Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 9 W 168/01

(OLG Celle: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 9 W 168/01)

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Fragen in dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2000 (Az: VII ZR 370/98) ausgesetzt.

Gründe

Es gibt in der deutschen Rechtsordnung keine Kollisionsnormen für juristische Personen. Deren Personalstatut, also die Rechtsordnung, die für die Rechtsverhältnisse der juristischen Personen maßgebend ist, muss vielmehr durch Rechtsprechung und Rechtslehre bestimmt werden. Vertreten werden die Gründungstheorie, die für das Personalstatut die Rechtsordnung für maßgebend erklärt, nach der die juristische Person gegründet wurde, sowie die Sitztheorie, nach der hierfür die Rechtsordnung des tatsächlichen Verwaltungssitzes maßgebend ist.

Der Senat möchte mit dem angefochtenen Beschluss, dem Bundesgerichtshof (DB 2000, 1114 ff.) und dem BayObLG (NJWRR 1999, 401) der sog. Sitztheorie folgen. Danach beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt, so dass eine nach (ausländischem Recht gegründete) Private Limited Company, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland nimmt, hier nicht als rechtsfähig anerkannt werden kann, weil das deutsche Recht keine Private Limited Company kennt. Eine solche Gesellschaft kann deshalb auch nicht als Inhaberin einer inländischen Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden. Soll nämlich eine Zweigniederlassung einer ggf. auch ausländischen Kapitalgesellschaft (vgl. § 13 e HGB) eingetragen werden, setzt dies voraus, dass die betreffende Gesellschaft rechtlich besteht, also rechtsfähig ist. Hat eine Gesellschaft aber im Ausland keinen Verwaltungssitz, sondern nur einen statutarischen Sitz, so kann sie nach dem Recht des Gründungsstatus zwar rechtsfähig sein. Aus der Sitztheorie folgt aber, dass sie im Inland nicht als rechtsfähig anerkannt werden kann.

Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz gewährleistet, dass Bestimmungen zum Schutze Dritter nicht durch eine Gründung im Ausland umgangen werden können. Wenn eine derart einfache Umgehungsmöglichkeit wie die Gründung einer Private Limited Company bestünde, liefen den Gründern unangenehme Schutzvorschriften im Ergebnis leer. Es ist zu befürchten, dass sich dann in einem "Wettbewerb der Rechtsordnungen" die Rechtsordnung mit dem schwächsten Schutz dritter Interessen durchsetzen würde ("race to the bottom"; BGH aaO).

Schutzbedürftig sind insbesondere die Gläubiger der Gesellschaft. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt diesen Schutz vor allem durch detaillierte Regelungen über das Gesellschaftskapital, d. h. darüber, wie die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse bereitzustellen und zu erhalten ist (z. B. §§ 5, 7, 9, 19 ff., 24, 30 ff., 42 GmbHG). Schutzbedürftig sind weiter bei Verbindungen von Unternehmen die abhängigen Gesellschaften und deren Minderheitsgesellschafter. Diesem Schutz dienen in Deutschland die konzernrechtlichen Regelungen zu qualifizierten Zustimmungserfordernissen (§ 293 Abs. 1 und 2 AktG), zur Entschädigung (§ 304 Abs. 1 und 2 AktG) und zur Abfindung (§ 305 AktG) außenstehender Gesellschafter bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen. Dem Schutz der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienen die Vorschriften zur Mitbestimmung auf Unternehmensebene etwa nach dem Mitbestimmungsgesetz. Schutzbedürftig ist schließlich auch die Bevölkerung vor unbekannten Rechtsordnungen. Alle diese Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung mit Recht hervorgehoben.

Jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem Urteil vom 9. März 1999 (EuGH EuZW 1999, 216; "Centros") die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Handelsregister einzutragen, die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Bestimmungen wirksam gegründet worden war, dort aber keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet und keinen tatsächlichen Verwaltungssitz begründet hatte. Ein Mitgliedsstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung verweigere, die in einem anderen Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfalte, verstoße, so hat der EuGH ausgeführt gegen die durch die seinerzeitigen Art. 52 und 58 EGV gewährleistete Niederlassungsfreiheit, auch wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen solle, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestkapitals stellt.

Es ist aber umstritten, welche Folgerungen sich aus dem Centros- Urteil für die Sitztheorie ergeben. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, der EuGH habe mit diesem Urteil eine Abkehr von den Grundsätzen der sog. "Daily-Mail" - Entscheidung (DB 1989, 269) vollzogen und die Sitzanknüpfung für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 48 i. V. m. Art. 43 EGV) erklärt. Es finden sich aber auch Stimmen, die den Vorrang der Sitztheorie vor der Niederlassungsfreiheit nicht in Frage gestellt sehen oder in Abrede nehmen, der EuGH habe zu dem internationalen Gesellschaftsrecht Stellung genommen (s. die Nachweise bei Baumbach/ Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., Einleitung Rdnr. 29; Forsthoff, DB 2000, 1109; Roth, ZGR 2000, 311 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat den EuGH deshalb in einem Beschluss vom 30. März 2000 (u. a. abgedruckt in DB 2000, 1114 ff.) ersucht, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Versagung der Rechts und Parteifähigkeit als Rechtsfolge aus der Anwendung der Sitztheorie im Falle des Zuzugs einer ausländischen Gesellschaft gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße und (ggf.) ob es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und 48 EGV) gebiete, die Rechts und Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen.

Danach wird die zu erwartende Entscheidung des EuGH für die Vereinbarkeit der Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit von Bedeutung sein. Die vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) und vom Senat zu beurteilenden Sachverhalte enthalten praktisch dieselbe Konstellation: die Gesellschaft ist im Ausland wirksam gegründet worden, hat aber keinen effektiven Verwaltungssitz (mehr) im Ausland. Der Unterschied besteht (lediglich) darin, dass die Gesellschaft in dem vom Bundesgerichtshof zu würdigenden Fall ihren effektiven Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt hatte, während die Gesellschaft in dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Ausland hatte.

Unter diesen Umständen ist die Aussetzung des Verfahrens ohne eine gleichzeitige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der der Senat andernfalls nach Art. 234 EGV gezwungen gewesen wäre, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO angezeigt:

Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, dass den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Zwar liegen danach die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 148 ZPO nicht vor. Denn ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 148 ZPO ist nicht anders als in § 256 Abs. 1 ZPO eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Sachen (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdnr. 3 m. w. N.). Gegenstand der dem EuGH durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vorgelegten Frage ist jedoch die Auslegung bestimmter Vorschriften des EGV. Insoweit handelt es sich also nicht um ein Rechtsverhältnis im dargelegten Sinne, sondern um eine Rechtsfrage.

Allerdings rechtfertigt sich eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO:

Diese Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorschrift nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (Peters in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 148 Rdnr. 1 m. w. N.).

Angesichts dieses Gesetzeszwecks und unter Berücksichtigung der gleichartigen Interessenlage wird die Zulässigkeit einer Aussetzung in analoger Anwendung des § 146 ZPO allgemein bejaht, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist (BGH MDR 1998, 732 m. w. N.). In einem solchen Fall begegnet die Aussetzung der Gefahr, dass einerseits das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes bejaht und dieses demgemäß seiner Entscheidung zugrunde legt, während das Bundesverfassungsgericht andererseits die Verfassungsmäßigkeit später verneint und damit der gerichtlichen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzieht. Zudem kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorgreifliche Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes mit Rücksicht auf § 31 BVerfGG Bindungswirkung für die ordentlichen Gerichte zu, selbst wenn sie in einem anderen Verfahren mit anderen Beteiligten ergeht.

Entsprechende Erwägungen und eine gleichartige Interessenlage rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung des § 148 ZPO auch dann, wenn wie vorliegend eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage Gegenstand eines beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchens gemäß § 234 Abs. 2 EGV ist (OLGR Saarbrücken 2001, 408 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdnr. 210). Auch in einem solchen Fall begegnet nämlich die Aussetzung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen und entspricht dem die Vorschrift des § 148 ZPO tragenden Grundsatz der Prozessökonomie. Zwar binden die aufgrund des Art. 234 Abs. 2 EGV ergehenden Vorabentscheidungen des EuGH grundsätzlich nur die mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte. Denn eine dem § 31 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Gesetzeskraft kommt den Urteilen des EuGH nicht zu. Aus der Verpflichtung zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts ergibt sich aber unmittelbar eine Präjudizwirkung dieser Urteile mit der Folge, dass innerstaatliche Gerichte von einer Auslegung nicht abweichen dürfen, die der EuGH einer bestimmten gemeinschaftlichen Rechtsnorm gegeben hat (vgl. Art. 234 Abs. 3 EGV; BGH MDR 1994, 1199; Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., Rdnr. 992 ff.). Durch die Aussetzung des Verfahrens bis zu der ausstehenden Gültigkeitsentscheidung des EuGH wird also derselbe Effekt erreicht wie bei einer erneuten unmittelbaren Vorlage derselben Gültigkeitsanfrage. Auch würde der EuGH über einen Vorlagebeschluss des Senats voraussichtlich erheblich später entscheiden als über den des Bundesgerichtshofs.

Der Antragsteller hat einer Aussetzung des Verfahrens zwar nicht zugestimmt. Indessen ist seine Zustimmung nicht erforderlich, weil der Beschluss von Amts wegen ergeht (Peters, a. a. O., Rdnr. 13). Erklärungen der Parteien sind deshalb nur Anregungen.






OLG Celle:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 9 W 168/01


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