km x 0,25 €).

Anlage K 19 (Bl. 194 GA)

Hier handelt es sich um Fahrtkosten zu Gerichtsterminen. Diese sind, da von den Beklagten nicht substanziiert bestritten, grundsätzlich erstattungsfähig. Da die Gerichtstermine in P€ stattgefunden haben, kann aber nicht Erstattung der Kosten für die Fahrstrecke von R€ nach S€ verlangt werden. Allein maßgeblich ist die Fahrstrecke von R€ nach P€, also - wie ausgeführt - 654 km. Bei drei Hin- und Rückfahrten und einer Kilometerpauschale von 0,25 € ergeben sich zu erstattende 981 € (= 654 km x 6 x 0,25 €).

Anlage K 20 (Bl. 195 GA)

Die insoweit geltend gemachten Kosten für Schreibauslagen, Porto- und Telefonkosten von 200 € sind nicht erstattungsfähig. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, in welchem Umfang derartige Kosten tatsächlich entstanden sind. Der Ansatz einer Pauschale ist nicht etwa im Hinblick auf die in der Anlage genannte Entscheidung des BGH vom 23.11.2006 € I ZB 39/06 (NJW-RR 2007, 1575) gerechtfertigt. In jener Entscheidung ging es im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO um Vergütung und Auslagen eines Rechtsanwalts. Für die von einem Rechtsanwalt verlangte Auslagenpauschale € im Übrigen lediglich 20 € - gibt es in Nr. 7002 RVG VV eine gesetzliche Grundlage. Auf diese kann sich die Klägerin für den ihr etwa entstandenen Schaden nicht berufen. Sie muss die erlittenen Vermögenseinbußen im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen. Das ist vorliegend in Bezug auf die sogenannten Nebenkosten nicht geschehen.

Anlage K 21 (Bl. 196 GA)

Dass die Besprechung zur Vorbereitung der Berufung im Büro der Beklagten notwendig war, wird von diesen nicht substanziiert bestritten. Erstattungsfähig sind Fahrtkosten für die Fahrt von R€ nach P€, allerdings ohne einen Umweg über S€. Anzusetzen ist wiederum die Kilometerpauschale von 0,25 €. Es ergeben sich Fahrtkosten von 327 € (= 654 km x 2 x 0,25 €).

Anlage K 22 (Bl. 197 GA)

Die Gebührenrechnung der Beklagten in Höhe von 2.964,98 € ist zu erstatten.

Anlage K 23 (Bl. 198 GA)

De Zahlung des Gerichtskostenvorschusses war erforderlich, um das Berufungsverfahren durchführen zu können. Der Betrag von 4.624 € ist erstattungsfähig.

Anlage K 24 (Bl. 199 GA)

Die Gebührenrechnung der Beklagten in Höhe von 2.206,32 € ist zu erstatten.

Anlage K 25 (Bl. 200 GA)

Die Fahrtkosten, nicht aber die pauschal geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Reise zum Brandenburgischen Oberlandesgericht wegen des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings kann nicht Erstattung der Fahrtkosten für die Strecke von R€ über S€ nach P€ verlangt werden. Allein maßgeblich ist die Fahrtstrecke von R€ nach Brandenburg an der Havel. Laut google maps beträgt die Entfernung 630 km. Setzt man für jeden gefahrenen Kilometer wiederum 0,25 € an, ergeben sich zu erstattende 315 € (= 630 km x 2 x 0,25 €).

Anlage K 26 (Bl. 201 GA)

Nebenkosten für Schreibauslagen, Porto- und Telefonkosten können € wie dargestellt € nicht pauschal geltend gemacht werden. Entsprechend besteht kein Anspruch auf einen pauschal in Ansatz gebrachten Betrag von 100 €.

Anlage K 27 (Bl. 202 GA)

Aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die zweite Instanz war die Klägerin verpflichtet, an Rechtsanwalt F€ einen Betrag von 4.458 € nebst Zinsen zu zahlen. Anhand der nachvollziehbar in der Anlage errechneten Zinsen ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 4.556,21 €.

Anlage K 28 (Bl. 203 GA)

Hierbei handelt es sich um die Kostenrechnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die von der Klägerin mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden sind. Die Rechnung ist auf der Grundlage der Vorschriften des RVG nachvollziehbar und lässt Fehler nicht erkennen. Der Betrag von 4.361,95 € ist somit erstattungsfähig.

Anlage K 29 (Bl. 204 GA)

Aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde war die Klägerin verpflichtet, die insoweit entstandenen Gerichtskosten beim Bundesgerichtshof zu begleichen. Der Betrag von 2.312 € ist von den Beklagten zu erstatten.

Anlage K 30 (Bl. 205 GA)

Hierbei handelt es sich um einen Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwalt F€ für die Nichtzulassungsbeschwerde. Inwieweit der Prozessbevollmächtigte mit diesem Antrag durchgedrungen ist, hat die Klägerin weder dargelegt noch belegt. Auf die Frage, inwieweit der Prozessbevollmächtigte berechtigt war, die beantragte Vergütung zu verlangen, kommt es somit nicht an. Der Betrag von 4.361,95 € ist nicht zu erstatten.

Anlage K 31 (Bl. 206 GA)

Auch im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde können Nebenkosten nicht pauschal, wie hier mit 200 €, geltend gemacht werden.

Anlage K 32 (Bl. 207 GA)

Die Notwendigkeit eines Besprechungstermins im Büro der Beklagten ist von diesen nicht bestritten worden. Fahrtkosten von R€ nach P€ und zurück sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Anders verhält es sich mit der angesetzten Verpflegungspauschale, aber auch mit den Kosten für ein Hotel und das Trinkgeld im Hotel. Dass insoweit Übernachtungskosten überhaupt entstanden sind, hat die Klägerin nämlich nicht unter Vorlage einer Rechnung belegt. Es kann daher dahinstehen, ob die Kosten insoweit angemessen waren, ob auch Trinkgeld erstattungsfähig ist und ob im Hinblick auf die Anmerkung in der Anlage, die Klägerin sei für die Rechtsverfolgung auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen gewesen, Übernachtungskosten für zwei Personen erstattungsfähig wären. Allein zu erstatten sind die Fahrtkosten von 327 € (= 654 km x 2 x 0,25 €).

Nach alledem ergeben sich folgende grundsätzlich zu erstattende Kosten:

Anlage K 131.136,80 €Anlage K 145.881,38 €Anlage K 152.206,32 €Anlage K 163.982,50 €Anlage K 17 331,31 €Anlage K 18 654,00 €Anlage K 19 981,00 €Anlage K 20 0 € Anlage K 21 327,00 €Anlage K 222.964,96 €Anlage K 234.624,00 €Anlage K 242.206,32 €Anlage K 25 315,00 €Anlage K 26 0 € Anlage K 274.556,21 €Anlage K 284.361,95 €Anlage K 292.312,00 €Anlage K 30 0 € Anlage K 31 0 € Anlage K 32 327,00 €Insgesamt37.167,75 €bb)

Auf die Frage, ob die Klägerin die oben aufgeführten Beträge, soweit es sich nicht um Fahrtkosten handelt, tatsächlich gezahlt hat, kommt es nicht an. Denn in jedem Fall gab es eine entsprechende Zahlungsverpflichtung. Solange eine Zahlung nicht erfolgt war, bestand jedenfalls gegenüber den Beklagten ein Freistellungsanspruch. Da die Beklagten die Zahlung insoweit dem Grunde nach durchgehend abgelehnt haben, konnte die Klägerin sogleich ohne Fristsetzung im Sinne von § 250 Satz 1 BGB Zahlung verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 910 Tz. 22; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 250 Rn. 2).

Demzufolge kommt es auf die von den Beklagten im Schriftsatz vom 23.8.2012 aufgeworfene Frage, inwieweit bei der Klägerin tatsächlich eine Vermögensminderung eingetreten sei, wenn etwa auf Forderungen der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nicht sie, sondern ihr Ehemann Zahlung geleistet habe, nicht an. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Rechtsgedanke des § 268 Abs. 3 BGB nicht einschlägig. Ein Fall des § 268 Abs. 1 BGB, das Ablösungsrecht eines Dritten betreffend, ist nicht gegeben. Vielmehr liegt im Begleichen einer fremden Schuld regelmäßig ein Fall des § 267 Abs. 1 BGB. Der Dritte hat dann Rückgriffsmöglichkeiten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 267 Rn. 7 f.). Auch die Klägerin wäre ihrem Ehemann gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Sofern ein solcher interner Ausgleich noch nicht erfolgt wäre, bestände wiederum ein Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten, der sich infolge der grundsätzlichen Ablehnung einer Leistung durch die Beklagten in einen Zahlungsanspruch verwandeln würde.

Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt einer freiwilligen Leistung Dritter gegen die Annahme, die Beklagten seien zum Ersatz nicht verpflichtet, soweit anstelle der Klägerin der Ehemann Zahlungen geleistet hat. Denn regelmäßig geht der Wille des Dritten allein dahin, den Zuwendungsempfänger zu begünstigen, nicht aber den Schädiger in seiner Ersatzpflicht freizustellen (vgl. für das Unterhaltsrecht BGH, NJW 1999, 2804, 2805).

cc)

Abzusetzen sind € wie bereits ausgeführt € die €Sowieso€-Kosten, die durch die Einschaltung zweier weiterer Rechtsanwälte entstanden wären. Dabei ist auszugehen von einem Gegenstandswert von 154.821,04 €, dem Betrag, auf den Rechtsanwalt F€ mit der Klage in Anspruch genommen worden ist. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG beträgt bei einem solchen Gegenstandswert eine Anwaltsgebühr 1.585 €. Bei Beratung der Klägerin durch weitere Anwälte wäre jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV angefallen. Es kann angenommen werden, dass eine Gebühr von 1,3, wie sie im Normalfall höchstens angesetzt werden kann, verlangt worden wäre (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., VV 2300 Rn. 24). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20 € und der Umsatzsteuer von seinerzeit 16 % ergibt sich ein Betrag von 2.413,38 € [= (1.585 € x 1,3 + 20 €) x 1,16]. Bei Hinzuziehung zweier Anwälte wären Kosten von 4.826,76 € (=2.413,38 € x 2) entstanden.

dd)

Angesichts eines dargelegten Schadens von 37.167,75 € und abzusetzenden €Sowieso€-Kosten von 4.826,76 € verbleibt ein von den Beklagten der Klägerin zu ersetzender Betrag von 32.340,99 €.

7.

Schließlich besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.931,36 € gemäß Ziffer 2. ihres Antrags nicht. Aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 (Bl. 172 GA) ergibt sich, dass es sich um außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten handeln soll. An näheren Angaben zur Berechtigung dieser Kosten fehlt es, so dass nicht überprüft werden kann, inwieweit Gebühren angefallen sind, die etwa noch nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 RVG VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen wären. Somit besteht keine Ersatzpflicht der Beklagten. Ob die Rechtsverfolgungskosten der Höhe nach zutreffend ermittelt sind, kann daher dahinstehen.

8.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Zinsen können erst mit Zustellung des beziffernden Schriftsatzes vom 27.5.2009 am 15.3.2010 verlangt werden, da die Erhebung einer Feststellungsklage insoweit nicht ausreicht (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 4). Ein früherer Zinszeitraum im Hinblick auf § 286 BGB scheidet aus. Denn das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung, an das strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 24), hat die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.5.2009 (B. 172 GA) nicht substanziiert dargelegt und auch das in Bezug genommene Schreiben vom 4.9.2008 nicht vorgelegt.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der - auch in Bezug auf die Frage der Verjährung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt F€ - keine grundsätzlichen Fragen berührt sind.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 14.11.2012
Az: 3 U 121/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37e4d9c76964/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_14-November-2012_Az_3-U-121-11




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