Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 135/02

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2003, Az.: 33 W (pat) 135/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 56 699 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 04 920 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 56 699 und der Widerspruchsmarke 396 04 920 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2003
Az: 33 W (pat) 135/02


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