Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 324/00

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 27 W (pat) 324/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke LEGS CARE soll für "Bekleidungsstücke" in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Anmeldemarke vom Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur als beschreibendes Motto verstanden werde, das in werbeüblicher Weise darauf hinweise, dass die gekennzeichneten Waren "die Beine schützen und pflegen".

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Im Anmeldeverfahren hatte sie vorgetragen, "CARE" werde allenfalls im Bereich der Körperpflegemittel verwendet, nicht aber für Bekleidungsstücke, so dass das Anmeldezeichen nicht beschreibend sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle die Anmeldung mangels erforderlicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die Beschwerde bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the Best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Vorliegend ist der beschreibende Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens "LEGS CARE" offensichtlich.

Beide Wortbestandteile stellen einfache Wörter der englischen Sprache dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar in ihren jeweiligen Bedeutungen "Beine" und "Pflege" verstanden werden. Dies gilt entgegen der von der Anmelderin im Anmeldeverfahren vorgetragenen Ansicht auch für den Wortbestandteil "Care", denn dieser wird im Englischen, wie dem deutschen Verkehr in aller Regel bekannt ist, ganz allgemein im Sinne von Pflege der Gesundheit oder des Körpers verwendet, ohne Beschränkung auf den Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, wird der Verkehr daher das Anmeldezeichen in dem Sinne auffassen, dass die mit ihm versehenen Bekleidungsstücke "die Beine schützen und pflegen", wie etwa Strumpfwaren aus speziellem hautpflegenden Material, zB in Form einer mikrobiellen Schutzausrüstung, oder elastische Stützstrümpfe. Dies sieht letztlich wohl auch die Anmelderin so, nachdem sie ihre Beschwerde nicht begründet und damit zu erkennen gegeben hat, weshalb sie die Entscheidung des Patentamtes für anfechtbar hält.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schermer Albert Schwarz Ju






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 27 W (pat) 324/00


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