Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 166/00

(BPatG: Beschluss v. 30.10.2001, Az.: 27 W (pat) 166/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür Brillenfassungen, Sonnenbrillenist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke JEANS eingetragen unter der Nr 1 170 581 für Brillen und deren Teile.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch bzw hochgradig ähnlich. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eher unterdurchschnittlich, da die Bezeichnung "Jeans" für Brillen deutliche beschreibende Anklänge an eine bestimmte, auf Jeansbekleidung abgestimmte Stilrichtung aufweise; wegen der fast vollständigen Identität der beiderseitigen Waren sei aber dennoch ein deutlicher Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke erforderlich, den sie jedoch nicht einhalte. Zwar sei sie in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht eindeutig von der Widerspruchsmarke zu unterscheiden, jedoch weise sie eine so erhebliche begriffliche Ähnlichkeit mit jener auf, daß trotz aller Unterschiede Verwechslungen zu befürchten seien. Bei "Blue Jeans" handele es sich um den ursprünglichen, klassischen Begriff für diese Art von Bekleidung, der erst später auch in der Kurzform "Jeans" geläufig geworden sei. Trotz zahlreicher farblicher und materialmäßiger Abwandlungen ständen bei dem Gedanken an Jeans als Bekleidungsart, Stil- und Moderichtung und gar Weltanschauung stets die klassischen Blue Jeans im Vordergrund. Beide Ausdrücke "Blue Jeans" und "Jeans" würden als Synonyme beliebig und gleichberechtigt nebeneinander verwendet. Da beide Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegten und das Publikum sie in der Regel nur flüchtig betrachte, müsse jederzeit mit einer begrifflichen Verwechslung beider Begriffe gerechnet werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber. Ihrer Auffassung nach versteht man unter "Jeans" zwischenzeitlich eine bestimmte Art Kleidung, die keineswegs mehr mit dem ursprünglichen Begriff "Blue Jeans" identisch sei. Dieser stehe einzig und allein für die Original-Hose aus blauem Baumwollstoff. Demgegenüber werde der Begriff "Jeans" heute als Sammelbegriff für Hosen, Röcke, Hemden und andere Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Farben verstanden. Für den Verbraucher stelle sich daher der Begriff "Jeans" keineswegs mehr als Synonym für eine blaue Jeanshose dar, wie dies etwa noch vor 20 Jahren der Fall gewesen sei. Beide Marken seien daher nicht miteinander verwechselbar.

Die Beschwerdegegnerin, welche die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, meint, die Bezeichnung "Jeans" habe als Kurzform von "Blue Jeans" Verkehrsgeltung erlangt und werde gedanklich ebenfalls zwangsläufig mit der klassischen Jeanshose in Verbindung gebracht. Dies spiegele bereits der allgemeine Sprachgebrauch wider. Wer ankündige, sich "eine Jeans" kaufen zu wollen, meine zweifelsohne den Kauf einer Jeanshose. Es sei daher nicht zutreffend, daß die Bezeichnung "Jeans" heute ein Sammelbegriff für Hosen, Röcke, Hemden und andere Kleidungsstücke sei. Zwar würden Jeanshosen heute nicht nur in blauer Farbe angeboten, bei dem Gedanken an "Jeans" ständen aber die klassischen Blue Jeans im Vordergrund. Die Verkehrskreise würden beide Begriffe "Jeans" und "Blue Jeans" deshalb miteinander verwechseln, wenn sie ihnen als Kennzeichnungen identischer Waren begegneten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Patentamt hat auf den Widerspruch zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil die einander gegenüberstehenden Marken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verwechselbar sind.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; st. Rspr.).

Da die von beiden Marken beanspruchten Waren identisch, zumindest aber hochgradig ähnlich sind, hat die jüngere Marke selbst bei Annahme geringer Kennzeichnungskraft beider Zeichen einen deutlichen Abstand zur älteren Marke einzuhalten. Ein solcher Abstand liegt wegen der begrifflichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aber nicht vor.

Dabei ist den Markeninhabern zwar zuzugestehen, daß der Begriff "Jeans" auf dem Bekleidungssektor heute über die klassische blaue Baumwollhose (= blue jeans) hinausgeht, neben Hosen auch Röcke, Hemden und andere Kleidungsstükke umfaßt und diese Waren auch in anderen Farben als blau, insbesondere schwarz und beige, gehalten sein können. Dies bedeutet aber nur, daß "Jeans" gegenüber "Blue Jeans" der allgemeinere (Gattungs-)Begriff ist, so daß "Jeans" zwar für "Blue Jeans", nicht aber (mehr) umgekehrt "Blue Jeans" für "Jeans" stehen kann. Dies schließt aber eine begriffliche Verwechselbarkeit der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke auch für die hier in Rede stehenden Waren, auf welche beide Marken unter Ausnutzung der großen Bekanntheit beider Begriffe auf dem Bekleidungssektor das auf diesem Gebiet mit ihnen verbundene "Lebensgefühl" in allgemeinverständlicher Weise übertragen, nicht aus.

Aber selbst wenn man - wozu der Senat allerdings nicht neigt - eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneinen würde, weil die angesprochenen Verkehrskreise beide Begriffe, wenn sie ihnen - wie wohl bei Brillen üblich, da diese überwiegend nebeneinander an derselben Verkaufsstelle angeboten werden - gemeinsam gegenübertreten, auseinanderhalten könnten, läge zumindest eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 letzter HS MarkenG vor. Denn wenn sich "Jeans" als allgemeiner Begriff und Synonym auch für "Blue Jeans" eingebürgert hat, werden auch diejenigen Verbraucher, welche die Unterschiede beider Begriffe für die hier von beiden Zeichen beanspruchten Waren "Brillen" wahrnehmen können, angesichts des Gattungsbegriffscharakters des Wortes "Jeans" auch Brillen, welche mit dem Zeichen "Blue Jeans" versehen sind, demselben Hersteller zuordnen.

Da somit eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Patentamt zu Recht die Löschung der jüngeren Marke angeordnet, so daß die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Albert Friehe-Wich Schwarz Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)166-00.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 30.10.2001
Az: 27 W (pat) 166/00


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