Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: I-2 U 67/10

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.097.831,69 € festge-setzt, wobei auf die Berufung ein Teilbetrag von 546.226,19 € und auf die Anschlussberufung ein Teilbetrag von 551.605,50 € entfällt.

Gründe

Soweit der Senat in der Vergangenheit (GRUR 1984, 653 - unbezifferter Klageantrag) die Auffassung vertreten hat, dass bei der Bestimmung des Streitwertes für eine auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung gerichtete Klage die in § 38 ArbEG niedergelegten sozialen Schutzzwecke mindernd zugunsten des klagenden Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, wird daran nicht weiter festgehalten. § 38 ArbEG verhält sich seinem Regelungsgehalt nach nur dazu, dass der Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung unbeziffert eingeklagt werden kann. Mit Blick auf die Streitwertfestsetzung folgt daraus nur, dass eine Orientierung an demjenigen Betrag stattzufinden hat, den der Kläger nach seiner Klagebegründung als angemessene Vergütung für sich reklamiert. Für eine weitergehende Privilegierung bei der Streitwertbestimmung aus sozialen Gründen bietet die Vorschrift demgegenüber keinen Anhalt. Sie sind allein Gegenstand der in § 39 Abs. 1 Satz 2 ArbEG aufgenommenen Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen, zu denen insbesondere § 144 PatG (Antrag auf Streitwertermäßigung) gehört. Es besteht auch kein sachliches Bedürfnis für eine kostenrechtliche Begünstigung auf der Grundlage des § 38 ArbEG, weil für den Arbeitnehmererfinder - neben dem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 144 PatG - wie für jeden anderen Kläger auch die Möglichkeit besteht, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, wenn er finanziell außerstande ist, die Prozesskosten nach dem regulären Streitwert zu tragen.

Den Parteien wird aufgegeben, binnen 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den Gegenstandswert für den Vergleich, der über die beziffert eingeklagte Arbeitnehmererfindervergütung hinaus auch künftige Vergütungsansprüche mit erfasst, anzugeben und den in Ansatz gebrachten Betrag kurz zu begründen.

Dr. T. K. F. S.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.05.2011
Az: I-2 U 67/10


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