Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 151/01

(BPatG: Beschluss v. 23.07.2002, Az.: 27 W (pat) 151/01)

Tenor

I. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Druckereierzeugnisse" zurückgewiesen worden ist.

II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

:

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Druckereierzeugnisse; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" angemeldet ist die Wortfolge ALL YEAR Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Wie das Ergebnis einer Internet-Recherche zeige, sei der Begriff "ALL YEAR" üblich; er werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden, dass die Produkte das ganze Jahr über verwendet werden könnten. Der Verkehr verstehe diese Angabe daher nur als Sachhinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Bezeichnung stelle nicht die korrekte englische Bezeichnung für eine Verwendung das ganze Jahr über dar und komme daher als beschreibende Angabe nicht in Betracht. Bei den vorliegend beanspruchten Waren sei nicht zu erwarten, dass der Verkehr die Marke im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung auffasse. Der Begriff "All Year" sei mehrdeutig und stelle eine fantasievolle Wortschöpfung dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist lediglich hinsichtlich der beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" begründet; im übrigen war sie zurückzuweisen, da die Markenstelle die angemeldete Wortfolge hinsichtlich der weiter beanspruchten Waren zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat. Denn im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt haben die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Waren, bezüglich derer die Beschwerde zurückzuweisen war, keine Veranlassung, der Marke einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen, so dass ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Es handelt sich bei der Wortfolge "ALL YEAR" um eine Gesamtaussage mit der Bedeutung "das ganze Jahr", die ohne weiteres verständlich aus weitesten Teilen der inländischen Verkehrskreise bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet ist und die auch - unabhängig von der Frage, ob es sprachlich perfekt "all (the) year round" heißen müsste - vielfach genau in der angemeldeten Form in der vorgenannten Bedeutung verwendet wird, wie die bereits von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss zitierten Beispiele zeigen. Im Hinblick hierauf werden bei allen Waren, die aufgrund ihrer Eigenschaften für das ganze Jahr bestimmt sein können, die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung nur einen Hinweis auf den Verwendungszweck entnehmen.

Mit Ausnahme der Druckereierzeugnisse, bei denen eine Abhängigkeit von der Jahreszeit nicht ersichtlich ist, sind sämtliche beanspruchten Waren Moden unterworfen, die regelmäßig auch jahreszeitlich - z. B. hinsichtlich des Materials oder der Farbe - unterschiedlich sind, so dass insoweit die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine sachbeschreibende Angabe sehen werden mit der Bedeutung, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse gerade nicht saisongebunden sind, sondern das ganze Jahr getragen bzw. benutzt werden können. Sie haben daher insoweit keine Veranlassung, der Wortfolge "All Year" einen Herkunftshinweis zu entnehmen.

Die Beschwerde konnte daher nur teilweise erfolgreich sein.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Na






BPatG:
Beschluss v. 23.07.2002
Az: 27 W (pat) 151/01


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