Kammergericht:
Beschluss vom 13. Juni 2003
Aktenzeichen: 1 W 223/03

(KG: Beschluss v. 13.06.2003, Az.: 1 W 223/03)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 € VII ZR 193/02 € von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden über den bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 5.396 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2003 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von 5.396 EUR.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO) und begründet. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhält der Rechtsanwalt gemäß § 61 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 S. 5 und 6 BRAGO eine 20/10 Gebühr (Gerold/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 61 a Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 61 a BRAGO Rn. 16; Schneider, MDR 2003, 491 m. w. N.), weil sich die Parteien insoweit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 544 Rn. 7). Die genannten Bestimmungen gehen § 61 BRAGO vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 13.06.2003
Az: 1 W 223/03


Link zum Urteil:
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