Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 29. Januar 2015
Aktenzeichen: 5 C 1162/13.N

(Hessischer VGH: Beschluss v. 29.01.2015, Az.: 5 C 1162/13.N)

Nach hessischem Kommunalabgabenrecht ist es nicht zu beanstanden, eine Übernachtungssteuer (örtliche Aufwandsteuer) als indirekte Steuer zu erheben und den Beherbergungsunternehmer zum Steuerschuldner zu bestimmen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckungssicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer - ÜSS - im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Satzung hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 7. März 2013 beschlossen, sie wurde am 8. März 2013 vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 15. März 2013 in den €K.er Nachrichten" amtlich bekannt gemacht.

Die Satzung lautet wie folgt:

§ 1Allgemeines

Die Gemeinde K. erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet (Bettensteuer) als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung in einem in der Gemeinde K. gelegenen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(2) Der Möglichkeit der Übernachtung nach Abs. 1 steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z.B. Tagungszimmer) gleich, sofern die Übernachtung entgeltlich erfolgt.

(3) Eine privat veranlasste Übernachtung liegt nicht vor, wenn der Beherbergungsgast die Berufsbedingtheit eindeutig durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder im Falle eines selbstständig Tätigen oder Geschäftsführers durch entsprechende aussagekräftige Unterlagen nachweist. Dieser Nachweis ist bei der Gemeinde K. durch den Beherbergungsbetrieb mit der Steueranmeldung (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung) einzureichen. Der mit Unterschrift versehene Nachweis muss enthalten: Name des Beherbergungsgastes, Zeitangabe zum Aufenthalt und Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen, Bestätigung der beruflichen Notwendigkeit, Name und Adresse des Arbeitgebers bzw. bei Geschäftsführern Name und Sitz der Gesellschaft oder bei selbstständig Tätigen die eigene Adresse. Der Nachweis kann auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung durch den Beherbergungsgast nachgereicht werden. Eine durch den Beherbergungsbetrieb entrichtete Abgabe wird nach Prüfung des Nachweises an den Arbeitgeber des Beherbergungsgastes, beim Geschäftsführer an die Gesellschaft und bei einem selbstständig tätigen Beherbergungsgast an diesen persönlich erstattet.

§ 3Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung (§ 2) aufgewendete Betrag einschließlich Umsatzsteuer.

(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in das auf die Beherbergungsleistung und sonstige Dienstleistungen entfallende Entgelt nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis der Pauschalpreis abzüglich 5,- € für Frühstück und 7,50 € für jede sonstige im Pauschalpreis inbegriffene Mahlzeit.

§ 4Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs.

(2) Personen, die nebeneinander die Bettensteuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt bei einer Bemessungsgrundlage (§ 3) von

1. bis zu 30,00 € 1,00 €,2. bis zu 100,00 €1,10 €,3. 100,00 € und mehr1,50 €.(2) Nimmt ein Übernachtungsgast mehr als 14 zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch, ist die Inanspruchnahme der weiteren Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr steuerpflichtig.

§ 6Entstehung der Steuerschuld, Festsetzung der Steuer und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach § 2.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde K. bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.

(4) Die Steuerschuld wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig.

(5) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Gemeinde K. auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde K. auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen, oder auf andere Weise, beispielsweise auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern, übermittelt werden.

(6) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 2 oder Nachweispflichten nach Abs. 4 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten

(1) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Gemeinde K. mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(2) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Gemeinde K. die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung nach Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.

§ 8Prüfungsrechte

(1) Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Gemeinde K. ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Büchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

§ 9Datenverarbeitung, Datenspeicherung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Bettensteuer nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten durch die Gemeinde K. zulässig:

1. Personenbezogene Daten werden erhoben über

a) Name des Betriebs und Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname des Betriebsinhabers,

b) Anschrift

c) Bankverbindung

2. Die Datenverarbeitung nach Nr. 1 erfolgt durch

a) Abgabe von Erklärungen und Mitteilung von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen sowie

b) durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern, Gewerbeämtern, Sozialversicherungsträgern, Bundeszentralregister, Finanzämtern, Gewerbezentralregister.

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 10Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft.

Der Antragsteller betrieb im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin den Hotelbetrieb €X...", bestehend aus Hotel, Restaurant und Tagungszimmer. Diesen Betrieb hat er ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 18. April 2013 mit Wirkung zum 30. April 2013 aufgegeben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2013 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 2013 eingegangen - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Übernachtungssteuersatzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung dieses Antrags führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die Satzung sei - auch in der Form, die lediglich privat veranlasste Übernachtungen besteuere - rechtswidrig, da die Satzung auch in dieser Ausgestaltung mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse eine Satzung zur Erhebung einer örtlichen Übernachtungssteuer positiv normierte Kriterien hinsichtlich privater und beruflicher Veranlassung enthalten. Zudem müsse das Verfahrensrecht so ausgestaltet sein, dass es die gleichmäßige Umsetzung der steuerlichen Belastung - ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde - in der regulären Besteuerungspraxis gewährleiste.

Diesen Anforderungen genüge die Ausgestaltung der Satzung der Antragsgegnerin nicht. Aus § 2 Abs. 3 ÜSS folge, dass der Abgabenschuldner - also der Beherbergungsbetrieb nach § 4 Abs. 1 ÜSS - zunächst undifferenziert dazu verpflichtet sei, bezüglich sämtlicher entgeltlicher Übernachtungen die Steuer zu erheben beziehungsweise die Abgabe einzupreisen und einzuziehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 ÜSS erfolge eine Erstattung der Steuer im Einzelfall erst nach Prüfung durch die Antragsgegnerin. Dementsprechend sei es unzulässig, eine Steuer quasi auf €Verdacht" zu erheben, wenn der Steuertatbestand tatsächlich nicht vorliege. Die Erstattungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 5 ÜSS sei darüber hinaus bereits aus sich heraus nichtig, denn die Regelung mache den Steuerträger, also den übernachtenden Hotelgast, zum Erstattungsberechtigten gegenüber der Antragsgegnerin als Steuergläubigerin. Für eine derartige Regelung fehle der Antragsgegnerin jedoch die rechtliche Kompetenz. Erstattungsberechtigt auf Grundlage der Übernachtungssteuersatzung könne rechtlich wie tatsächlich nur der Antragsteller als Steuerschuldner (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO -) sein, keinesfalls jedoch ein am Steuerverhältnis unbeteiligter Dritter. Ein Erstattungsverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers als Steuerpflichtigen führe jedoch zu einem offenkundig unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeitrag des Antragstellers, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die Erstattungsregelung sei darüber hinaus auch deshalb nichtig, weil die Antragsgegnerin in der Praxis nicht feststellen könne, ob die beantragte Erstattung einer zu Unrecht beim Antragsteller geleisteten Abgabe eines berufsbedingt Reisenden überhaupt zu bewilligen sei, denn eine Erstattung an den Steuerträger sei - ungeachtet des dargestellten fehlenden Rechtsverhältnisses - nur denkbar, wenn sie zuvor vollumfänglich auf den Gast überwälzt worden sei. Dies sei bei einer lediglich kalkulatorischen Abwälzung zweifelhaft. Dieser Feststellungsproblematik könne auch nicht die Möglichkeit entgegengehalten werden, die Beherbergungsabgabe separat auf der Rechnung auszuweisen. Dem stünden die Vorgaben aus § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 der Preisangabenverordnung - PAngV - entgegen. Im Übrigen werde durch diese Verfahrensgestaltung bei berufsbedingten Übernachtungen, die nach der Satzung dem Grunde nach gerade nicht besteuert werden dürften, den Gästen ein unverhältnismäßiger Mitwirkungsbeitrag auferlegt, um sich die gezahlte Übernachtungssteuer erstatten zu lassen. Die Art und Weise der Ermittlung von privat und beruflich veranlassten Übernachtungen sei auch datenschutzrechtlich problematisch. Entsprechende Erkundigungen oder Nachforschungen durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes seien unzulässig, da es an der erforderlichen steuerrechtlichen Eingriffsbefugnis fehle. Unabhängig von den dargestellten Problemen erweise sich die Satzung wegen Verstoßes gegen den den Gleichheitssatz konkretisierenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit als verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich unzulässig sei der sogenannte "Begünstigungsüberhang", wenn also die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung lediglich den Ausnahmefall bilde. Die in § 2 Abs. 2 ÜSS enthaltene "Steuervergünstigung" zu Gunsten beruflich veranlasster Übernachtungen führe im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin dazu, dass nur ein geringer Teil der besteuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit einer Steuer belastet werde. Problematisch sei auch die Abwälzbarkeit der Übernachtungssteuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere zur Spielapparatesteuer) genüge eine Steuer den Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn sie auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge. Diese Rechtsprechung setze jedoch zwingend voraus, dass die indirekte (Aufwand-) Steuer jedenfalls im Ergebnis ausschließlich von dem durch den Normgeber auserkorenen Steuerträger dieser Steuer getragen werde. Nur dann sei es nicht notwendig, dass die Überwälzung in jedem Einzelfall gelinge. Im Fall der Übernachtungssteuer sei dies jedoch nicht gewährleistet. Eine unmittelbare Abwälzung, in der nur private Übernachtungen entsprechend den Steuersätzen €teurer" angeboten würden, führe dazu, dass der Antragsteller zwei (unterschiedliche) Preise anbieten müsse, was jedoch hinsichtlich der zum Teil existenziell notwendigen Vertriebswege - insbesondere bei den Onlinebuchungsportalen - nicht möglich sei, da dort nur gleichlautende Preise angegeben werden könnten. Eine lediglich kalkulatorische Abwälzung führe dazu, dass im Ergebnis nicht nur die eigentlichen Steuerträger, sondern überwiegend in diesem Sinne €Unbeteiligte" belastet würden. Dies führe zu einer strukturellen Ungleichbehandlung. Die Möglichkeit, für alle Gäste einen entsprechend der satzungsmäßigen Staffelung künstlich erhöhten, für Geschäftsreisende letztlich unattraktiveren Preis anzubieten, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit dar. Daran ändere auch die Möglichkeit des Hinweises auf einen individuellen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung gemäß § 9 Abs. 2 PAngV nichts; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Buchungen in Onlineportalen. Nach allem lasse sich deshalb feststellen, dass durch die Gestaltung des Erhebungsverfahrens eine dem Gleichheitssatz entsprechende Belastung des Steuerpflichtigen verfehlt werde. Hinzu komme, dass bei der Übernachtungssteuer als indirekter Steuer die Erklärung des Steuerpflichtigen von einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerträgers abhängig sei, ohne dass das Erhebungsverfahren ein Mindestmaß an Kontrollmöglichkeiten zur Verifizierbarkeit der vom Steuerträger getätigten Angaben gewährleiste. Die Satzung verstoße schließlich auch deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie einzelne Betreiber von Beherbergungsbetrieben, nämlich diejenigen des €Feriendorfs C", von der Besteuerung ausgenommen habe. Insgesamt sei deshalb von der Verfassungswidrigkeit und Gesamtnichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin auszugehen. Abschließend weist der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - darauf hin, dass der Antragsteller nicht als Steuerpflichtiger mit einer indirekten Übernachtungssteuer belegt werden könne. Steuergegenstand sei das Steuergut mit dem Inhalt und Umfang der Tatbestandsverwirklichung. Zu diesem Steuergegenstand stehe der Betreiber des Beherbergungsbetriebs nur zum Teil in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung. Ihm fehle jede Beziehung zum Tatbestandsmerkmal des privaten Charakters der Übernachtung; zu der Verwirklichung dieses Elementes leiste er keinerlei Beitrag. Dieses steuerbegründende Merkmal könne nur dem Beherbergungsgast zugerechnet werden. Der Unternehmer wisse im Regelfall nicht einmal, ob dieses Tatbestandselement vorliege. Diese nur gelockerte Beziehung des Beherbergungsunternehmers zum Steuergegenstand schließe es aus, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen. Die Nähe des Beherbergungsbetriebes zum Steuergegenstand jenseits des privaten Charakters der Übernachtung rechtfertige es lediglich, ihn zum Steuerentrichtungspflichtigen zu bestimmen.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde K. vom 7. März 2013 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, da die angegriffene Rechtsvorschrift den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Die angegriffene Satzung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG -. Die Übernachtungssteuer werde als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer sei, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden solle. Unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 (- 9 CN 1.11 -, Juris = KStZ 2013, 11 [12]), nach dem ein Aufwand nicht der Aufwandsteuer unterfalle, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei, habe die Antragsgegnerin den Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 ÜSS einschränkend gestaltet. Sie habe in § 2 Abs. 3 Satz 1 ÜSS eine nähere Umschreibung von Fällen vorgenommen, in denen eine privat veranlasste Übernachtung nicht vorliege. Diese Gestaltung erfülle den verfassungsrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer. Eine Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen werde weder vom Land erhoben noch sei sie den Landkreisen vorbehalten, so dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Hess KAG erfüllt seien. Gegen die Satzung bestünden auch keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob die landesdatenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden, genüge die Ausgestaltung der Bestimmungen der Übernachtungssteuersatzung beziehungsweise des Nachweises der beruflichen Veranlassung einer Übernachtung den Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes, da die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben seien. Die Vorlage von Arbeitgeber- oder ähnlichen Bescheinigungen zum Nachweis der beruflichen Veranlassung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ÜSS) sei vom Bundesverwaltungsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung ausdrücklich akzeptiert worden. Im Übrigen werde durch die in der Übernachtungssteuersatzung angelegten Mitwirkungs- und Erklärungspflichten sichergestellt, dass niemand der Besteuerung durch bloßes Schweigen entgehen könne. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Antragstellers, die Satzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn gerade die in der Satzung angelegte Beschränkung auf privat veranlasste Übernachtungen trage der auf die Erhebung von Aufwandsteuern beschränkten Kompetenz der Antragsgegnerin Rechnung. Schließlich greife auch der Einwand der fehlenden Abwälzbarkeit der Übernachtungssteuer nicht durch. In seinem Urteil vom 7. Juli 2012 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Übernachtungssteuer auf Abwälzbarkeit angelegt sei, im Regelfall in die Preiskalkulation des Beherbergungsunternehmens eingestellt werden müsse und in der Praxis auch eingestellt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag des Antragstellers durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig.

Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin als einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet. Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Überprüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Hessischen Verfassung behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht von Satzungen, mit der Hessischen Verfassung vor.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt, denn er ist auf der Grundlage der beanstandeten Satzung jedenfalls für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2013 zur Steueranmeldung verpflichtet und macht insoweit eine Verletzung €in seinen Rechten" geltend. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift für die Stellung des Normenkontrollantrags ist eingehalten. Die streitgegenständliche Satzung ist am 15. März 2013 amtlich bekannt gemacht worden, den Normenkontrollantrag hat der Antragsteller am 13. Mai 2013, also innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

In formeller Hinsicht ist die Satzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 7. März 2013 beschlossen, vom Gemeindevorstand am 8. März 2013 ausgefertigt und am 15. März 2013 in den €K.er Nachrichten" amtlich bekannt gemacht. Bei den €K.er Nachrichten" handelt es sich um das Bekanntmachungsorgan nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Auch hinsichtlich sonstiger formeller Anforderungen sind Mängel weder gerügt noch sonst ersichtlich.

Die Satzung der Antragsgegnerin ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Satzung der Antragsgegnerin erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben - Hess KAG -, denn sie enthält Regelungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (§ 4), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 2), den Maßstab (§ 3) und den Satz der Abgabe (§ 5) sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Steuer (§ 6) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG -. Sie zielt auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325). Dementsprechend wird sie nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern der Einkommenserzielung dienen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 (- 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407 = KStZ 2013, 11 = ZKF 2012, 235) ausführlich dargestellt; diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Die streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin erfasst eine nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuerbare Einkommensverwendung, denn sie belastet den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1, 1. Halbsatz ÜSS) und gilt auch dann, wenn die Beherbergungsleistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird (§ 2 Abs. 1, 2. Halbsatz ÜSS).

Art. 105 Abs. 2a GG weist die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern dem Landesgesetzgeber zu, solange diese Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 11. Juli 2012 festgestellt; auch dieser Auffassung folgt der Senat.

Von seiner Kompetenz zur Weitergabe seiner Rechtsetzungsbefugnis an die Kommunen hat der hessische Gesetzgeber durch § 7 Absatz 2 Hess KAG Gebrauch gemacht. Dementsprechend können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Die Übernachtungssteuer gehört nicht zu den nach § 8 Hess KAG den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehaltenen Steuern. Dies sind nur die Jagd-, Fischerei- und Gaststättenerlaubnissteuer. Vom Land Hessen wird eine Übernachtungssteuer nicht erhoben, so dass das Steuererhebungsrecht insoweit den Kommunen zukommt.

Auch die Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner (§ 4 Abs. 1 ÜSS) ist nicht zu beanstanden. Die Satzung der Antragsgegnerin knüpft die Übernachtungssteuer an den Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung an, sie soll also im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 ÜSS Steuerpflichtiger der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist. Denn eine örtliche Aufwandsteuer kann auch als indirekte Steuer ausgestaltet werden. Eine solche indirekte Erhebung der Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer kann vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung jedoch nur Bestand haben, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen kann. Eine solche tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer vom Beherbergungsunternehmer auf den den Aufwand treibenden Übernachtungsgast ist problemlos möglich, da der Beherbergungsunternehmer die von ihm abzuführende Steuer unmittelbar im Wege der Preiserhöhung in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind - nicht der Figur der €kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2014 - 5 C 2008/13 -, Juris, mit weiteren Nachweisen). Dem Beherbergungsunternehmer - also dem Steuerschuldner - steht es darüber hinaus jedoch frei, die Abwälzung lediglich kalkulatorisch vorzunehmen, also den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbst- kosten einzusetzen und in der Folge die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen. Da die Übernachtungssteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 169/13 -; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, jeweils zitiert nach Juris).

Die Eignung als Steuerschuldner entfällt auch nicht deshalb, weil dem Beherbergungsbetreiber die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht zugerechnet werden kann (anders zum nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, DVBl 2014, 249 = ZKF 2014, 18 = NWVBl 2014, 158). Wie bereits oben dargestellt, bedarf die kommunale (Steuer-) Satzung gemäß § 2 Satz 2 Hess KAG der Bestimmung des die Abgabe begründenden Tatbestandes, so dass die Entstehung der Steuerschuld an die Verwirklichung des Steuertatbestandes geknüpft ist. Zum Steuerschuldner kann deshalb nur bestimmt werden, wem die Erfüllung des Steuertatbestandes zugerechnet werden kann. Dafür ist zumindest erforderlich, dass der Steuerschuldner in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, a.a.O., mit umfangreicheren Nachweisen der Rechtsprechung). Das Bestehen einer solchen besonderen Beziehung setzt indes nicht voraus, dass der Steuerschuldner zu sämtlichen Merkmalen des Steuertatbestandes die gleiche Nähe aufweist (FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 169/13 -, a.a.O.). Dem Beherbergungsunternehmer ist die Erfüllung des Steuertatbestandes bereits deshalb zuzurechnen, weil er durch die Zurverfügungstellung entgeltlicher Übernachtungsmöglichkeiten einen unabdingbaren Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet; ohne diesen Beitrag ist der Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung nicht denkbar.

Die Satzung der Antragsgegnerin verstößt entgegen der Rüge des Bevollmächtigten des Antragstellers auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - ermächtigen nichtöffentliche Stellen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Andere Rechtsvorschriften sind unter anderem das Landesrecht und auch kommunales Recht (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, a.a.O., und Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 -, NVwZ 2012, 771; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, a.a.O.). § 2 Abs. 3 Satz 2 ÜSS stellt eine solche Rechtsvorschrift dar, denn sie verpflichtet den Betreiber des Beherbergungsbetriebs, die Bescheinigung beziehungsweise entsprechende aussagekräftige Unterlagen über die Berufsbedingtheit der Übernachtung mit der Steueranmeldung einzureichen. Die Zulässigkeit der Weitergabe dieser Daten ergibt sich zudem aus § 15 Abs. 1 BDSG.

Die Übernachtungssteuersatzung der Antragsgegnerin verletzt die steuerpflichtigen Beherbergungsunternehmen auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, insbesondere nicht durch die Auferlegung von Mitwirkungsbeiträgen.

Zunächst kann der Senat - entgegen der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers vorgenommenen Darstellung - nicht erkennen, dass der Steuerschuldner - also der Betreiber des Beherbergungsunternehmens - undifferenziert verpflichtet wird, zunächst die Steuer für sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu erheben beziehungsweise einzuziehen. Eine Pflicht zu einer solchen Handhabung der Satzung lässt sich insbesondere § 2 Abs. 3 ÜSS nicht entnehmen. Denn legt ein Übernachtungsgast den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ÜSS geforderten Nachweis über die Berufsbedingtheit der Übernachtung vor, ist diese Übernachtung nicht steuerpflichtig mit der Folge, dass der Betreiber des Beherbergungsunternehmens keine Steuer erhebt beziehungsweise einzieht. Macht der Übernachtungsgast keine Angaben oder legt er keine entsprechenden Nachweise vor, hat das Beherbergungsunternehmen die Steuer abzuführen. Diese Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ÜSS, wonach eine privat veranlasste Übernachtung nicht vorliegt, wenn der Beherbergungsgast die Berufsbedingtheit eindeutig durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweist, verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. Dies wäre der Fall, wenn die Regelung dem Steuerschuldner eine Beweisführungslast (formelle Beweislast) auferlegen würde (zur Unzulässigkeit einer formellen Beweislastregelung unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Aus dem Wortlaut der Regelung folgt nicht, dass bereits immer dann eine private Übernachtung vorliegt, wenn keine eindeutige Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt wird. Diese Bescheinigung ist lediglich ein durch die Satzung hervorgehobenes geeignetes Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts. Die Vorschrift kann gesetzeskonform in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsgrundsatz dahin verstanden werden, dass auch dann die Steuer (noch) nicht erhoben wird, wenn der berufliche Charakter der Übernachtung bekannt ist oder sich weitere Aufklärungsmaßnahmen für die Antragsgegnerin aufdrängen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, a. a. O., zu einer inhaltsgleichen Regelung der Stadt Dortmund). Die der Regelung zu entnehmende materielle Beweislastverteilung durch Mitwirkungs- und Auskunftsobliegenheiten des Beherbergungsgastes und mittelbar des Arbeitgebers sind sachgerecht und nicht zu beanstanden. Denn die Kenntnis vom beruflichen oder privaten Charakter der Übernachtung liegt allein bei diesem Personenkreis (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, a. a. O.).

Auch die Steuererstattungsregelung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 ÜSS führt nicht zu einem die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Mitwirkungsbeitrag des Steuerpflichtigen. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang die Nichtigkeit dieser Erstattungsregelung wegen Verstoßes gegen § 37 Abgabenordnung - AO - rügt, weil sie nicht den Steuerschuldner, sondern den Übernachtungsgast zum Gläubiger des Erstattungsanspruches mache, geht dieser Einwand fehl.

Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2b) Hess KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gewährt den Erstattungsanspruch seinem Wortlaut nach gerade nicht demjenigen, der ohne Rechtsgrund geleistet hat, sondern explizit demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Im Fall der Übernachtungssteuer als (indirekte) Aufwandsteuer, die - worauf bereits oben hingewiesen worden ist - auf Abwälzbarkeit angelegt ist, trägt diese der Übernachtungsgast als Steuerträger wirtschaftlich endgültig und nicht der Betreiber des Beherbergungsunternehmens als Steuerschuldner (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -, a.a.O.). Ist die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Übernachtungsgast die Berufsbedingtheit der Übernachtung nachgewiesen hat, so dass ein Steueranspruch der Steuergläubigerin zu keinem Zeitpunkt entstanden war, steht ihm - dem Übernachtungsgast - nach § 2 Abs. 3 Satz 5 ÜSS in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO der Erstattungsanspruch unmittelbar selbst zu.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Rückabwicklung der ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer unter Einbeziehung des Steuerschuldners für notwendig erachtet, was wiederum für diesen einen unverhältnismäßigen, und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Mitwirkungsbeitrag darstelle, ist nach den vorstehenden Ausführungen für diese Überlegungen kein Raum. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, eine Erstattung an den Steuerträger sei nur dann denkbar, wenn sie zuvor vollumfänglich auf den Gast abwälzt worden sei. Wie bereits an vorhergehender Stelle ausgeführt, ist die Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt, und zwar auf eine tatsächliche Abwälzbarkeit, da der Betreiber des Beherbergungsunternehmens die von ihm abzuführende Steuer problemlos in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Beschränkt sich der Steuerschuldner auf eine kalkulatorische Abwälzung oder verzichtet er aus Wettbewerbsgründen auf eine Abwälzung vollends, so unterliegt dies seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit, steht dem Erstattungsanspruch des ohne Rechtsgrund in Anspruch genommenen Übernachtungsgastes aber nicht entgegen.

Schließlich stehen der Abwälzbarkeit auch nicht die Vorgaben der Preisangabenverordnung - PAngV - entgegen, soweit sich der Betreiber des Beherbergungsunternehmens für Buchungsvermittlungen Onlineportalen bedient. Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, diese Portale akzeptierten keine unterschiedlichen Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen, zieht bereits die Abwälzbarkeit der Übernachtungssteuer vor dem Hintergrund der oben dargestellten Möglichkeiten der tatsächlichen oder kalkulatorischen Abwälzbarkeit nicht durchgreifend im Zweifel (so auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, a.a.O.). Im Übrigen hat das OVG Schleswig-Holstein in dem vorgenannten Urteil die praktische Bewältigung der Abwälzbarkeit für das Onlineportal €Booking.com€ am Beispiel der Antragstellerin des dortigen Verfahrens dargestellt. Nach den Recherchen des Senats bezüglich dieses Portals wird im Bereich Osthessen so verfahren, dass für das jeweilige Hotel der deutliche Preishinweis enthalten ist, ob die Mehrwertsteuer und/oder die Tourismusabgabe im Preis inbegriffen ist oder nicht. Gleiches gilt beispielsweise für die Onlineportale €HRS.de€ und €Expedia.de€.

Die Übernachtungssteuersatzung der Antragsgegnerin verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers sieht einen solchen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass die Satzung der Antragsgegnerin einen verfassungsrechtlich unzulässigen €Begünstigungsüberhang" aufweise, weil die in § 2 Abs. 2 ÜSS enthaltene Steuervergünstigung zu Gunsten beruflich veranlasster Übernachtungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin dazu führe, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung der privat veranlassten Übernachtungen lediglich die Ausnahme bilde, insgesamt jedenfalls nur ein geringer Teil der steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit einer Steuer belastet werde.

Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im angemessen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = NVwZ 2009, 708 = HSGZ 210, 193). Von einem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzenden verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang wird dann gesprochen, wenn Steuernormen Steuervergünstigungen aufweisen, die nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind, und durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (BFH, Vorlagebeschluss vom 27. September 2009 - II R 9/11 -, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 € 1 BvL 21/12 -, BGBl I 2015, 4 ).

Die Übernachtungssteuer der Antragsgegnerin weist einen derartigen unzulässigen Begünstigungsüberhang in dem zuvor dargestellten Sinne nicht auf. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.). Steuergegenstand der Übernachtungssteuersatzung der Antragsgegnerin ist gemäß § 2 Abs. 1 der Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung im Gemeindegebiet, also - im Sinne einer örtlichen Aufwandsteuer - die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 ÜSS von einer Steuerbefreiung zu Gunsten beruflich veranlasster Übernachtungen spricht, geht dieser Ansatz bereits fehl. Denn der Aufwand für beruflich veranlasste Übernachtungen ist als Aufwand zur Einkommenserzielung durch eine örtliche Aufwandsteuer nicht besteuerbar, und deshalb - als Reaktion auf die oben dargestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 (- 9 CN 1/11 -, a.a.O.) - nicht Steuergegenstand im Sinne von § 2 Abs. 1 ÜSS. § 2 Abs. 3 ÜSS ist deshalb bereits seinem Wortlaut nach kein Befreiungstatbestand, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Konkretisierung des Steuergegenstandes.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, durch die Gestaltung des Erhebungsverfahrens sei eine dem Gleichheitssatz entsprechende Belastung des Steuerpflichtigen nicht gewährleistet, weil es von einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerträgers abhängig sei, ohne dass das Erhebungsverfahren ein Mindestmaß an Kontrollmöglichkeiten zur Verifizierbarkeit der vom Steuerträger getätigten Angaben gewährleiste, könnte dies nur dann zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Steuernorm führen, wenn das Verfahren zur Folge hätte, dass die Steuer trotz Erfüllung des Besteuerungstatbestandes weitgehend nicht erhoben wird. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg der Steuererhebung bietet bereits der Umstand, dass nur eine Erklärung des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt. Damit unterscheidet sich das vorliegende Erhebungsverfahren von Besteuerungsverfahren, in denen das Unterlassen von Handlungen eine faktische Steuerbefreiung nach sich zieht (FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 169/13 -, a.a.O.). Die Formulierung des § 2 Abs. 3 ÜSS gewährleistet - darauf weist der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zutreffend hin -, dass sich niemand der Besteuerung durch bloßes Schweigen entziehen kann. Auch die geringe Steuerersparnis spricht gegen ein strukturelles Erhebungsdefizit, auch wenn im Einzelfall die nicht auszuschließende Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen besteht.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz folgt schließlich auch nicht aus dem Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 7. März 2013. Dieser Beschluss der Gemeindevertretung lehnt den Antrag der CDU-Fraktion, in § 2 Abs. 1 der Satzung - Steuergegenstand - die in dem Klammerzusatz enthaltene Aufzählung hinter Campingplatz um €Feriendorf C" zu erweitern. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers aus diesem ablehnenden Beschluss der Gemeindevertretung schlussfolgert, die Satzung nehme das €Feriendorf C€ ausdrücklich von der Besteuerung aus, lässt sich dies dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Satzung nicht entnehmen. Nach dem beschlossenen, ausgefertigten und bekannt gemachten Inhalt der Satzung enthält der Klammerzusatz in § 2 Abs. 1 ÜSS die Aufzählung: €Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnliche Einrichtungen€. Damit werden weder Ferienhäuser allgemein noch das €Feriendorf C€ im Speziellen vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen. Soweit man nicht bereits davon ausgeht, dass Ferienhäuser bereits von dem Begriff Ferienwohnung umfasst werden, so unterfallen sie jedenfalls dem Begriff ähnliche Einrichtungen, so dass privat veranlasste Übernachtungen in Ferienhäusern jedenfalls vom Anwendungsbereich der Satzung erfasst werden.

Nach allem war der Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Normenkontrollverfahren beruht auf § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. In abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung für den jeweiligen Antragsteller mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn nicht das Interesse des Antragstellers ersichtlich höher ist.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 29.01.2015
Az: 5 C 1162/13.N


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/38df7c3b9995/Hessischer-VGH_Beschluss_vom_29-Januar-2015_Az_5-C-1162-13N




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