Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2003
Aktenzeichen: 2 StR 371/02

(BGH: Beschluss v. 05.12.2003, Az.: 2 StR 371/02)

Tenor

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W. , Rechtsanwalt D. aus G. , gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeitund Arbeitsaufwand des Verteidigers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.

RiBGH Dr. Bode ist Detter Otten beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Detter Rothfuß Fischer






BGH:
Beschluss v. 05.12.2003
Az: 2 StR 371/02


Link zum Urteil:
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