VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 14. Mai 2014
Aktenzeichen: 151/11

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 14.05.2014, Az.: 151/11)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

§ 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) ist mit der Maßgabe mit der Verfassung von Berlin vereinbar, dass vollzugliche Zwecke einer Unterrichtung des Betroffenen über eine ohne Kenntnis erfolgte Datenerhebung nur entgegenstehen, soweit und solange sie durch eine Unterrichtung konkret gefährdet werden und wenn ihre Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen ergibt, dass die Nichtunterrichtung zur Wahrung der geschützten Vollzugszwecke im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig ist.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz - JVollzDSG Bln -) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287).

1. Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz trat am 1. Juli 2011 in Kraft und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Berlin sowie bei den Sozialen Diensten der Justiz und der Führungsaufsichtsstelle. Es ersetzt die §§ 179 bis 187 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG -.

Die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wesentlichen §§ 9, 16, 22 bis 24, 27 bis 32, 36 und 45 JVollzDSG Bln haben folgenden Wortlaut:

§ 9 Automatisierte Dateien

(1) Soweit der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten darf, können hierzu automatisierte Dateien eingesetzt sowie Daten auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(2) Zu den Gefangenenpersonalakten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die automatisierten Dateien, die der Abwicklung des Vollzuges dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Gefangenenpersonalakten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus den Dateien nach Absatz 1 zu vollzuglichen Zwecken ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist; die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(4) Der Justizvollzug hat zu gewährleisten, dass der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(5) Die Senatsverwaltung für Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerin oder den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(6) Die Senatsverwaltung für Justiz kann mit anderen Ländern und dem Bund einen vollzuglichen Datenverbund vereinbaren, der einen automatisierten Datenabruf zu vollzuglichen Zwecken ermöglicht. Die Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung zu bestimmen; Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 16 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind

(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können auch ohne Mitwirkung und Kenntnis der Betroffenen bei Gefangenen erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unerlässlich ist.

(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können im Übrigen im Einzelfall ohne Mitwirkung und Kenntnis der Betroffenen bei Personen oder Stellen außerhalb des Justizvollzuges erhoben werden, wenn es zu vollzug-lichen Zwecken unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt. Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen nur genutzt werden

1. zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder

2. zu den in § 7 Absatz 4 genannten Zwecken.

§ 22 Elektronische Einrichtungen in Besucherbereichen

(1) Räume, in denen Gefangene mit Besuchern zusammentreffen, können auch akustisch-elektronisch überwacht werden, soweit das dort geführte Gespräch auch durch Mitarbeiter des Justizvollzuges unmittelbar akustisch überwacht werden darf.

(2) Auf die Überwachung ist vor und in den betreffenden Räumen durch sprachliche und nichtsprachliche Zeichen hinzuweisen.

§ 23 Speicherung mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten

(1) Die nach den §§ 19 bis 22 mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden zum Zwecke der Prüfung einer weitergehenden Speicherung gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig

1. soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist oder

2. in den Fällen des § 22, sofern gegen Auflagen zum Ablauf des Besuchs verstoßen wurde, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.

Im Übrigen sind die Daten zu löschen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die gemäß § 21 Absatz 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.

(3) Ist nach den Umständen anzunehmen, dass bei einer Datenerhebung durch optisch-elektronische oder akustisch-elektronische Einrichtungen auch Daten erhoben werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, so ist die Zugehörigkeit der erhobenen Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung während der laufenden Überwachung zu prüfen. Die erhobenen Daten dürfen abweichend von Absatz 1 nur weiter verarbeitet werden, soweit sie nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören.

(4) Dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind Äußerungen, durch die Empfindungen, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck kommen. Zu diesem Kernbereich zählt zudem die Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.

(5) Soweit erhobene Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 24 Identifikation der Besucher

(1) Der Justizvollzug kann das Betreten seiner Einrichtungen durch vollzugsfremde Personen davon abhängig machen, dass die Personen

1. ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und

2. die Erfassung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Gefangenen zu verhindern.

(2) Als Identifikationsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können einzelne der Merkmale erhoben werden, die nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von Gefangenen erhoben werden können. Von Rechtsanwälten, Notaren oder Verteidigern in Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen Identifikationsmerkmale nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 5 nicht erhoben werden.

(3) Die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale dürfen ausschließlich verarbeitet werden

1. zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder

2. zur Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Besuchs begangen wurden; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden.

Die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 1 sind unverzüglich nach dem Verlassen der Einrichtung zu löschen, soweit sie nicht nach Satz 1 Nummer 2 übermittelt werden können; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen. Im Übrigen sind die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Satz 1 Nummer 2 übermittelt werden können; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.

§ 27 Unterrichtung über Datenerhebung

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit und sobald vollzugliche Zwecke nicht entgegenstehen.

(2) Die Unterrichtung kann unterbleiben,

1. wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,

2. wenn nach den Umständen der Erhebung davon auszugehen ist, dass die Betroffenen von der Tatsache der Erhebung Kenntnis genommen haben oder

3. wenn der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 28 Informationsrechte der Gefangenen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Auskunft aus den über sie geführten Gefangenenpersonalakten über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie diese Akten einzusehen. Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen

1. eine Person aus dem Kreise

a) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

b) der Notarinnen und Notare,

c) der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung) oder

d) der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände

sowie

2. eine für Übersetzungen vor den Berliner Gerichten allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen solchen Dolmetscher.

Den Gefangenen ist in geeigneter Weise Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen des Akteninhaltes zu gewähren. Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 2 genannten Personenkreis gehören.

(2) Für in Papierform geführte Gefangenenpersonalakten gilt das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass den Gefangenen persönlich Akteneinsicht nur gewährt werden muss, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die persönliche Einsichtnahme angewiesen sind. Die Akteneinsicht durch Beauftragte und die Auskunft bleiben unberührt.

(3) Aktenauskunft und Akteneinsicht sind kostenlos. Bei einer Einsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.

(4) Den Gefangenen sind aus den über sie geführten Gefangenenpersonalakten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.

(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Die Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die durch § 10 Satz 1 der Verordnung vom 2. November 2010 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Auskunft aus den Akten ist unverzüglich zu gewähren. Die Anstalten können Auskunftsanträge als Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht behandeln; in diesem Falle gilt § 30 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Terminsmitteilung auch auf die Behandlung des Auskunfts- als Einsichtsantrag hinzuweisen ist.

§ 29 Sperrvermerke

(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies

1. aus medizinischen Gründen allein zum Wohle der Betroffenen,

2. zum Schutze elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgern,

3. zum Schutze elementarer Persönlichkeitsrechte sowie von Leib oder Leben Dritter oder

4. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,

auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Betroffenen zwingend erforderlich ist. Die Sperrvermerke gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 nehmen die Berufsgeheimnisträger vor, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte bringen, die übrigen Sperrvermerke die Anstaltsleitung.

(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

(3) Soweit Sperrvermerke reichen, ist Betroffenen auf gesonderten Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit nicht eine Abwägung ergibt, dass auch die Auskunftsansprüche der Betroffenen hinter den in Absatz 1 genannten Interessen an der Geheimhaltung oder dort genannten überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Die wesentlichen Gründe sind den Betroffenen im Einzelnen mitzuteilen.

§ 30 Akteneinsichtsverfahren

(1) Die Akteneinsicht wird auf schriftlichen Antrag und in der Reihenfolge des Eingangs der Akteneinsichtsanträge gewährt. In dem Antrag sind die Aktenteile aufzuführen, in die Einsicht begehrt wird.

(2) Der Antrag ist vorbehaltlich des § 31 unzulässig, solange nicht alle früheren Anträge desselben oder derselben Gefangenen erledigt sind; die Erweiterung des Einsichtsgegenstandes eines früheren Antrags oder das Nachschieben von Gründen sind zulässig. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seit der letzten Einsicht keine Aktenbestandteile hinzugekommen sind und für die erneute Akteneinsicht kein weiteres rechtliches Interesse hinzugetreten ist. Sind seit der letzten Akteneinsicht nur wenige Daten zur Akte gelangt, kann der Justizvollzug statt der Akteneinsicht Aktenauskunft durch Übersendung von Ablichtungen oder Ausdrucken aller seither hinzugekommenen Aktenbestandteile gewähren, soweit dies nicht in dem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.(3) Die Akteneinsicht findet im Rahmen eines regelmäßigen Akteneinsichtstermins statt. Die Dauer der Termine sowie die Intervalle, in denen in ihrem Bereich Akteneinsichtsstunden stattfinden, bestimmen die Leitungen der Anstalten mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz. Die Intervalle und die Zahl der Einsichtsplätze je Termin sind so zu bemessen, dass eine Akteneinsicht regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Antragstellung gewährt werden kann.

(4) Der voraussichtliche Termin der Akteneinsicht sowie etwaige Terminsverschiebungen sind den Antragstellern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anträge, denen nicht entsprochen wird, sind unverzüglich unter Angabe des Grundes abzulehnen.

(5) Zum Zwecke der Abwicklung der Akteneinsicht können durch Anordnung der Anstaltsleitung Untereinheiten von Anstalten gebildet werden. In diesem Falle sind die Einzelheiten der Akteneinsicht jeweils bezogen auf diese Untereinheiten zu bestimmen. Wechselt für Gefangene die Zuordnung zu einer Untereinheit, so ist sicherzustellen, dass ein bereits vergebener Termin zur Akteneinsicht hierdurch nicht entfällt.

(6) Abweichend von dem in Absatz 1 bis 5 geregelten Verfahren bestimmt die Anstalt in den Fällen der Akteneinsicht durch Beauftragte (§ 28 Absatz 1 Satz 4) den Termin der Akteneinsicht im Einvernehmen mit den Beauftragten. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

§ 31 Unverzügliche Akteneinsicht

(1) Die Akteneinsicht ist Gefangenen unverzüglich zu gewähren, soweit ihnen durch die Akteneinsicht zum regelmäßigen Termin (§ 30 Absatz 3) unzumutbare rechtliche Nachteile entstehen würden. Die Gründe sind in dem Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht zu nennen; dort nicht genannte Gründe bleiben außer Betracht.

(2) Die Zulassung oder Ablehnung des Antrags wird den Gefangenen unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Wird die unverzügliche Akteneinsicht abgelehnt, so wird der Antrag nach Absatz 1 als Antrag auf Akteneinsicht nach § 30 Absatz 1 behandelt. Er gilt als am Tag des Eingangs des Antrags auf unverzügliche Akteneinsicht eingegangen.

(3) Wird die unverzügliche Akteneinsicht gewährt, so kann sie auf die Aktenteile beschränkt werden, auf die sich die in dem Antrag geltend gemachten Gründe beziehen.

§ 32 Missbrauch des Akteneinsichtsrechts

(1) Gefangene können durch Verfügung der Anstaltsleitung von der persönlichen Akteneinsicht in Gefangenenpersonalakten in Papierform ausgeschlossen werden,

1. solange gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat gemäß § 274 oder § 303 des Strafgesetzbuchs geführt wird, die sie an Gefangenenpersonalakten begangen haben sollen,

2. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 rechtskräftig verurteilt sind, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt ist,

3. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 nur deshalb nicht verurteilt sind, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder

4. wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat nach Nummer 1 beabsichtigen.

(2) Die Akteneinsicht durch Beauftragte (§ 28 Absatz 1 Satz 4) bleibt unberührt.

§ 36 Mitbetroffene Daten

Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Gesetz übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

§ 45 Regelmäßige Verpflichtung Dritter

(1) Personen, die bei einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs oder für eine solche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die vom Justizvollzug übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von einer Vollzugsbehörde gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.

(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von vollzuglichen Daten nur Kenntnis erlangen,

1. wenn die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,

2. wenn die nicht verpflichteten Personen nur im Einzelfall Kenntnis von vollzuglichen Daten erlangen sollen, sodass die förmliche Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen grob unverhältnismäßig wäre, und der Justizvollzug der Kenntniserlangung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat,

3. wenn die förmliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde, die Verpflichtung ist dann unverzüglich nachzuholen; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch den Justizvollzug, so ist der Justizvollzug unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten; oder

4. wenn sie Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.

(3) Der Justizvollzug stellt auf geeignete Weise sicher, dass bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur solche Personen Kenntnis von übermittelten Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die gemäß Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten Daten erlangen dürfen.

2. Der Beschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt Tegel inhaftiert. Mit seiner Anfang November 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen das Justizvollzugsdatenschutzgesetz insgesamt und gegen Einzelvorschriften. Das Gesetz sei nicht bestimmt genug. § 9 JVollzDSG Bln lasse die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - zu technischen und organisatorischen Maßnahmen unberücksichtigt. § 9 Abs. 4 und 5 JVollzDSG Bln seien ungeeignet, eine wirksame Kontrolle des Datenzugangs, der Datenträgernutzung, der Dateneingabe, der Datenrichtigkeit und der Datenweitergabe zu gewährleisten. Außerdem fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Senatsverwaltung für Justiz, ohne die eine Normsetzungsbefugnis der Verwaltung verfassungswidrig sei. § 16 JVollzDSG Bln greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung insbesondere von Personen ein, die nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Der Eingriff sei besonders schwerwiegend, da er ohne Mitwirkung und Kenntnis des Betroffenen möglich sei. § 24 JVollzDSG Bln verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vollzugsfremder Personen, die die Erfassung weiterer Identifikationsmerkmale dulden müssten. § 27 JVollzDSG Bln berühre das Grundrecht in seinem Kerngehalt, soweit eine Unterrichtung über die Datenerhebung unterbleiben könne; im Übrigen sei die Vorschrift unbestimmt. Die §§ 28 bis 32 JVollzDSG Bln griffen in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Betroffenen ein, weil ein Antrag auf Auskunft aus den Akten in einen Antrag auf Akteneinsicht umgewandelt werden und dadurch der Anspruch auf unverzügliche Auskunftsgewährung entfallen könne. Die Modalitäten für die Gewährung von Akteneinsicht seien wenig praktikabel und problematisch. § 36 JVollzDSG Bln lasse eine Übermittlung von Daten ohne Kenntnis und Mitwirkung und ohne eine spätere Unterrichtung zu. Eine Kontrolle des Verbots der Verarbeitung und Nutzung der Daten sei nicht vorgesehen. § 45 Abs. 2 Nr. 2 JVollzDSG Bln sei verfassungswidrig, weil von einer förmlichen Verpflichtung Dritter unter Umständen abgesehen werden könne. Die §§ 22 und 23 JVollzDSG Bln griffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, da eine akustische Überwachung und Aufzeichnung von Besuchen bisher gesetzlich nicht vorgesehen sei. § 22 Abs. 1 JVollzDSG Bln eröffne in Anknüpfung an § 27 StVollzG eine unerträglich unbestimmte Ermessensentscheidung. Im Übrigen habe der Gefangene keine Bestimmungsgewalt darüber, was ein Besucher sage. Er erhalte regelmäßig Besuch und sei damit persönlich betroffen. § 23 JVollzDSG Bln erlaube rechtsgrundlos eine Speicherung von Daten über 48 Stunden. Die Vollzugsbehörde werde unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zum Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei. Die Regelungen der Strafprozessordnung über Richtervorbehalte würden ohne rechtliche Basis suspendiert. Es sei nicht erkennbar, wie ein Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung tatsächlich möglich wäre. Eine exakte Trennung zwischen speicherbaren und nicht speicherbaren Daten im Zeitpunkt der Wahrnehmung sei nicht möglich. Es sei außerdem nicht definiert, wer Person des höchstpersönlichen Vertrauens sei. § 23 Abs. 5 JVollzDSG Bln über die Löschung von Daten biete keinen ausreichenden Schutz. Insbesondere dessen Satz 4 sei unbestimmt, weil nicht deutlich werde, wann eine Speicherung für Zwecke der Datenschutzkontrolle nicht mehr erforderlich sei; eine Speicherung von bis zu insgesamt zwei Jahren sei unverhältnismäßig.

3. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung seiner Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die einzelnen Rügen seien nicht begründet.

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer sei von den angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Die Bestimmungen setzten stets einen Vollzugsakt voraus.

Auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofes haben die Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin ergänzend zu der praktischen Anwendung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Stellung genommen. Sie geben übereinstimmend an, die nach § 9 JVollzDSG Bln zulässigen Dateien mit Gefangenendaten würden für alle Gefangenen in automatisierten Verfahren erfasst. Die gespeicherten Daten enthielten nicht den gesamten Inhalt der papiergebundenen Gefangenenpersonalakte. Der Datenzugriff erfolge mittels einer Rechteverwaltung. Akustisch-elektronische Überwachungen in Besucherbereichen nach § 22 JVollzDSG Bln fänden nicht statt und seien bislang nicht geplant.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat mitgeteilt, die gem. § 24 i. V. m. § 17 JVollzDSG Bln mögliche Erhebung erkennungsdienstlicher Merkmale von Besuchern sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Vereinbarung eines Datenverbunds gem. § 9 Abs. 6 JVollzDSG Bln sei zu unbestimmt. Gegen die Regelungen in §§ 22 und 23 JVollzDSG Bln bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.

Auf weitere Anfrage des Verfassungsgerichtshofes hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass in den Berliner Justizvollzugsanstalten derzeit keine technischen Vorrichtungen zur akustisch-elektronischen Überwachung von Besuchen im Sinne von § 22 Abs. 1 JVollzDSG Bln vorhanden seien. Es bestünden auch keine konkreten Planungen, derartige Möglichkeiten zu schaffen und von ihnen Gebrauch zu machen. Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 5 JVollzDSG Bln sei vorgesehen. Erst nach deren Erlass könne der technischen Umsetzung eines automatisierten Datenabrufs, der derzeitig nicht möglich sei, näher getreten werden. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sei, könne gegenwärtig nicht eingeschätzt werden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 27 JVollzDSG Bln wendet (1.); insoweit ist sie unbegründet (2.).

1. Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Neben der Einhaltung einer Jahresfrist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -) setzen sie grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer durch die einzelnen angegriffenen Rechtsvorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 87; st. Rspr.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegen (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 186/07 - Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.).

Selbst betroffen ist der Normadressat, also derjenige, an den sich die Norm richtet, indem sie für ihn Rechte und Pflichten begründet. Eine Selbstbetroffenheit kommt daneben auch in Betracht, wenn ein Hoheitsakt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung genügt nicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 1 BvR 573/11 -, juris Rn. 6 f.).

Gegenwärtig betroffen ist nur, auf wessen Rechtsstellung die angegriffene Vorschrift aktuell und nicht nur potentiell einwirkt. Damit soll verhindert werden, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit Verfassungsbeschwerden befassen muss, bei denen es um nur mögliche Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers geht. Nicht ausgeschlossen werden dadurch Verfassungsbeschwerden gegen Normen, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwar noch nicht aktuell betreffen, wohl aber - den normalen, zu erwartenden Ablauf der Lebensumstände vorausgesetzt - in naher Zukunft, oder die ihn schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, welche durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm bedingt sind (Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 14; st. Rspr.).

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll sicherstellen, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben wird, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt, die ein Eingreifen des Verfassungsgerichts erfordert. Unmittelbare Betroffenheit ist danach gegeben, wenn bereits die angegriffene Norm selbst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn es zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.). Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Dies gilt auch dann, wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

Diese Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen nur im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu § 27 JVollzDSG Bln vor (c); im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht und ist bereits unzulässig (a, b).

a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Justizvollzugsdatenschutzgesetz als Ganzes richtet, ohne die angegriffenen Vorschriften genau zu bezeichnen und insoweit substantiiert eine Grundrechtsverletzung darzulegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2492/08 -, juris Rn. 9).

b) Auch soweit sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen einzelne Bestimmungen wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der als verfassungswidrig gerügten §§ 9, 16, 22 bis 24, 28 bis 32, 36 und 45 JVollzDSG Bln den dargestellten Anforderungen nicht.

aa) § 9 JVollzDSG Bln greift der Beschwerdeführer nach dem allein zu be-rücksichtigenden Vorbringen innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - Rn. 10, und 14. Januar 2010 - VerfGH 67/06 - Rn. 13) nur in Bezug auf Abs. 4 und 5 an. Nach § 9 Abs. 4 JVollzDSG Bln ist zu gewährleisten, dass der automatisierte Abruf aus Dateien nach Abs. 1 durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann; § 9 Abs. 5 JVollzDSG Bln ermächtigt die Senatsverwaltung für Justiz zur Bestimmung von Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung.

Von diesen Regelungen ist der Beschwerdeführer nicht gegenwärtig betroffen. Auch ist nicht klar erkennbar, in welcher Weise die Regelungen künftig Wirkung für ihn entfalten könnten. Der automatisierte Abruf aus nach § 9 Abs. 1 JVollzDSG Bln zulässigen automatisierten Dateien ist nach den Angaben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bislang nicht möglich. Der Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung sei zwar geplant, aber derzeit nicht absehbar. Ohne diese Rechtsverordnung fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für den automatisierten Datenabruf. Selbst wenn mit dem Erlass der Rechtsverordnung und der notwendigen technischen Umsetzung in naher Zukunft zu rechnen wäre, könnte derzeit nicht festgestellt werden, ob und wie der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Einzelnen betroffen sein kann. Die gesetzliche Ermächtigung für die Einrichtung automatisierter Verfahren in § 9 Abs. 3 JVollzDSG Bln enthält im Wesentlichen das Erfordernis einer Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung. Die Einzelheiten, insbesondere Empfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung sowie Maßnahmen zur Datensicherung und Kontrolle, werden nach § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3 JVollzDSG Bln erst durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung geregelt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht daraus, dass die Einzelheiten der Errichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung bestimmt werden sollen. Eine Überschreitung der Grenzen der Verordnungsermächtigung nach Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, hierfür ist auch nichts ersichtlich.

bb) Der Beschwerdeführer legt weiter nicht hinreichend substantiiert dar, aus welchen Gründen er von der Regelung in § 16 JVollzDSG Bln selbst betroffen sein soll. Als Gefangener gehört er nicht zu dem Adressatenkreis des § 16 JVollzDSG Bln. Die Vorschrift betrifft die Erhebung von Daten über andere Personen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, aus welchen Gründen er über etwaige Reflexwirkungen hinaus rechtlich hierdurch (mit-)betroffen sein könnte.

cc) Soweit er sich gegen die akustisch-elektronische Überwachung von Besuchsräumen sowie die Speicherung dabei erhobener Daten gem. §§ 22, 23 JVollzDSG Bln wendet, legt der Beschwerdeführer eine gegenwärtige Betroffenheit ebenfalls nicht hinreichend dar. Eine derartige Überwachung findet nach den eingeholten Auskünften nicht statt und ist bislang auch nicht geplant. Mithin werden insoweit auch keine zu speichernden Daten erhoben.

dd) Weiter fehlt es an der Darlegung und dem Vorliegen einer Selbstbetroffen-heit durch die angegriffenen Regelungen zur Identifikation von Besuchern in § 24 JVollzDSG Bln.

ee) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen zum Recht auf Auskunft und Akteneinsicht der Gefangenen in den §§ 28 bis 32 JVollzDSG Bln wendet, ist nicht hinreichend dargelegt, dass er hiervon unmittelbar betroffen ist. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern bereits die gesetzliche Regelung eine konkrete Beschwer enthält. Ein möglicher Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auf der Grundlage dieser Vorschriften setzt stets einen Vollziehungsakt voraus, da Auskunft und Akteneinsicht nur auf Antrag gewährt werden (§ 28 Abs. 6 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln). Verhaltensprägende Vorwirkungen der Regelungen sind weder dargelegt noch erkennbar. Ob einem Antrag auf Auskunft oder Akteneinsicht durch den Justizvollzug entsprochen wird, wird dem Beschwerdeführer schließlich auch notwendigerweise bekannt. Er kann und muss daher im Übrigen vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz (insbesondere durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG -) in Anspruch nehmen, dessen Ausschöpfung ihm zumutbar ist, falls einem Antrag auf Auskunft oder Akteneinsicht nach §§ 28 ff. JVollzDSG Bln nicht entsprochen wird.

ff) Zu § 36 JVollzDSG Bln kann im Ergebnis offen bleiben, ob nicht bereits die Jahresfrist des § 51 Abs. 3 VerfGHG verstrichen ist. Die Vorschrift entspricht in der Sache und weitgehend wörtlich § 180 Abs. 7 StVollzG, der gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG in Berlin durch die angegriffene Regelung ersetzt worden ist. Die Änderung eines Gesetzes setzt die Jahresfrist aber grundsätzlich nur für geänderte Vorschriften neu in Gang (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u. a. -, juris Rn. 168 m. w. N.). Ob dies auch für die Ersetzung bundesgesetzlicher Regelungen durch ein Landesgesetz nach Änderung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern - wie hier - gilt, ist verfassungsgerichtlich bislang nicht geklärt. Dies bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Entscheidung.

Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht hinreichend konkret die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte dar. Er rügt nur die mögliche Übermittlung mitbetroffener Daten vollzugsfremder Personen gemäß § 16 JVollzDSG Bln. Insofern ist er jedoch nicht selbst betroffen.

gg) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 JVollzDSG Bln richtet, ist bereits ein eigenständiger Eingriff in den Schutzbereich von Grundrechten des Beschwerdeführers, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, zweifelhaft. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um eine selbstständige Ermächtigung zur Erhebung, Nutzung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten. § 45 Abs. 2 Nr. 2 JVollzDSG Bln erlaubt vielmehr ein Absehen von der - ansonsten in der Vorschrift grundsätzlich vorgesehenen - förmlichen Verpflichtung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes bei der Übermittlung von Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs im Einzelfall, wenn die förmliche Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen grob unverhältnismäßig wäre und der Justizvollzug der Kenntniserlangung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zulässigkeit der Übermittlung selbst richtet sich nach den jeweils dafür anwendbaren speziellen Ermächtigungsgrundlagen. Diese greift der Beschwerdeführer indes nicht ausdrücklich an.

Selbst wenn seine Rüge so zu verstehen sein sollte, dass sie sich gegen die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs insgesamt richten soll, soweit diese Personen nicht förmlich verpflichtet wurden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen mangelte es in diesem Fall an der erforderlichen exakten Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen Vorschriften (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 92). Zum anderen fehlte es an einer hinreichend substantiierten Darlegung, hiervon selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, ob er wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst von einer Datenübermittlung betroffen ist (vgl. zu diesem Maßstab nach Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. -, juris Rn. 178 und Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 102). Er setzt sich weder mit den im JVollzDSG Bln enthaltenen Ermächtigungsnormen für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs noch mit den darin geregelten Voraussetzungen für eine solche Übermittlung auseinander. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass er insoweit unmittelbar betroffen ist. Die angegriffene Datenübermittlung ohne förmliche Verpflichtung bedarf nämlich jeweils eines (anfechtbaren) Vollziehungsaktes. Inwiefern nach der gesetzlichen Regelung möglicherweise eine Datenübermittlung ohne seine Kenntnis stattfinden könnte, ist weder dargelegt noch erkennbar.

c) Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die in § 27 JVollzDSG Bln erlaubte Erhebung personenbezogener Daten ohne die sofortige Unterrichtung des Betroffenen richtet. Ein Eingriff in das durch Art. 33 VvB in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung erscheint zumindest möglich.

Der Beschwerdeführer ist durch diese Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch seine personenbezogenen Daten als Gefangener. Für die Dauer seiner Inhaftierung kann die Vorschrift ihm gegenüber jederzeit angewandt werden. Gegen seine unmittelbare Betroffenheit spricht schließlich nicht, dass ein Absehen von der in § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln grundsätzlich vorgesehenen Unterrichtung über eine Datenerhebung eine Entscheidung der Vollzugsbehörden erfordert. Wenn der Betroffene keine Kenntnis von dem Vollzugsakt erlangt, reicht insofern die Darlegung, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. -, juris Rn. 178, und Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 102). Das ist hier der Fall. Rechtsfolge des § 27 JVollzDSG Bln ist nämlich gerade, dass der Betroffene keine Kenntnis von der Datenerhebung erlangt. Angesichts der Haft des Beschwerdeführers besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, von einer solchen Maßnahme berührt zu werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. -, juris Rn. 178, und Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 102).

Für den Beschwerdeführer besteht mangels Kenntnis von der Maßnahme keine Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes. Er kann insoweit auch nicht auf allenfalls denkbaren vorbeugenden Rechtsschutz gegen jede künftige Nichtunterrichtung nach § 27 JVollzDSG Bln verwiesen werden, weil an dessen Zulässigkeit zumindest erhebliche Zweifel bestehen.

2. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. § 27 JVollzDSG Bln ist bei verfassungskonformer Auslegung des Abs. 1 mit der Verfassung von Berlin vereinbar.

a) § 27 JVollzDSG Bln greift in die durch Art. 33 VvB gewährleistete Befugnis des Einzelnen ein, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Grundrecht gewährt - in Übereinstimmung mit dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG - Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m. w. N.; st. Rspr.). Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe. Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 123 m. w. N.).

Die in § 27 JVollzDSG Bln geregelte Ermächtigung, bei ohne Kenntnis vorgenommenen Datenerhebungen in näher bestimmten Fällen von einer nachträglichen Unterrichtung vorübergehend oder auf Dauer abzusehen, berührt über die Datenerhebung hinaus das insoweit in Art. 33 VvB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz. Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis und Bekanntgabe der staatlichen Maßnahme zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. -, juris Rn. 171, und 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 300 f., und Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u. a. -, juris Rn. 226 m. w. N.).

b) Der Eingriff ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift im Ergebnis verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann gemäß Art. 33 Satz 2 und 3 VvB durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m. w. N.). Beschränkungen der Rechte aus Art. 33 VvB bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 <1417> m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u. a. -, juris Rn. 94).

aa) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit von § 27 JVollzDSG Bln. Insbesondere hat das Land Berlin aufgrund der Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. August 2006 (BGBl I, S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug (zur Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes vgl. Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 -, Rn. 35 f.). Dies umfasst auch die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen. Der Gesetzgebungskompetenz steht die Fortgeltung der übrigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG können die Länder fortgeltendes Bundesrecht durch Landesrecht ersetzen. Eine Teilersetzung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie einen abgrenzbaren Teilbereich umfasst (Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 38 ff.). Dies ist hier der Fall. Der Datenschutz im Justizvollzug stellt einen abgrenzbaren Teilbereich dar, der vom Landesgesetzgeber einzeln in eigener Verantwortung geregelt werden konnte. Dies gilt auch für § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln, der datenschutzrechtlich gebotene Benachrichtigungspflichten betrifft.

bb) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bestimmtheit des § 27 JVollzDSG Bln.

Nach § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln werden Betroffene über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Datenerhebung unterrichtet, soweit und sobald voll-zugliche Zwecke nicht entgegenstehen. Vollzugliche Zwecke werden in § 6 Abs. 1 JVollzDSG Bln legal definiert. § 27 Abs. 2 JVollzDSG Bln enthält verschiedene Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Unterrichtung dauerhaft ganz unterbleiben kann. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelungen sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Verwendung unbestimmter, d. h. auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Diese lassen sich auch hier nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren. Eine Gefährdung der Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der Justizvollzugsbehörde ist nicht erkennbar (vgl. zu dem insofern im Bundesrecht bestehenden Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 100, und Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 192 jeweils m. w. N.).

cc) § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln bedarf jedoch der verfassungskonformen Auslegung, soweit er eine Unterrichtung des Betroffenen davon abhängig macht, dass vollzugliche Zwecke nicht entgegenstehen.

Der Gesetzgeber ist bei Datenerhebungen ohne Kenntnis des Betroffenen dazu verpflichtet, Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehören. Nur durch die Information des Betroffenen kann effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 -, juris Rn. 226 f. m. w. N.).

Dies ist nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit gewährleistet. Zum einen ist keine Beschränkung der vollzug-lichen Zwecke, die einer Unterrichtung entgegenstehen können, nach Art und Gewicht vorgesehen. Die in § 6 Abs. 1 JVollzDSG Bln definierten Zwecke dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter von unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Dass sämtliche dieser Zwecke ohne weiteres zu einem Absehen von der nachträglichen Unterrichtung führen können, wird dem grundrechtlichen Stellenwert der Benachrichtigungspflicht nicht gerecht. Zum anderen lässt der Normtext scheinbar jedes Entgegenstehen vollzuglicher Zwecke ausreichen, ohne den Ausnahmecharakter der unterbleibenden Unterrichtung deutlich zu machen. Auch weist die Formulierung, soweit und sobald vollzugliche Zwecke nicht €entgegenstehen€, nicht in der gebotenen Deutlichkeit auf das Erfordernis einer Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den eine Unterrichtung einschränkenden Zwecken hin. Dies gilt umso mehr, als § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln anders als Abs. 2 der Vorschrift der Vollzugsbehörde kein Ermessen einräumt, ob eine Unterrichtung im Einzelfall erfolgen darf oder zu unterbleiben hat.

Allerdings ist die Vorschrift einer verfassungskonform einengenden Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung von Berlin in Einklang steht. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Norm nur dann als verfassungswidrig verwerfen, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die geltungserhaltende verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen erst dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. zum Bundesrecht: Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 -, juris Rn. 77 m. w. N.). Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris Rn. 73 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln dahingehend auszulegen, dass vollzugliche Zwecke einer Unterrichtung über eine ohne Kenntnis erfolgte Datenerhebung nur dann entgegenstehen, soweit und solange sie durch eine Benachrichtigung konkret gefährdet werden und wenn ihre Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen ergibt, dass die Nichtunterrichtung zur Wahrung der geschützten Vollzugszwecke im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig ist. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln vereinbar. Sie steht auch mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Einklang.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Norm § 10 Abs. 5 des Berliner Datenschutzgesetzes - BlnDSG - durch eine spezifischere Regelung für den Justizvollzug ersetzen und weitgehend § 179 Abs. 4 StVollzG entsprechen (Abghs-Drs. 16/3705, S. 54). § 10 Abs. 5 BlnDSG regelt eine Benachrichtigungspflicht, €sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird€. Nach § 179 Abs. 4 StVollzG wird der Betroffene unterrichtet, soweit der Erhebungszweck dadurch nicht gefährdet wird (vgl. BT-Drs. 13/10245, S. 19).

(2) Die Ausnahmeregelungen in § 27 Abs. 2 JVollzDSG Bln begegnen demgegenüber keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Das vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolgeermessen ist angesichts des Ausnahmecharakters von der gemäß Abs. 1 grundsätzlich bestehenden Unterrichtungspflicht nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Maßstäben stets so auszuüben, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen und abzuwägen sind.

Soweit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 JVollzDSG Bln eine Unterrichtung unterbleiben kann, wenn die Daten nach einer anderen Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen, stellt dies eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Klarstellung für Kollisionsfälle dar. Dabei ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu klären, inwieweit es tatsächlich einen zwingenden Grund für die Geheimhaltung der Datenerhebung nach der betreffenden Rechtsvorschrift gibt. Die Möglichkeit, von der Unterrichtung abzusehen, wenn eine Geheimhaltungspflicht aufgrund des Wesens der Daten besteht, dient dem legitimen Ziel, sonstige wichtige Schutzgüter zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, ist die Nennung von überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten dafür nicht abschließend. Geeignetheit und Erforderlichkeit stehen insoweit nicht im Zweifel. Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie greift nicht unangemessen in die schutzwürdigen Rechte der Betroffenen ein. Dem Wesen nach geheim gehalten werden müssen nur Daten, bei denen ein wichtiges Schutzgut betroffen ist.

Eine Ermächtigung zum Absehen von einer förmlichen Unterrichtung, wenn gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 JVollzDSG Bln ohnehin von der Kenntnis des Betroffenen über die Datenerhebung auszugehen ist, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine den Verwaltungsvollzug entlastende Vereinfachung, welche die Betroffenen bei offenkundiger anderweitiger Kenntniserlangung nicht oder jedenfalls nicht erheblich belastet. Im Übrigen haben sie die Möglichkeit, im Wege einer Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln gegebenenfalls Gewissheit über die Datenerhebung und die gespeicherten Daten zu erlangen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Unterrichtung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 JVollzDSG Bln unterbleiben kann, wenn der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen bestehen. Dies stellt ebenfalls eine verhältnismäßige Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar. Auch die Justizvollzugsanstalten sind allerdings verpflichtet, ihre Aktenführung so zu gestalten, dass der mit der Unterrichtung gemäß § 27 JVollzDSG Bln verbundene Aufwand möglichst gering bleibt (vgl. zur Einsicht in Krankenunterlagen im Maßregelvollzug nach Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 -, juris Rn. 54).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 14.05.2014
Az: 151/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/34a7000fb2fb/VerfGH-des-Landes-Berlin_Beschluss_vom_14-Mai-2014_Az_151-11




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