Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 4. Dezember 2014
Aktenzeichen: 6 K 2448/14

(VG Köln: Urteil v. 04.12.2014, Az.: 6 K 2448/14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine bundesweit vertretene Lebensmitteldiscountkette mit einer Vielzahl von Filialen. Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für das unter der Anschrift P. L. 00 in 00000 I. betriebene Zentrallager/Logistikzentrum.

Für diese Betriebsstätte waren ausweislich des Verwaltungsvorgangs im November 2012 für die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer 000 000 000 70 Radios gemeldet. Dieser Ansatz der gemeldeten Radios beruht auf einem von der Klägerin unter dem 19.11.2012 an den Beklagten übermittelten Bestandsverzeichnis.

Unter dem 28.09.2012 bat der Beitragsservice des Beklagten die Klägerin, gemäß § 8 RBStV die Zahl der Beschäftigten je Betriebsstätte mitzuteilen. Dem kam die Klägerin nicht nach.

Die bis zum 31.12.2012 auf dem Teilnehmerkonto angefallenen Rundfunkgebühren glich die Klägerin aus.

Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen/Erinnerungen vom 01.03.2013 und 03.05.2013 setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 05.07.2013 für die oben bezeichnete Betriebsstätte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 in Höhe von 1.240,62 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 12,41 € (insgesamt 1.253,03 €) fest. Hierbei handelt es sich um einen Übergangsbeitrag gemäß § 14 Abs. 4 RBStV. Da die Klägerin keine Angaben zur Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter gemacht habe, werde vermutet, dass sich der Rundfunkbeitrag nach der Höhe der bis zum 31.12.2012 zu zahlenden Gebühr bemesse.

Des Weiteren setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 02.08.2013 Rundfunkbeiträge in derselben Höhe nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 fest.

Am 06.08.2013 wandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich per E-Mail an den Beklagten und wies auf einen als Anlage beigefügten Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 05.07.2012 hin. Der E-Mail war ein mit einer elektronischen Signatur versehenes Widerspruchsschreiben vom 06.08.2013 im PDF-Format beigefügt.

Mit einem weiteren Widerspruchsschreiben vom 23.08.2013, eingegangen als Schriftsatz per Einwurf-Einschreiben, wandte sich die Klägerin zusätzlich gegen den Bescheid vom 02.08.2013.

Inhaltlich machte die Klägerin in beiden Fällen geltend, nicht sie, sondern die ebenfalls von ihr vertretene Q. -M. Q1. M1. mbH sei Betreiberin des Standorts Q. . L. 00, 00000 I. . Ferner legte sie im Einzelnen ihre Auffassung dar, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.12.2013, verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2013 als unzulässig. Der Widerspruch vom 06.08.2013 sei ohne eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 3 a Abs. 2 VwVfG) versehen gewesen und genüge somit nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.

Soweit der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2013 formgerecht schriftlich eingelegt worden ist, wurde er als unbegründet zurückgewiesen. Es seien zu Recht 23 Übergangsbeiträge in Höhe von 17,98 € (= 413,54 € mtl. bzw.1.240,62 € 3-mtl.) in Ansatz gebracht worden.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Widerspruchsschreiben sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer versehen gewesen.

Die Klägerin hat am 08.01.2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 22.04.2014 an das erkennende Gericht verwiesen.

In ihrer Klage vertieft die Klägerin ihre Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Sie regt an, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich mangels individueller bzw. individualisierbarer Vorteile nicht um eine Vorzugs-, sondern um eine Gemeinlast, und mithin um eine unzulässige Steuer handele.

Die der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen zugrunde liegende Vermutung, wonach in Raumeinheiten/Betriebsstätten Rundfunkangebote empfangen würden bzw. die Möglichkeit hierzu bestehe, sei falsch.

Auch als Vorzugslast erweise sich der Rundfunkbeitrag als materiell verfassungswidrig.

Der Beitrag verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG:

Ein Gleichheitsverstoß liege zunächst darin, dass die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung in Betriebsstätten unwiderleglich ausgestattet sei. Auch habe der Gesetzgeber keine realitätsgerechte Typisierung gebildet, weil die in Betriebsstätten vorgehaltenen PCs überwiegend gerade nicht für die Rundfunkteilnahme genutzt würden. Es bestehe für die Unternehmen kein Vorteil, der die Erhebung des Beitrags rechtfertige.

Zudem seien die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten, weil die hiermit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen beträfen.

Der Gesetzgeber sei im Übrigen allenfalls in Bezug auf den Abgabenmaßstab, nicht aber in Bezug auf den Abgabengrund zu einer Typisierung befugt.

Auch die konkrete Ausgestaltung des Beitrages erweise sich als gleichheitswidrig, da sich die Höhe der Abgabe nicht hinreichend am Belastungsgrund der vermuteten Rundfunkteilnahme bzw. des vermuteten Vorteils orientiere. So sei es sachwidrig, allein auf die Beschäftigtenzahl abzustellen, ohne zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten zu differenzieren.

Ein Gleichheitsverstoß liege zudem in der Disproportionalität ohne Berücksichtigung der Anzahl der Betriebsstätten. So betrage der Beitragswert pro Beschäftigtem bei einer Betriebstätte mit nur 3 Beschäftigten das 18-fache gegenüber einer Betriebsstätte mit 30.000 und das 8,5 fache gegenüber einer Betriebsstätte mit 3.000 Beschäftigten.

Ferner zahle ein Betrieb mit einer oder mehreren Filiale(n) deutlich mehr als ein Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl in einer Betriebstätte. Es sei nicht ersichtlich, warum der behauptete kommunikative Nutzen in Unternehmen mit vielen Betriebstätten höher sein solle, als derjenige in einem Unternehmen mit nur einer Betriebstätte.

Im Ergebnis führe die degressive Staffelung damit zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sowie zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

Schließlich liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch in der Einbeziehung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, da die Nutzer der Kraftfahrzeuge bereits als Mitarbeiter erfasst worden seien. Im privaten Bereich werde demgegenüber vermutet, dass die Rundfunknutzung im Kraftfahrzeug bereits mit dem für die Wohnung zu zahlenden Beitrag abgegolten sei.

Zudem verstoße der Beitrag gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Beitrag werde über den Bedarf erhoben. Der Gesetzgeber habe es vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages versäumt, eine Kalkulation durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Dass die Einnahmen den Bedarf übersteigen würden, sei - bei Gleichbleiben der Beitragshöhe - im Hinblick auf die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und die vermehrte Belastung von Betriebsstätten vorhersehbar gewesen.

Die Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 RBStV entspreche ferner nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, weil unklar sei, in welchem Umfang geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit einzubeziehen seien. Unbestimmt sei die Regelung auch in Bezug auf Wechsel im Fahrzeugbestand sowie bezüglich des Begriffs des "beitragsfreien Fahrzeugs".

Die Klägerin vertritt schließlich die Auffassung, die Mitteilungs- und Anzeigepflichten seien rechtswidrig:

So verstoße die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die Mitteilungspflichten seien unverhältnismäßig, weil die geforderten Daten nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zusammengestellt werden könnten, ohne dass dem ein legitimer Zweck gegenüberstehe.

Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des gesetzlichen Vertreters eines Unternehmens bestehe nicht. Gleiches gelte in Bezug auf die Vorgabe, bei der Abmeldung den zugrundliegenden Lebenssachverhalt mitzuteilen.

Auch die Auskunftsrechte nach § 9 RBStV verstießen gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG fließende Recht eines Unternehmens, selbst über Preisgabe und Verwendung von Daten zu entscheiden. Im Ergebnis werde ein neues Register geschaffen, das über den Umfang des Melderegisters, des Unternehmensregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters hinausgehe.

Die engen Voraussetzungen, die für eine Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen bestünden, seien nicht erfüllt. Letztlich verletzte die Datenerhebung bei Vermietern und Verwaltern auch deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2013 aufzuheben und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Der Rundfunkbeitrag sei insbesondere nicht als Steuer zu qualifizieren, da er zweckbestimmt sei und dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der möglicherweise partiell geringeren tatsächlichen Rundfunknutzung habe der Gesetzgeber zu Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen dadurch Rechnung getragen, dass er mehr als 90 % aller Betriebsstätten mit lediglich einem Drittel (0 bis 8 Beschäftigte) bzw. einem vollen Rundfunkbeitrag (9 - 19 Beschäftigte) belaste, d.h. höchstens mit der Beitragshöhe einer einzelnen Privatwohnung. Zudem sei pro Betriebsstätte ein dieser Betriebsstätte zugeordnetes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Der Gesetzgeber sei zudem im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetreiben zu vermeiden. Auch die Informations- und Auskunftspflichten seien im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

A. Die Kammer kann den Rechtsstreit trotz des Aussetzungsantrages der Klägerin entscheiden, weil sie die Voraussetzungen des Art. 100 GG nicht als gegeben erachtet.

B. Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen den Bescheid vom 05.07.2013 gerichtet ist. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nicht wirksam innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt.

I. Namentlich genügt die E-Mail vom 06.08.2013, der in der Anlage ein Widerspruchsschreiben beigefügt war, nicht dem Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 VwGO, wonach ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde zu erheben ist. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit im vorgenannten Sinne genügen neben eigenhändig unterschriebenen Dokumenten gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW auch elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dabei geht es nicht darum, ob das der E-Mail vom 06.08.2013 angehängte Schreiben über eine solche qualifizierte elektronische Signatur verfügt, sondern der E-Mail selbst fehlt die entsprechende Signatur.

Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschlüsse vom 14.09.2010 - 7 B 15/10 - , juris Rn 23 ff. und vom 17.06.2011 - 7 B 79/10 -, juris Rn 22, 24,

nach der die Übermittlung eines Schriftstücks per E-Mail zur Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht ausreichend ist.

Weil elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar verändert werden können, hat sich der Gesetzgeber mit der Forderung nach einer qualifizierten elektronischen Signatur dafür entschieden, dass es eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten bedarf (BT-Drucksache 14/9000 S. 26, unter II. Ziff. 3). Nur so ist ein fälschungssicherer elektronischer Schriftverkehr gewährleistet und ist es sichergestellt, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist.

Ausgehend hiervon genügt die nicht mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der nicht unterzeichneten E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anhang ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Widerspruchsschreiben desselben beigefügt war. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt, auf die Übermittlung von Dokumenten durch eine einfache E-Mail nicht übertragbar. Denn nur unter Beachtung der in § 3 a VwVfG NRW abschließend bestimmten Voraussetzungen wird eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt.

II. Auch dem am 16.12.2013 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beklagte zu Recht nicht entsprochen. Er ist zwar fristgerecht gestellt, Wiedereinsetzungsgründe, namentlich das unverschuldete Versäumen der Frist sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Wiedereinsetzungsantrag geht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass der Widerspruch mit einem mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Dokument versandt worden sei. Dies ist jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des Gebührenbescheides. Dort ist zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetztes versehen sei muss. Auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Hinweise unter "www.rundfunkbeitrag.de/zugangseroeffnung/" bieten keine Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis: Dort wird unter Ziffer 2 "Formgebundene Schreiben" wiederholt, dass für formgebundene Schreiben, z.B. bei der Erhebung des Widerspruchs eine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist. Sodann wird erläutert, dass diese, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden kann. Schließlich heißt es weiter wörtlich: "Für den Versand von E-Mails und Anlagen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, steht Ihnen wie bei der formfreien elektronischen Kommunikation (siehe Ziffer 1) die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: service@rundfunkbeitrag.de". Weder aus der Rechtsmittelbelehrung noch aus den genannten Hinweisen ergibt sich, dass im Falle der Übermittlung eines formgebundenen Schreibens per E-Mail auf eine qualifizierte elektronische Signatur der E-Mail verzichtet werden kann.

C. Soweit die Klage sich gegen den Beitragsbescheid vom 02.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2013 richtet, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, diese erweisen sich vielmehr als rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Zunächst ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid an die richtige Adressatin ergangen. Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Den Darlegungen der Klägerin, wonach nicht sie, sondern die Q.-M. Q1. M1. mbH Betreiberin der Betriebsstätte in I. sei, folgt die Kammer nicht.

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist in § 5 RBStV in der Weise geregelt, dass für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Inhaber der Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Die Betriebsstätte wird im Namen der Klägerin genutzt. Die Klägerin war auch zuvor Rundfunkteilnehmerin; auf ihren Namen wurde das Teilnehmerkonto geführt. Die Klägerin war es, die noch im November 2012 den Gerätebestand an den Beklagten gemeldet hat.

Ausgehend hiervon reicht die einfache Behauptung, nicht sie, sondern die die Q. €M. Q1. M1. mbH sei Betreiberin des Standortes nicht aus, um die fehlende Inhaberschaft substantiiert darzutun.

II. Der für den Zeitraum April bis Juni 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag in Gestalt eines Übergangsbeitrages ist rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).

Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).

Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Soweit die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nach §§ 8, 14 Abs. 2 RBStV nicht nachgekommen ist, greift gemäß § 14 Abs. 4 RBStV die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass sich die Höhe des ab dem 01.01.2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31.12.2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst.

Ausgehend von der bis 2013 geschuldeten Rundfunkgebühr für 70 Radios (70 x 5,76 = 403,20 € mtl.) hat der Beklagte zu Recht 23 Übergangsbeiträge in Höhe von 17,98 € (413,54 € mtl.) angesetzt.

Den so ermittelten Rundfunkbeitrag hat die Klägerin nicht beglichen. Er durfte somit als rückständiger Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.

III. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Das Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,

vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 71 ff.;VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris Rn 19 ff.;VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn 23 ff.;VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 28,VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris Rn 18 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 28 ff.

Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,

Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Bölck, Der neue "Rundfunkbeitrag" - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,

teilt die Kammer diese Auffassung nicht,

vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, - 6 K 6618/13 - u.a.und vom 23.10.2014, - 6 K 8010/13 -, - 6 K 7543/13 - u.a.

Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.

a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.

Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.

b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.

Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,

vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014- 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn 33 ff.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.

Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.

Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen.

Nach der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,

Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff.,

der die Kammer folgt, zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung erhoben, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird.

Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.

Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 - juris, Rn 109 ff. und Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff.

Dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof folgt die Kammer.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 (Betriebsstätten, hierzu unten a)) und 2 (Kraftfahrzeuge, hierzu unten b)) RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.

Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297, juris Rn 38.

Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind.

a) Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

aa) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen wird.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.

Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, jurisRn 134 ff.

Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zurücktreten,

vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, - 11 K 1090/13 - jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. "Computergebühr" nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Die Auffassung, wonach der Gesetzgeber nicht befugt sei, beim Abgabegrund zu typisieren, sondern allenfalls bei der Abgabenhöhe, teilt die Kammer nicht. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -,juris Rn 5.

Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel-Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.

Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 157.

Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.

bb) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ein Rundfunkbeitrag beträgt gemäß § 8 RFinStV derzeit 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.

Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.

Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 125.

cc) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.

Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 125,

zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.

Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.

Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. In dieser Ausgangssituation einer unvermeidbaren Ungleichbehandlung ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber systemgerecht an die Raumeinheit "Betriebsstätte" anknüpft.

dd) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.

ee) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,

vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 127,

wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.

ff) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 128.

gg) Soweit geltend gemacht wird, es führe zu einer Verzerrung des Wirklichkeitsmaßstabs, wenn bei einer Stilllegung einer Betriebsstätte von weniger als drei Monaten gemäß § 5 Abs. 4 RBStV gleichwohl der Rundfunkbeitrag zu entrichten sei, so fehlt es ebenfalls an einem Gleichheitsverstoß. Die Regelung ist nicht willkürlich. Es entspricht vielmehr einem legitimen Interesse, nicht jedwede kurzfristige Betriebsstillegung zu berücksichtigen, da insgesamt mit der Rundfunkreform der Verwaltungsaufwand reduziert werden sollte und kurzfristige Veränderungen demzufolge unbeachtlich bleiben.

hh) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 5 bis 6 RBStV Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht eingeräumt werden. Dies gilt namentlich für die in § 5 Abs. 6 RBStV angesprochenen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den privaten Rundfunkveranstaltern. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 123.

b) Des Weiteren ist auch der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorgesehene Beitrag für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm ist für jedes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken, einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.

aa) Zunächst ist es nicht gleichheitswidrig, dass im nicht privaten Bereich für Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge erhoben werden, wohingegen im privaten Bereich allein an die Raumeinheit Wohnung angeknüpft wird.

Das Kraftfahrzeug stellt sich - wie Wohnung und Betriebsstätte - ebenfalls als Raumeinheit dar, in der typischerweise Rundfunkempfang stattfindet. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Statistik des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus dem Jahr 2013 für das Jahr 2012, nach der 97 % aller Neuwagen und 95 % der Gebrauchtwagen mit einem Radio ausgestattet sind. Wegen der Möglichkeit, Verkehrsfunk zu empfangen, dürfte die Ausstattung mit einem Radio bei Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich diejenige im privaten Bereich noch übertreffen. Im privaten Bereich werden regelmäßig auch keine großen Fahrzeugflotten vorgehalten. Auch dienen Fahrzeuge allein im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich abzugsfähig. Hinzu kommt, dass grundsätzlich auch die Betriebe erfasst werden sollen, die keine Betriebsstätten unterhalten, sondern sich für ihre erwerbswirtschaftliche Betätigung allein eines Fahrzeugs bedienen.

Diese Erwägungen rechtfertigen es, den Vorteil der Rundfunknutzung in einem Kraftfahrzeug selbständig mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags abzugelten.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 147 ff.

Während im privaten Bereich bei typisierter Betrachtung von einem Schwerpunkt der Rundfunknutzung innerhalb der Wohnung auszugehen ist, hinter die die Nutzung im Kraftfahrzeug zurücktritt, stellt es sich im nicht privaten Bereich umgekehrt dar: Die Nutzungsintensität in der Betriebsstätte tritt gegenüber derjenigen im betrieblichen Kraftfahrzeug zurück.

bb) Des Weiteren ist es vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, dass er die Nutzungsmöglichkeit in Kraftfahrzeugen als selbständig beitragspflichtig ansieht, auch wenn die Mitarbeiter, die die Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich führen, bereits beim Betriebsstättenbeitrag erfasst worden sind.

Aufgrund des Umstandes, dass es in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen erfahrungsgemäß zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des Hörfunkprogrammangebots kommt, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diesen Vorteil eigenständig mit dem Kraftfahrzeugbeitrag ansetzt.

3. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.

Der Einwand, der Grundversorgungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks tendiere bei gewerblichen Adressaten und Selbständigen gegen Null, da diese weder das Interesse noch die Zeit hätten, das überwiegend für den privaten Markt konzipierte Informations- und Unterhaltungsangebot zu nutzen, begründet keinen Verstoß gegen die oben genannten Verfassungsprinzipien. Der geringeren Nutzungsintensität hat der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.

b) Soweit gegen den Rundfunkbeitrag eingewendet wird, der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen Funktionsauftrag nicht (mehr), begründet dies kein subjektiv öffentliches Recht des beitragspflichtigen Inhabers einer Betriebsstätte auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen. Der Beitragspflichtige ist gehalten, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.

Ebenso wenig verfängt der ebenfalls gelegentlich erhobene Einwand, das Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks überschreite den Funktionsauftrag, so dass eine Finanzierung jedenfalls nicht in der gegenwärtigen Höhe geboten sei. Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlichrechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 - jurisRn 84, 86.

Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe (unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen aller Beitragspflichtigen) und die Deckung des Finanzbedarfs (unter Berücksichtigung des Gebots der bedarfsgerechten Finanzierung) erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) im Wege der Fachaufsicht den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV). Mit diesem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell ist es nicht vereinbar, wenn sich der einzelne Beitragspflichtige unter Geltendmachung von Verstößen gegen den Rundfunkauftrag seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise entziehen könnte.

Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.

c) Des Weiteren erweist sich der Beitrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfinanzierung als unverhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Urteil vom 19.03.2003, - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98,2 BvL 12/98 -, juris, Rn, 62 ff,

der die Kammer folgt, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Gebührenbemessung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte führt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbar öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf den hier relevanten Rundfunkbeitrag.

Gerügt wird auf Klägerseite insoweit, dass es aufgrund der Systemumstellung in Verbindung mit der verstärkten Belastung im nicht privaten Bereich sowie der Beseitigung von Vollzugsdefiziten schon vor Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorhersehbar gewesen sei, dass Mehreinnahmen erzielt würden und die Beiträge demzufolge niedriger hätten angesetzt werden können.

Dies macht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in der vorgenommenen Höhe bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht unverhältnismäßig:

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des für einen Großteil der früheren Rundfunkteilnehmer unveränderten Beitrages zunächst von einer weitgehenden Aufkommensneutralität des Systemwechsels ausgehen durfte und er die Auswirkungen des Systemwechsels zunächst beobachten und dann zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen durfte. Zudem liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Handlungsspielraums neben Beitragssenkungen auch weitere rundfunkpolitisch erwünschte Ziele, etwa die Verringerung des Werbeanteils oder die Entlastung einzelner Gruppen vorzusehen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die zunächst mit dem 18. KEF-Bericht zur Verfügung gestellten Daten noch keinen Anlass boten, die Höhe des Beitrags zu reduzieren, zumal die KEF sogar noch von einem ungedeckten Finanzbedarf ausgegangen war.

Nach dem 19. KEF-Bericht stellte sich die Ertragslage so dar, dass die Kommission die Empfehlung ausgesprochen hat, den Beitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 € zu senken und die übrigen Mehreinnahmen wegen der Unsicherheit der Datenlage nicht zu verwenden, sondern vorzuhalten.

In teilweiser Umsetzung dieser Empfehlungen haben die Länder mit dem in der Zeit vom 04. bis 17.07.2014 geschlossenen 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge,

vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091,

den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 € monatlich gesenkt.

Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Landesregierungen in einem ersten Schritt nur eine Senkung des Beitrags auf 17,50 € vorgenommen haben und sich weitere Entscheidungen zur Senkung oder Verfolgung sonstiger rundfunkpolitischer Ziele erst nach Vorliegen einer Evaluierung im Jahr 2015 vorbehalten haben. Gegenstand der Evaluierung soll unter anderem die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände sein,

vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Seite 8 Erläuterung zuArtikel 1 b.

Des Weiteren ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vorgesehen, dass Überschüsse am Ende einer Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen.

Ausgehend hiervon ist hinreichend abgesichert, dass eine Überfinanzierung allenfalls vorübergehender Natur ist und Rücklagen der Gesamtheit der Beitragspflichtigen wieder zugutekommen. Allerdings wird die weitere Beitragsentwicklung der Prüfung und Beobachtung bedürfen.

d) Schließlich teilt die Kammer nicht die Auffassung, wonach einzelne Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entsprächen.

aa) Soweit eingewendet wird, die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag böten keine hinreichende Klarheit, ob auch geringfügig Beschäftigte bzw. Mitarbeiter in Elternzeit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu nennen seien, begründet dies keine Unwirksamkeit der Regelungen.

Nach § 8 Abs. 4 Nr. 7 RBStV hat der Beitragsschuldner die Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte anzugeben. § 6 Abs. 4 RBStV definiert den Begriff der "Beschäftigten" so, dass es sich um alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden handelt. Mit dem Abstellen auf die Sozialversicherungspflicht ist ausreichend klargestellt, dass geringfügig Beschäftigte ebenso wenig erfasst sind, wie Beschäftigte in Elternzeit.

bb) Gerügt wird in diesem Zusammenhang ferner, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 RBStV nicht hinreichend erkennen lasse, wie die Fälle zu behandeln seien, in denen Betriebsfahrzeuge ausgetauscht würden, ohne dass sich die Anzahl der Fahrzeuge in der Flotte eines Unternehmens ändere. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV ist lediglich erforderlich, Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen. Hieraus ergibt sich, dass vom Inhaber eines Fuhrparks lediglich erwartet wird, diejenigen Parameter mitzuteilen, die sich auf die fahrzeugbezogene Beitragspflicht auswirken, also eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Bestandes, nicht aber der Austausch von Einzelfahrzeugen innerhalb der Flotte. Soweit die Angabe des Zulassungsortes gefordert wird, ist die Angabe notwendig zur Ermittlung der zuständigen Landesrundfunkanstalt.

4. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,

vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.

Selbst wenn man - ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung - von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie dem Zweck des Beitrags, der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.

b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.

5. Soweit einzelne Beitragspflichtige der Auffassung sind, der Beitrag im nicht privaten Bereich verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Es ist weder der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Noch knüpft die Beitragspflicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an. Ferner hat der Beitrag keine erdrosselnde Wirkung.

Vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 53 ff.

6. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch für juristische Personen gilt. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.

a) Zunächst erweisen sich Anzeigepflichten nach § 8 RBStV als rechtmäßig. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.

Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände.

Hiervon ist auch die Angabe der Anschrift des Betriebsinhabers erfasst; ihm obliegt es nach § 14 Abs. 2 RBStV, der zuständigen Landesrundfunkanstalt alle beitragsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Angesichts der Bußgeldbewehrung dieser Pflicht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ist es gerechtfertigt, die Anschrift des Betriebsstätteninhabers zu erfassen.

Die Kammer vermag nicht der Auffassung zu folgen, wonach die Befolgung der Mitteilungspflichten zu einem erheblichen Aufwand für die Betriebe führe, denen kein oder allenfalls ein geringer Nutzen auf Seiten der Rundfunkanstalt gegenüberstehe.

Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Betriebsaufgabe" gemeint ist, nicht aber persönliche Details. Eine derartige Klarstellung ergibt sich aus der Konkretisierung der Mitteilungspflicht in § 4 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10.12.2012.

Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt bei zusammenfassender Gesamtbetrachtung ein gerechtfertigter Eingriff vor.

Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 138 ff.

Auch erschließt sich nicht, inwieweit die Datenerhebung unzumutbar in die Freiheit der unternehmerischen Betätigung eingreift. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz,

vgl. Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 52 ff.,

wonach es sich um zumutbare und durch Satzung (hier in § 4 Abs. 2 und 3 WDR-Beitragssatzung) konkretisierte Mitteilungspflichten handelt.

b) Schließlich stellt sich auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person oder der Inhaber einer Betriebsstätte ihrer bzw. seiner Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.

Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,-Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 149 ff.

IV. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 12,41 € (1 % der rückständigen Beitragsschuld) festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

VI. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bedarf infolge der Systemumstellung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie der aufgeworfenen Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrages die Gesetzgebungskompetenz besitzen, einer obergerichtlichen Klärung.






VG Köln:
Urteil v. 04.12.2014
Az: 6 K 2448/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/35f0b8041d0c/VG-Koeln_Urteil_vom_4-Dezember-2014_Az_6-K-2448-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share