Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. November 2006
Aktenzeichen: NotZ 30/06

(BGH: Beschluss v. 20.11.2006, Az.: NotZ 30/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2006 ergangenen Beschluss des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - VA (Not) 10/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde 1980 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er übt seine Tätigkeit mit zwei Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei aus. Hierbei verwenden der Antragsteller und die beiden Rechtsanwälte gemeinsame Briefbögen. Diese sind seit dem Jahre 2005 so gestaltet, dass in der Kopfzeile rechts die Nachnamen der Partner "L. R. L. " aufgeführt und daneben in einer hellblau abgesetzten, den Briefbogen vollständig von oben nach unten durchziehenden Spalte die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" eingefügt ist. Darunter werden - durch einen durchgehenden Querstrich abgetrennt - die Partner in der hellblauen Spalte untereinander mit Vor- und Zunamen aufgeführt, wobei dem Namen des Antragstellers die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", seinen Partnern die Bezeichnung "Rechtsanwalt" sowie anschließend jeweils die Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte des Antragstellers sowie der beiden Rechtsanwälte beigefügt sind. Die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" ist nochmals auf der linken Seite des Briefbogens unterhalb des Querstrichs in der kleingedruckten Absenderangabe über dem Adressfeld enthalten.

Nachdem sich zunächst die Schleswig-Holsteinische Notarkammer seit Mai 2005 vergeblich darum bemüht hatte, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefbögen der Kanzlei zu unterlassen, hat der daraufhin von der Notarkammer informierte Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 angewiesen, die Bezeichnung "Notariat" von den Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser Formulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO i. V. m. § 25 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141; zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 16. Februar 2005 - SchlHA S. 75) steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu, soweit der hier in Rede stehende Aspekt der Amtsführung betroffen ist. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluss zu nehmen. Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft er die je nach deren Schwere erforderlichen Maßnahmen. Er hält sich dabei im Rahmen seines Ermessens, wenn seine Maßnahme dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechtspflege entspricht (s. Senat, BGHZ 135, 354, 357 f.; Beschlüsse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693).

2. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung nach außen als "Notariat" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 f. = DNotZ 1999, 359 ff. m. Anm. Mihm; vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = DNotZ 2003, 376 f. m. Anm. Görk; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. Huff LMK 2005, 154738). Diese Rechtsprechung hat zwar im Schrifttum zunehmend Kritik gefunden (Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 29 BNotO Rdn. 14 Fn. 19; Schäfer in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 29 Rdn. 23; Sandkühler, in Beck«sches Notarhandbuch 4. Aufl. L II Rdn. 125; Weingärtner/Schöttler DONot 9. Aufl. § 2 Rdn. 47; Huff aaO), der Senat hält an ihr dennoch fest. Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings darauf hingewiesen, dass der in Schleswig-Holstein amtierende Antragsteller durch die Verwendung des Begriffs "Notariat" für die Bezeichnung seines Amtes oder seines Amtssitzes bei den Rechtsuchenden seines Amtsbereichs kaum die Gefahr einer Verwechslung mit den in Baden-Württemberg teilweise bestehenden behördlichen Notariaten (vgl. §§ 114 ff. BNotO) und damit einen Irrtum über den Umfang der notariellen Leistungen, die er erbringen kann, begründen wird (s. dazu näher Senatsbeschluss vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 249 f.). Der Senat kann auch dahinstehen lassen, ob die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefbögen des Antragstellers - wie das Oberlandesgericht meint - eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch diesen Begriff eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führen kann. Die hierfür tragenden Erwägungen hat der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f.) erneut dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Sie werden durch die erhobene Kritik im Schrifttum nicht entkräftet.

Die Anordnung des Antragsgegners stellt eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen des Antragstellers möglichen Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum zu vermeiden. Sie steht auch - im engeren Sinne - nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Berufstätigkeit des Antragstellers. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es hier nicht um die Abwehr schwerwiegender Gefahren für eine geordnete Rechtspflege geht. Demgegenüber ist aber auch der Eingriff in seine Berufsausübung minimal. Er wird nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt auf den von ihm verwendeten Briefbögen nach außen angemessen darzustellen. Vielmehr wird ihm lediglich aufgegeben, die in § 2 Satz 2 BNotO vorgesehene Amtsbezeichnung zu verwenden. Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender Weise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 = DNotZ 1999, 359 m. Anm. Mihm). Die für die Änderung der Briefbögen aufzuwendenden Kosten fallen demgegenüber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ins Gewicht. Als der Antragsteller die bis 2004 verwendeten, nicht zu beanstandenden Briefbögen durch die jetzt verfahrensgegenständlichen ersetzte, war die Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Notariat" in der Außendarstellung des Notars seit vielen Jahren bekannt. Wenn der Antragsteller sich über diese Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - hinwegsetzt, kann er der von der Justizverwaltung auf Grundlage dieser Rechtsprechung getroffenen Anordnung nicht entgegenhalten, sie stehe wegen der ihm bei deren Befolgung entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem Regelungsziel.

Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz:

OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2006 - VA (Not) 10/05 -






BGH:
Beschluss v. 20.11.2006
Az: NotZ 30/06


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