Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. März 2001
Aktenzeichen: 14 W 9/01

(OLG Celle: Beschluss v. 19.03.2001, Az.: 14 W 9/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin hat als gesetzliche Krankenversicherung des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte in Höhe von 18.818,60 DM nach einer Haftungsquote von 75 % geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch den künftigen materiellen Schaden zu 75 % zu ersetzen. Den Wert ihres Feststellungsinteresses hat die Klägerin mit 5.000 DM beziffert. Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000 nach Anhörung der Parteien auf (18.818,60 DM + 5.000 DM für den Feststellungsantrag) 23.818,60 DM festgesetzt. Der Zahlungsklage hat es unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 65 % ebenso im wesentlichen stattgegeben wie dem Feststellungsantrag und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 13 %, dem Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 % auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegt und begehren die Streitwertfestsetzung auf 62.974,25 DM. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Feststellungsantrag höher zu bewerten sei, weil sich aus der zwischenzeitlich erstellten Endabrechnung der Klägerin ein Gesamtbetrag von 83.965,66 DM für Leistungen zugunsten des Geschädigten in dem Zeitraum vom 10. April 1998 bis zum 7. Oktober 1999 ergeben. Der Streitwert betrage entsprechend der in der Klageschrift angenommenen Haftungsquote von 75 % deshalb 72.974,25 DM. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat keinen Erfolg.

Die nachträgliche Heraufsetzung des Streitwerts, die der Kostenquotierung im rechtskräftigen Urteil die Berechnungsgrundlage entzieht, ist unzulässig.

Grundsätzlich ist eine nachträgliche Abänderung des Streitwerts im Laufe des Rechtsstreits zulässig und geboten, wenn sich eine bessere Erkenntnis über den tatsächlichen Streitwert der Klage ergibt. Das Gericht setzt insofern den Streitwert gemäß § 12 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen fest. Es hat dabei die Angaben der Antragsteller zu berücksichtigen, wobei diesem nur indizielle, das Gericht nicht bindende Bedeutung zukommt. Die Partei ist an ihre Angaben zum Streitwert nicht gebunden und darf grundsätzlich hierzu später einen anderen Standpunkt einnehmen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 17). Deshalb ist grundsätzlich gemäß § 25 GKG auch eine nachträgliche Änderung des Streitwerts zulässig.

Eine nachträgliche Erhöhung der Streitwertfestsetzung ist jedoch jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen sie dazu führt, dass die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung unrichtig wird. Durch die erstrebte Vervielfachung des für den Feststellungsantrag festzusetzenden Wert von 5.000 DM auf 44.155,56 DM würde sich die im Urteil getroffene Quotierung, die sich an dem bisher festgesetzten Streitwert ausrichtet, nachträglich als unzutreffend erweisen. Dies würde im Streitfall zu einer unbilligen Belastung der Beklagten und im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, nach der die Anfechtung der Kostenentscheidung ohne die Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache unzulässig ist, zu einem Wertungswiderspruch führen.

Zwar sind Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung formal unabhängig voneinander, sie stehen jedoch insbesondere bei nach Obsiegen und Unterliegen zu quotierenden Kostenentscheidungen, die nur auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung möglich sind, in engem Zusammenhang. Die nachträgliche Festsetzung eines höheren Streitwerts würde jedoch letztlich die in § 99 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen, weil mit der Festsetzung eines erhöhten Streitwerts eine an sich nicht anfechtbare Kostenentscheidung im Ergebnis doch geändert wird.

Die Pflicht des Gerichts einen der Rechtslage entsprechenden Streitwert festzusetzen, sind zum anderen auch zum Schutz der Parteien vor unbilligen Belastungen Grenzen gesetzt. Denn durch die nachträgliche Erhöhung des festgesetzten Streitwerts wird jedenfalls eine der zum Teil obsiegenden und unterliegenden Parteien durch eine unrichtig gewordene Kostenentscheidung belastet. Das Interesse der Parteien an einer im Hinblick auf die Kostenentscheidung durch das Urteil unveränderten Kostenbelastung ist insofern höher zu bewerten als das Interesse der Prozessbevollmächtigten beider Parteien und der Staatskasse an höheren Gebühren im Falle einer Streitwertänderung. Eine derartige Änderung ist deshalb ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1977, 925; OLG Celle NJW 1969, 279; OLG Düsseldorf <9. ZS> NJW-RR 1992, 1532 je m.w.N.). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Grundsätze auch im Fall einer nachträglichen Herabsetzung des Streitwerts Geltung finden (hierzu OLG Celle NJW 1974, 371; OLG Düsseldorf <9. ZS> a.a.O.).

Der Senat vermag insoweit nicht der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenansicht zu folgen (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 1970, 436; OLG Düsseldorf <19. ZS> NJW-RR 1992, 1407; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Streitwertbeschwerde"; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 40 f.), die fordert, dass der Streitwert ohne Rücksicht auf die Kostenentscheidung des Urteils zutreffend festgesetzt werden müsse. Soweit diese Ansicht eine nachträglich unrichtige Kostenentscheidung ohne Weiteres hinnehmen will, wird der Wertungswiderspruch zu der in § 99 Abs. 1 ZPO getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers nicht befriedigend aufgelöst. Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass die durch eine nachträgliche Streitwerterhöhung entstehenden Unbilligkeiten durch eine Berichtigung der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO beseitigt werden können (so etwa OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf <19. ZS> a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rdnr. 15; Hartmann, a.a.O., Rdnr. 40), kann dem nicht beigetreten werden. Die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO liegen insoweit nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Berichtigung nur möglich zur Beseitigung offenbarer, dem Willen des Gerichts nicht entsprechenden Unrichtigkeiten. Ein solcher Fall liegt bei der nachträglichen Erhöhung der Streitwertfestsetzung jedoch nicht vor (BGH a.a.O.; OLG Celle NJW 1974, 371; KG NJW 1975, 2107 f.; OLG Düsseldorf <9. ZS> a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O., § 319 Rdnr. 3; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 319 Rdnr 8 je m.w.N.). Denn das Gericht hat bei seiner Kostenquotierung den von ihm als zutreffend erkannten und festgesetzten Streitwert berücksichtigt. Die getroffene Kostenentscheidung mag zwar aufgrund des unzutreffend angenommenen Streitwerts materiell falsch sein, sie entsprach jedoch der Willensbildung des Gerichts. Diesem Ergebnis stimmt letztlich auch die Gegenansicht zu, die nur über eine "weitherzige Auslegung" (so OLG Frankfurt a.a.O.) oder über eine analoge bzw. entsprechende Anwendung (so OLG Düsseldorf <14. ZS> a.a.O.) des § 319 ZPO zu der "strenggenommen dogmatisch falschen" (so Hartmann, a.a.O., Rdnr. 40) Zulässigkeit einer Berichtigung kommen.

Nach alledem hat die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






OLG Celle:
Beschluss v. 19.03.2001
Az: 14 W 9/01


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