Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 20. April 2007
Aktenzeichen: 3 U 301/06

(OLG Hamburg: Beschluss v. 20.04.2007, Az.: 3 U 301/06)

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 28. November 2006 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das Landgericht seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

(a) DerGegenstand derBerufung ist die vom Landgericht in den Ziffern zu I. 1., 3. und 4. bestätigte Beschlussverfügung.

Soweit das Landgericht seine einstweilige Verfügung auch zu Ziffer I. 2. und zu Ziffer I. 5. betreffend die Anlage AS 2 bestätigt hat und zu Ziffer I. 5 betreffend die Anlage AS 6 aufgehoben hat, ist das Urteil jeweils nicht angegriffen worden.

(b) Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantraggemäß Ziffer I. 1. der Beschlussverfügung aus den §§ 8, 3, 5 UWGbegründet.

Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es künftig unterlässt,

für ein Kopplungsangebot, bestehend unter anderem aus einem DSL-Startpaket, einem DSL-Anschluss- und einem DSL-Internetzugangsvertrag, mit einem animierten Werbebanner zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1 auf der als Anlage AS 4 wiedergegebenen Internet-Seite und den als Anlage AS 2 oder Anlage AS 6 wiedergegebenen Folgeseiten, die bei Anklicken des Werbebanners aufgerufen werden.

(aa) ZumStreitgegenstand gehören die mit den in Bezug genommenen Anlagen definierten Internet-Werbeseiten der Antragsgegnerin, die unter der Domain "chip-online.de" der Computerfachzeitschrift CHIP veröffentlicht worden sind, und zwar mit folgendenSachverhaltsmerkmalen:

Auf der1. Internetseite (Anlage AS 1) befindet sich das sog. animierte Werbebanner mit acht in einer Endlosschleife erscheinenden Bildern, auf dem3. Bannerbild heißt es: "Für 0 € alles drin pp. SOFORTSTART-SET". Irgend ein Sternchen oder sonst eine Erläuterung findet sich dort nicht. Klickt man auf das Werbebanner, so gelangt man auf die 2. Internetseite (Anlage AS 2).

Auf der2. Internetseite (Anlage AS 2) heißt es u. a.: "Noch nie war der DSL-Start sooo easy - mit dem pp. SOFORTSTART-SET für 0 €*." Mit der Abbildung eines geöffneten Koffers und den dortigen Hinweisen wird deutlich, dass man mit dem SOFORTSTARTSET drei DSL-Artikel (Splitter, Modem und WLAN-Stick) erhält. Am Ende der 2. Internetseite wird eine Sternchenauflösung über die Tarife der Antragsgegnerin gegeben (vgl. die Abschrift Bl. 6-7), es wird aber dort keine Erläuterung dafür gegeben, ob und welche der Preise/Gebühren bei Bestellung des SOFORT-START-SETS zu zahlen sind; darauf wird erst beim Durchlauf des gesamten Bestellvorgangs hingewiesen. Diese 2. Internetseite (Anlage AS 2) wurde in der Grafik nach der Abmahnung geändert, die oben zitierten Hinweise sind insoweit unverändert geblieben (Anlage AS 6).

Auf der 1. Internetseite (Anlage AS 1) mit dem, wie ausgeführt, animierten Werbebanner befindet sich in der Endlosschleife u. a. das 6. Bannerbild mit Hinweis "inklusive kostenlose PHONEFLAT". Klickt man dort auf das Werbebanner, so gelangt man auf die ebenfalls im Verbotsausspruch genannte Internetseite gemäß Anlage AS 4.

(bb) ZumStreitgegenstand gehört außerdem der unstreitige Umstand, dass man nach der Bestellung des SOFORT-START-SET dieses nicht "umsonst" erhält, sondern dass man für die Hardware 9,60 € Versandkosten zu zahlen hat und dass man je nach bestelltem DSL-Anschluss (Monatspreisen) eine Bereitstellungsgebühr von 49,95 € bzw. von 19,95 € zahlen muss (Bl. 7).

(cc) Auch nach Auffassung des Senats ist die Werbung der Antragsgegnerin für ihr Komplettangebotirreführend. Der Verkehr wird den Hinweis "SOFORT-START-SET für 0 €" nahe liegend so verstehen, dass bei dessen Bestellung der eigentliche "Start" nichts kostet.

Der Durchschnittsverbraucher wird wohl mit einem Vertragsschluss und mit irgendwelchen Kosten während der Vertragslaufzeit (Monatsgebühren und/oder verbrauchsabhängigen Entgelten) rechnen, darum geht es aber beim SOFORTSTART-SET "für 0 €" gerade nicht. Der Verkehr erwartet jedenfalls selbstverständlich nicht, dass man schon für den Erhalt des Sets Versandkosten und eine Bereitstellungsgebühr bezahlen muss. Diese "Kosten" betreffen den Start und dem Kunden wird ausdrücklich gesagt, das SOFORT-START-SET bekäme er für "0 €".

Die Sternchenauflösung belehrt den Verbraucher schon deswegen nicht ausreichend, weil eine konkrete Bezugnahme auf das SOFORT-START-SET fehlt. Ob und wann ein Sternchenvermerk überhaupt eine Aussage inhaltlich in ihr glattes Gegenteil ohne eine Irreführung verkehren kann, bedarf daher keiner Erörterung.

(dd) Inwieweit auch die Angabe im6. Bannerbild ("inklusive kostenlose PHONEFLAT" der Anlage AS 1 irreführend ist, muss nicht diskutiert werden. Es handelt sich bei der angegriffenen Werbung um einen einheitlichen Streitgegenstand mit mehreren Begründungen.

(c) Der Unterlassungsantraggemäß Ziffer I. 3. der Beschlussverfügung ist auch nach Auffassung des Senatsbegründet (§§ 8, 3, 5 UWG).

Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es künftig unterlässt,

für ein Kopplungsangebot, bestehend unter anderem aus einem DSL-Startpaket, einem DSL-Anschluss- und einem DSL-Internetzugangsvertrag, mit der Aussage

"Nur heute! Pp. DSL-Flatrate ganze 6 Monate kostenlos"

zu werben, wenn die beworbene Startvergünstigung an mehreren hintereinander folgenden Tagen angeboten wird und dies geschieht wie in Anlage AS 2.

Auf der Internet-Werbeseite der Antragsgegnerin (Anlage AS 2) steht die im Verbotsausspruch zitierte Werbeaussage. Unstreitig - und das gehört zum Streitgegenstand - war dieses Angebot nicht nur an einem Tag, sondern an mehreren Tagen hintereinander auf den Internetseiten vorhanden.

Der Durchschnittsverbraucher wird, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, über die Gültigkeitsdauer des Angebots irregeführt. Wegen des eindeutigen Hinweises "Nur heute" wird er selbstverständlich annehmen, die Besonderheit des Angebots läge daran, dass es nur an jenem einen Tage existieren werde. Tatsächlich gab es die Werbung aber mehrere Tage hintereinander. Auch die Relevanz der Fehlvorstellung ist gegeben, die vermeintlich kurze Gültigkeit betont den "Schnäppchen"-Charakter des Angebots.

Auf die Besonderheit, dass ein und derselbe Interessent am nächsten Tag das Angebot nicht wieder lesen kann, weil der Rechner insoweit gesperrt ist, kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an. Der Verkehr hat zu so einem Verständnis keinerlei Anhalt. "Nur heute" heißt "für jeden nur heute".

(d) Der Unterlassungsantraggemäß Ziffer I. 4. der Beschlussverfügung ist zu Recht vom Landgericht alsbegründet angesehen worden (§§ 8, 3, 5 UWG).

Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es künftig unterlässt,

für ein Kopplungsangebot, bestehend unter anderem aus einem DSL-Startpaket, einem DSL-Anschluss- und einem DSL-Internetzugangsvertrag, mit der Aussage

"Nur heute einlösen! Pp. DSL-Flatrate ganze 6 Monate kostenlos!* Herzlichen Glückwunsch! Im Rahmen unseres Pp. Summer Specials bieten wir Ihnen heute - und nur heute - folgenden persönlichen Vorteil:"

zu werben, wenn die beworbene Startvergünstigung an mehreren hintereinander folgenden Tagen angeboten wird und dies geschieht wie in Anlage AS 6.

Auf der Internet-Werbeseite der Antragsgegnerin (Anlage AS 6) steht die genannte Werbeaussage. Das Angebot war unstreitig nicht nur an einem Tag, sondern an mehreren Tagen hintereinander vorhanden. Die Werbung der Antragsgegnerin ist irreführend. Auf die obigen Ausführungen unter lit. (b) wird entsprechend Bezug genommen; vorliegend wird die falsche Aussage ("nur heute") sogar wiederholt.

2. DerAntragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben,zu Ziffer 1. dieses Beschlusses Stellung zu nehmen binnen einerFrist von drei Wochen. Soll die Berufung durchgeführt werden oder wird sie zurückgenommen€






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Beschluss v. 20.04.2007
Az: 3 U 301/06


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