Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 16. November 2005
Aktenzeichen: 5 U 1/05 - 1

(Saarländisches OLG: Urteil v. 16.11.2005, Az.: 5 U 1/05 - 1)

1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.

2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2004 - Az: 14 O 448/02 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. DerStreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.306,75 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Leistungen aus dem mit ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in W., welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Jahr 1999 war er Miteigentümer dieses Grundstücks neben seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, die er alleine beerbt hat. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.11.1999 des Notars L. verkauften der Kläger und seine Ehefrau eine noch auszumessende Teilfläche an ihren Sohn, K. T., und dessen Geschäftspartner H. K. zu je ½ Anteil. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis für diese Teilfläche in Höhe von 60.000,00 DM. Tatsächlich vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von 85.000,00 DM.

Der Sohn des Klägers und sein Geschäftspartner wollten auf der erworbenen Teilfläche ein Mehrfamilienhaus errichten. Der Erwerber K. nahm zur Finanzierung des Grundstückskaufs und zur Errichtung des Mehrfamilienhauses ein Darlehen beider B. Bank über 700.000,00 DM auf. Mit notariellem Vertrag vom 09.02.2000 des Notars L. bestellten der Kläger und seine Ehefrau an ihrem gesamten Grundstück eine Grundschuld für die B. Bank in Höhe von 700.000,00 DM nebst Zinsen. Die persönliche Haftung aus dem Darlehen übernahmen sie nicht.

Am 17.03.2000 zahlte der Erwerber K. 25.000,00 DM an den Kläger und seine Ehefrau. Weitere Kaufpreiszahlungen erfolgten nicht. Vielmehr bestritt der Erwerber K. die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises.

Daraufhin beauftragten der Kläger und seine Ehefrau ihre heutige Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte ein Gespräch mit der Grundschuldgläubigerin und dem beurkundenden Notar. Sie informierte am 08.11.2000 die Beklagte und bat um Deckungsschutz.

Am 14.11.2000 überwies der Erwerber K. weitere 35.000,00 DM an den Kläger. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten daraufhin der Auflassung und Eigentumsumschreibung bezüglich der verkauften Teilfläche zu.

Mit Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 54 d.A.) bestätigte die Beklagte ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der Geltendmachung des Kaufpreises aus dem Grundstückskauf, erklärte allerdings einen Vorbehalt für eine klageweise Geltendmachung des nur mündlich vereinbarten Kaufpreises, und äußerte Bedenken am Vorliegen eines Versicherungsfalles, soweit es um die Löschung der Grundschuld in Höhe von 700.000,00 DM bzw. Haftentlassung des nicht verkauften Grundstücksteils ging.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnete am 19.11.2000 eine Geschäftsgebühr aus 760.000,00 DM (700.000,00 DM für die Grundschuldproblematik und 60.000,00 DM Restkaufpreisforderung) und stellte 5.956,02 DM in Rechnung. Die Beklagte berief sich auf § 4 Abs. 1 h ARB 75 und verweigerte ihre Eintrittspflicht zur Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Grundschuld. Sie überwies 1.816,44 DM (Geschäftsgebühr aus 60.000,00 DM) an die Prozessbevollmächtigte des Klägers.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstellte am 23.12.2002 eine weitere Kostenrechnung über 5.074,25 EURO (Geschäfts- und Besprechungsgebühr aus 700.000,00 DM)wegen Interessenwahrnehmung aufgrund Aufklärungspflichtverletzung des beurkundenden Notars.

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich - zusammen mit seiner Ehefrau - die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Erwerber K. und gegenüber dem beurkundenden Notar verlangt, sowie hilfsweise Zahlung in Höhe von 7.190,78 EURO (5.956,02 DM - 1.816,44 DM + 5.074,25 EURO) nebst Zinsen. Nach Hinweis des Gerichts und Versterbens seiner Ehefrau hat der Kläger Zahlung in Höhe von 7.190,78 EURO nebst Zinsen an sich verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.306,75 EURO an den Kläger verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und eine Rechtsverletzung durch das Landgericht wegen falscher Anwendung von § 4 Abs. 1 h ARB 75 und § 4 Abs. 2a ARB 75 gerügt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2004 - Az: 14 O 448/02 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken beruht auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 S.1 ARB 75 über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von 1.816,44 DM hinaus.(1.)

Nach § 1 Abs. 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Nach § 4 Abs. 2a ARB 75 gilt dies nicht bei einem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Versicherungsfall. Der Kläger hat den Versicherungsfall - Streit mit dem Erwerber K. - vorsätzlich und rechtswidrig durch Falschbeurkundung des notariellen Kaufvertrages vom 29.11.1999 verursacht.(a)

Der Eintritt eines Versicherungsfalles richtet sich nach § 14 Abs. 3 ARB, weil der Kläger einen Verstoß des Erwerbers K. gegen Rechtspflichten bei der Durchführung des notariellen Kaufvertrages gerügt und seine Prozessbevollmächtigte deswegen mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Es kann dahinstehen, ob nicht nur ein wirklicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall gilt, und ob eine ernsthafte Behauptung schlüssig, substantiiert und entscheidungs-erheblich sein muss oder nicht (Versicherungsrechts-Handbuch/Obarowski, § 37 Rn. 337; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 14 ARB 75 Rn. 42; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 14 ARB 75 Rn. 9). Zwar war die Behauptung des Klägers unzutreffend, dass der Erwerber seine Kaufpreiszahlungspflicht nicht erfülle und damit gegen Rechtspflichten verstoße. Wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. durch die bewusste Falschbeurkundung des Kaufpreises war der notarielle Kaufvertrag vom 29.11.1999 als Scheingeschäft nach § 117 BGB und der tatsächlich gewollte Vertrag wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig. Damit bestand keine Rechtspflicht des Erwerbers K. zur Zahlung des Kaufpreises, solange keine Heilung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgt war. Vielmehr waren bereits erbrachte Leistungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. Selbst wenn trotzdem der Eintritt eines Versicherungsfalles angenommen wird, steht dem Kläger jedenfalls aufgrund vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Versicherungsfalls (§ 4 Abs. 2a ARB 75) kein Anspruch gegen die Beklagte zu.(b)

Offen bleiben kann aus diesem Grund auch, ob die Rechtswahrnehmung hinsichtlich der Grundschuld wegen § 4 Abs. 1 h ARB 75 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war. Es ist nicht zweifelsfrei, ob die Bestellung dinglicher Sicherheiten für eine fremde Schuld zu den „Schuldübernahmeverträgen aller Art“ im Sinne von § 4 Abs. 1 h ARB 75 gehören. Die Argumentation, dass sich dingliche Sicherheiten von der Übernahme der persönlichen Schuld der Sache nach nur durch die Beschränkung der Haftung unterscheiden und auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die dingliche Haftung für fremde Schuld nicht als etwas anderesals einen Schuldbeitritt (mit beschränkter Haftung) empfinden dürfte (Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 13; Versicherungsrechts-Handbuch/Obarowski, a.a.O:, § 37 Rn. 299), begegnet Bedenken. Begriffe der Rechtssprache in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie in demselben Sinn verwandt werden wie in der Rechtssprache. Nur durch die Verwendung rechtstechnischer Begriffe können die aufgeführten Risikobereiche in der erforderlichen Klarheit voneinander abgegrenzt werden. Danach ist die Bestellung einer Grundschuld keine Schuldübernahme. Das gilt im Übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis des Alltags, das in einer persönlichen Haftungsübernahme etwas anderes als die Bestellung einer dinglichen Sicherheit sieht (OLG Oldenburg VersR 1996, 622).

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass bei AVB, die Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen oder diese begrenzen, der erkennbare Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der jeweiligen Klausel und der gewählten Ausdrucksweise die Auslegungsgrenze bildet (BGH, VersR 2003, 454). § 4 Abs. 1 h ARB 75 ist gerade nicht so formuliert, dass nach der gewählten Ausdrucksweise ein allgemeinesPrinzip beschrieben ist, sondern es sind konkrete Rechtsbegriffe aufgeführt. Selbst wenn sich die Worte „aller Art“ nicht nur auf das Wort „Versicherungsverträge“ beziehen, sondern auf alle aufgezählten Vertragstypen, so spricht vieles dafür, dass damit lediglich die Unterarten der aufgezählten Vertragstypen gemeint sind, nicht aber Verträge, die mit anderen Rechtsbegriffen bezeichnet werden. Letztlich gehen Zweifel bei der Auslegung von AVB gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Das bedarf indessen keiner abschließenden Klärung.(c)

Nach § 4 Abs. 2a ARB 75 ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat. Bedingter Vorsatz genügt (Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 40; Harbauer/Maier, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 147). Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsverstoß, also die nach § 14 ARB 75 maßgebliche Tatsache, zwar nicht direkt gewollt, sich den Rechtsverstoß aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall seines Eintritts gebilligt oder in Kauf genommen hat (Harbauer/Maier, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 147). Denn auch in diesem Fall setzt sich der Handelnde zugunsten der von ihm verfolgten Ziele bewusst über die geschützten Interessen Anderer hinweg, so dass die mit der Vorsatzhaftung verbundenen besonderen Sanktionen angemessen sind (Staudinger/Löwisch, BGB, 2001, § 276 Rn. 18).

Ein solches in Kauf nehmen oder Billigen ist anzunehmen, wenn sich der Handelnde die reale Möglichkeit des Erfolgseintritts vor Augen hält und trotzdem handelt. Der Vorsatz wird nur verneint, wenn der Handelnde ernsthaft darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten oder er werde ihn abwenden können. Hat der Handelnde freilich die als nahe liegend erkannte Möglichkeit vorausgesehen, dass der Erfolg eintreten werde, kann er nicht darauf vertraut haben, dass es nicht dazu kommen werde, mag er das auch gehofft und gewünscht haben. Entscheidend für die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist also, wie begründet die Hoffnung war (MünchKommBGB/Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rn. 161). Schließlich ist Vorsatz gegeben, wenn der Handelnde die Augen vor der Schädigungsmöglichkeit verschließt oder „ins Blaue handelt“, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen (MünchKommBGB/Grundmann, a.a.O.).

Der Versicherungsnehmer muss außerdem das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt haben. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer die Vorstellung hatte, es werde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einer Kostenbelastung des Versicherers kommen (BGH, Beschl. v. 26.02.1997 - IV ZR 118/96 -, VersR 1997, 1142; Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 40).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Denn es war ihm nach seinem eigenem Vortrag „klar“, dass „die Falschbeurkundung nicht in Ordnung ist“. Er hat sich dennoch darauf eingelassen, weil er sich Vorteile bei der Darlehensbewilligung versprach, die dem Erwerber K. und seinem Sohn zugute kommen sollten. Außerdem hat er erwartet, dass auch die nur mündlich vereinbarten 25.000,00 DM gezahlt würden. Dem Kläger war damit die Möglichkeit bewusst, dass der Erwerber sich auf den Vertragstext berufen und ein Streit über den zu zahlenden Kaufpreis entstehen könnte. Dass er trotzdem gehandelt hat und das Verhalten des Erwerbers K. geradezu herausgefordert hat, lässt den Schluss auf eine Billigung zu. Dass der Kläger darauf gehofft hat, es werde nicht zu einem Streit über den Umfang der vertraglichen Verpflichtung kommen, entlastet ihn nicht. Zwar war einer der beiden Erwerber sein Sohn. Allerdings hatte dieser auf die Darlehensmittel, mit denen der Kaufpreis bezahlt werden sollte, keinen Einfluss, sondern ausschließlich der Erwerber K. Da dieser jederzeit den „Schein des notariellen Kaufvertrages“ ausnutzen konnte, konnte der Kläger nicht darauf vertraut haben, dass es nicht dazu kommen werde, mag er dies auch gehofft und gewünscht haben (allgemein: OLG Nürnberg, ZfS 1987, 273; LG Darmstadt, VersR 1997, 693; LG Düsseldorf, ZfS 1991, 19; Versicherungsrechts-Handbuch/Obarowski, a.a.O., § 37 Rn. 307; Harbauer/Maier, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 149).

Der Kläger hat durch sein vorsätzliches Verhalten den Versicherungsfall auch verursacht. Verursacht ist der Versicherungsfall durch das vorsätzliche Verhalten des Versicherungsnehmers bereits dann, wenn dieser durch sein Verhalten in adäquat ursächlicher Weise dazu beigetragen hat, dass die Rechtsverletzung oder der Rechtsverstoß im Sinne des § 14 ARB 75 eingetreten ist. Nicht notwendig ist, dass sein Verhalten unmittelbar den Versicherungsfall herbeigeführt hat (Harbauer/Maier, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 145). Ob es für den Erwerber K. noch andere Gründe gab, mit dem Kläger über den Umfang seiner Vertragspflicht zu streiten, ist deshalb unerheblich. Zumindest hat die Falschbeurkundung dem Erwerber K. die Möglichkeit geboten, die Höhe des Kaufpreises und sogar die Wirksamkeit des Kaufvertrages in Frage zu stellen, und damit den Versicherungsfall herbeizuführen. Damit war die Falschbeurkundung zumindest adäquat mitursächlich.

Ob eine weitere Voraussetzung der Anwendung des § 4 Abs. 2a ARB 75 ist, dass der vorsätzliche Pflichtverstoß der rechtlichen Auseinandersetzung „sein Gepräge“ gibt (OLG Düsseldorf, r+s 2002, 243; LG Berlin, VersR 1989, 1189) ist zweifelhaft, für vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Die vorsätzliche Falschbeurkundung war entscheidender Auslöser für die Auseinandersetzung um die Rechte aus dem Kaufvertrag, und nicht lediglich ein nebensächlicher Gesichtspunkt.

Verliert der Versicherungsnehmer nach § 4 Abs. 2a ARB 75 seinen Versicherungsschutz, so gilt dies für alle Auseinandersetzungen mit dem Gegner oder Dritten, die aufgrund des vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles denkbar sind (OLG Nürnberg, ZfS 1987, 273). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bezieht sich demnach nicht nur auf die vom Kläger angestrebte Durchsetzung von Kaufpreisansprüchen, sondern auch auf die Abwicklung des nichtigen Vertrages und damit die Löschung der Grundschuld. Nach der notariellen Falschbeurkundung war - wie oben dargelegt - kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die bereits erbrachten Leistungen waren nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren. Die bestellte Grundschuld war nicht nur an dem nicht veräußerten Grundstücksteil zu löschen, sondern auch an dem „veräußerten“ Grundstücksteil. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers musste sich demnach mit der Frage der Löschung der Grundschuld als Folge der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages durch Falschbeurkundung beschäftigen. Für sie stellte sich die Frage, ob der nichtige Vertrag rückabzuwickeln oder eine Heilung des Vertrages nach § 313 S. 2 BGB a.F. zu erzielen war. Die Wahrnehmung der Interessen des Klägers hinsichtlich der Grundschuldbestellung, unter Umständen gerichtet auf Löschung der Grundschuld amgesamten Grundstück oder nur an der nicht veräußerten Fläche, war ein Teil der Auseinandersetzung mit dem Erwerber K., die durch die Falschbeurkundung mit verursacht worden war und zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hatte. Die gesamte Tätigkeit der Anwältin des Klägers einschließlich ihrer Gespräche mit der Grundschuldgläubigerin und dem beurkunden Notar war damit Folge der vorsätzlichen Falschbeurkundung.

Zwar wird in der Rechtslehre vertreten (Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 40), dass der Ausschluss nur eingreife, wenn und soweit die Vorsatztat Gegenstand des Streites ist. Diese Rechtsauffassung betrifft aber Sachverhalte, in denen ein Versicherungsfall eingetreten ist, der nicht adäquat durch ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers herbeigeführt wurde, und ein weiterer Versicherungsfall eingetreten ist, der durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wurde. So wird für die Geltendmachung rückständiger Gehaltsansprüche nach Kündigung des vorsätzlich vertragswidrig handelnden Arbeitnehmers Versicherungsschutz angenommen. Dadurch dass der Arbeitgeber rückständiges Gehalt nicht zahlt, ruft er einen selbständigen Versicherungsfall hervor, der mit der Vorsatztat, die zur Kündigung geführt hat, in keinem adäquat (mit-)ursächlichen Zusammenhang steht.

Dies ist hier anders, weil der vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfall durch die Falschbeurkundung und das dadurch verursachte Verneinen der Vertragspflichten durch den Erwerber gerade zur Befassung mit der Rückabwicklung des nichtigen Vertrages zwangen, ohne dass durch ein von der Vorsatztat unabhängiges Verhalten des Erwerbers ein selbständiger Versicherungsfall eingetreten wäre. Schließlich hat der Erwerber K. hinsichtlich der Grundschuld auch nach der Behauptung des Klägers nicht gegen Rechtspflichten verstoßen.

Aus diesen Gründen betrifft der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 2a ARB 75 nicht nur die außerprozessuale Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen gegen den Erwerber, sondern auch die Rechtswahrnehmung hinsichtlich der Grundschuld.(2.)

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte wegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt den Versicherer mit Einwendungen aus, die zum Zeitpunkt der Abgabe erhoben werden konnten bzw. zumindest auf Grund der vorliegenden Schilderung des Sachverhaltes hätten erkannt werden müssen, sofern kein entsprechender Vorbehalt erfolgte (Prölss/Martin, a.a.O., § 17 ARB 75 Rn. 14). Im Schreiben vom 27.11.2000 hat die Beklagte ihre Eintrittspflicht bestätigt, sofern es um die Geltendmachung des Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Erwerber K. ging. Hinsichtlich der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung war diese Erklärung auf den gesamten Restkaufpreis in Höhe von 60.000,00 DM bezogen. Die Beklagte hat zwar Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit des nicht notariell beurkundeten Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 DM geäußert, hat aber nur für den „Fall der klageweisen Geltendmachung noch Ausführungen“ für notwendig erklärt. Einen Kostenschutz für eine Beanspruchung der B. Bank auf Löschung der Grundschuld hat die Beklagte hingegen nicht zugesagt.

Danach betraf der zugesagte Deckungsschutz die außergerichtliche Geltendmachung des gesamten - tatsächlich vereinbarten - Kaufpreises gegenüber dem Erwerber K. betraf also einen Gegenstandswert in Höhe von 60.000,00 DM. Eine Deckungszusage in einem weiteren Umfang, etwa für die Rückabwicklung des nichtigen Kaufvertrages und die dabei anstehende Löschung der Grundschuld in Höhe von 700.000,00 DM, ist nicht erteilt worden. Für die von der Anwältin des Klägers angekündigte Interessenwahrnehmung gegenüber der B. Bank, gerichtet auf Löschung der Grundschuld, ist eine Kostenzusage ausdrücklich nicht bestätigt worden. Dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten kann deshalb keine Zusage der Kostenübernahme über den Gegenstandswert des noch ausstehenden Kaufpreises in Höhe von 60.000,00 DM hinaus entnommen werden.

Die nach § 6 BRAGO erhöhte Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 9,75/10 der Gebühr aus einem Gegenstandswert von 60.000,00 DM samt Pauschale nach § 26 BRAGO und MWSt. in Höhe von insgesamt 1.816,44 DM hat die Beklagte bereits ausgeglichen. Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO hat der Kläger für die Durchsetzung seines Kaufpreisanspruchs gegenüber dem Erwerber K. nicht geltend gemacht. Nach dem unstreitigen Vortrag wäre eine solche auch nicht berechtigt, weil die Gespräche der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Mitarbeiter der B. Bank und dem Notar L. nicht der Durchsetzung des Kaufpreisanspruches gegen den Erwerber K. dienten. Von dem im Schreiben vom 27.11.2000 zugesagten Deckungsschutz waren diese Gespräche deshalb nicht umfasst.(3.)

Dem Kläger steht auch kein weiterer Freistellungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1 Abs. 1 ARB 75 wegen eines Versicherungsfalles aufgrund einer Pflichtverletzung des beurkunden Notars zu.

Insoweit hat das Landgericht die Klage mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht abgewiesen. Weil der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat, ist das Berufungsgericht daran nach § 528 ZPO gebunden.(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.






Saarländisches OLG:
Urteil v. 16.11.2005
Az: 5 U 1/05 - 1


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