Landgericht Köln:
Urteil vom 2. April 2004
Aktenzeichen: 7 O 87/04

(LG Köln: Urteil v. 02.04.2004, Az.: 7 O 87/04)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Verfü-gungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Verfügungsbeklagte war Betreiber eines Krankenpflegedienstes. Am 13. Dezember 2003 stellte er unter der Kategorie "Geschäfts- & Firmenverkäufe > Dienstleistungsbetriebe" sein Unternehmen unter der Überschrift "Pflegedienst" bei der Internethandelsplattform F als einen im Wege der online-Auktion zu verkaufenden Artikel ein. Als Startpreis wurde 10.000,- EUR festgelegt. Als Beschreibung des angebotenen Artikels wurde auf die F-website angegeben:

"Pflegedienst mit eingearbeitetem selbständig handelndem Personal und festem Patientenstamm. Alle Verträge nach SGB.V+XI Umsatz pro Jahr Euro 350.ooo Ende des Jahres zu verkaufen. Angebote und weitere Informationen unter e.mail ......@......."

Am 15. Dezember meldete sich der Zeuge K beim Verfügungsbeklagten und erklärte, dass die Verfügungsklägerin, für die er handele, an dem Kauf des Pflegedienstes interessiert sei, aber noch weitere Informationen benötige.

Während die Aktionsfrist noch lief, trafen sich die Parteien zu Verhandlungen. An dem Gespräch nahm der Verfügungsbeklagte und für die Verfügungsklägerin ihre Mitarbeiter K und L teil. Der Verfügungsbeklagte teilte dabei unter anderem mit, dass er seinem Pflegepersonal und auch die Patientenverträge bereits zum 31. Dezember 2003 gekündigt habe. Es wurde dennoch über eine Übernahme des Personals und der Patienten verhandelt und der Verfügungsbeklagte legte eine Patientenliste vor.

Rechtzeitig kurz vor Ende der Auktion eine Woche später, am 20. Dezember 2003, gab die Verfügungsklägerin ein Gebot in Höhe des Startpreises ab. Da es das einzige Gebot war, das für diesen Artikel abgegeben worden war, wurde ihr seitens F unter Angabe der Artikelnummer per email mitgeteilt, sie habe den Artikel Pflegedienst erworben.

Danach forderte die Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten die Erfüllung des Kaufvertrags, die dieser jedoch verweigerte. Er erklärte, es stehe ihm nach wie vor frei, sein Unternehmen an Dritte zu veräußern. In der Folge vermittelte er seine Patienten an andere Pflegedienste und veräußerte vier Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Pflegedienstes. Auch die Verfügungsklägerin kontaktierte nach der Benachrichtigung von F die bislang vom Verfügungsbeklagten betreuten Patienten um sie zum Abschluss von Pflegevereinbarungen zu bewegen. Letzteres hat der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, Herr K, in der mündlichen Verhandlung erklärt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf die von ihm gegenwärtig oder vormals als Krankenpfleger betreuten Patienten dergestalt einzuwirken, dass er diese durch Vorlage schriftlicher Erklärungen oder Verträge mit dritten Pflegediensten an diese vermittelt oder dazu anhält, bereits mit der Verfügungsklägerin angebahnte oder abgeschlossene Pflegeverträge zu kündigen oder nicht abzuschließen. den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den unter eigenem Namen betriebenen Krankenpflegedienst nebst Zubehör oder einzelne zum Bestand dieses Unternehmens gehörende Gegenstände an Dritte zu veräußern. dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) und 2) ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei unwirksam, weil ihm die hinreichende Bestimmtheit des Kaufgegenstandes fehle. Im Übrigen beruft such der Verfügungsbeklagte auf Anfechtung der Kaufvertrags. Er habe die Anfechtung wegen eines Irrtums erklärt, weil er bei der Eingabe des Kaufpreises bei F versehentlich 10.000,- EUR statt 100.000,- EUR eingegeben habe.

Die Akten 7 O 11/04 Landgericht Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Gründe

I.)

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu, weil kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags besteht. Ein Kaufvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kaufgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ein Unternehmenskauf umfasst eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, einschließlich der zugehörigen Werte und Güter, nämlich Kundschaft - hier Patienten -, Ruf, Geschäftsgeheimnisse, goodwill, knowhow, ggf. Verbindlichkeiten, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gesamthaft auf den Erwerber übergehen.

Bei einem Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechtsnachfolge müssen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes die einzelnen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die übertragen werden sollen, konkret festgelegt werden, da ein Unternehmen als solches nicht Gegenstand eines Übertragungsvorganges sein kann. Etwaige Vertragsbeziehungen zu Dritten (Lieferanten, Vermietern, Kunden etc.) müssen individuell benannt und übertragen werden.

Ob die Verfügungsklägerin Vereinbarungen und Konkretisierungen zu diesen Aspekten glaubhaft machen konnte, erscheint problematisch. Ob eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge gewollt und dementsprechend wie nun die Erfüllung geschuldet sein soll, wurde nicht dargelegt. Der Verfügungsklägerin selbst ist der sachliche Umfang ihres vermeintlichen Anspruchs auf Übergabe und Eigentumsverschaffung unklar, wie die inhaltliche Abfassung ihres im Wege der Stufenklage auf Auskunft gerichteten Hauptsachenantrags belegt.

Durch den bei F zur Beschreibung des Unternehmens eingestellten Text ist der Kaufgegenstand Pflegedienst jedenfalls nicht ausreichend bestimmt worden. Ob dann das von ihren Mitarbeitern K und L mit dem Verfügungsbeklagten während der einwöchigen F Auktion geführte Gespräch den Kaufgegenstand soweit konkretisiert hätte, dass er aufgrund dessen bestimmt oder jedenfalls bestimmbar gewesen wäre, ist zweifelhaft. Jedenfalls ist hinsichtlich der Arbeitsmittel, des Inventars und des Zubehörs des Pflegedienstes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass hier überhaupt im Einzelnen über den Unternehmensgegenstand gesprochen worden wäre, so dass er der Verfügungsklägerin nun bekannt wäre. Ob über Verträge mit Dritten, über Forderungen oder Verbindlichkeiten etc. gesprochen wurde, wird nicht einmal behauptet. Auch welche Leistung der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der gekündigten Mitarbeiter schuldete, um die verhandelte Übernahme des Personals zu erreichen, wurde nicht dargelegt.

II.)

Diese Erwägungen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Unternehmenskaufvertrag im Hinblick auf die im Zentrum der Vereinbarung stehende Übergabe der Namen und Daten der Patienten wirksam ist.

Dazu ist das vorherige Einverständnis der Patienten erforderlich, da hier ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist. Ein solches wurde nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht. Informationen über Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und nachgefragte Pflegeleistungen berühren die Privat- und Intimsphäre eines Menschen. Ihre Mitteilung durch Dritte zu geschäftlichen Zwecken im Rahmen des Verkaufs von Daten ist daher unzulässig und führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags.

Für die Übergabe einer Patientenkartei im Rahmen des Verkaufs einer Arztpraxis folgt dies aus § 134 BGB iVm. § 203 Nr. 1 StGB (vgl. BGH in BGHZ 116, 268.). Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten in ärztlichen Behandlungsunterlagen, die grundsätzlich über intime Einzelheiten Aufschluss geben, zur Anwendung von § 203 Nr. 1 StGB führt und das dies ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB darstellt.

Dabei berührt die Nichtigkeit nicht nur die dingliche Übergabe der Patientenkartei, sondern bereits das der Erfüllung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Ein bewusstes Zuwiderhandeln beider Parteien ist nicht zu fordern um die Rechtsfolge des § 134 BGB auch für den Verplichtungsvertrag zu bejahen. Damit ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der auf die Herausgabe und Übereignung einer ärztlichen Patientenkartei gerichtet ist, nach § 134 BGB nichtig, sofern die Patienten nicht ihre Zustimmung zur Weitergabe erklärt haben (vgl. Palandt/Heinrichs § 134 Rz. 22a und Palandt/Putzo § 453 Rz. 7.).

Grundlage der Entscheidung BGHZ 116, 268 war die Bedeutung des Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und die daraus herzuleitende besondere Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten. Dem ist auch hier Rechnung zu tragen, folgt indes nicht aus § 203 Nr. 1 StGB, der insoweit nur auf Angehörige der Heilberufe anwendbar ist, sondern aus § 28 Abs. 2 BDSG.

Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs § 134 Rz. 16.). Dazu ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich ein Verbot in einem Gesetz erwähnt ist, es kann sich auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben (vgl. BGH in BGHZ 51, 262.). Aus dem Zusammenhang von § 28 Abs. 2 zu Abs. 1, in dem die Formulierung "ist zulässig" verwendet wird, folgt im Umkehrschluss, dass eine Nutzung von Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke unzulässig ist, wenn nicht eine der in Nr. 1 - 3 statuierten Ausnahmen gegeben ist. Ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB ist demnach zu bejahen (vgl. Lange in EWiR 03, 309.).

Nach § 28 Abs. 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden. Im vorliegenden Fall wurden die personenbezogenen Informationen über pflegebedürftige Patienten durch den Pflegedienst des Verfügungsbeklagten allein zu Zwecken der Betreuung und Versorgung dieser Patienten durch seinen Pflegedienst erhoben und gespeichert. Eine Übermittlung oder Nutzung der Daten zu einem anderen Zweck als der Betreuung und Versorgung, beispielsweise zwecks Verkaufs, ist demnach nur zulässig unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 oder 3.

Da es sich hier nicht um allgemein zugängliche Daten iSv § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG handelt, kommt allein die Ausnahmevorschrift nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht. Unter Heranziehung der Wertungen des BGH in dem vergleichbar gelagerten Fall in BGHZ 116, 268 überwiegt hier jedoch das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Nutzung - hier also der Ausschluss der Weitergabe ohne Einwilligung - das Interesse des Datenverwenders. Bereits eine Rechtfertigung der Weitergabe der Daten mit dem objektiven Eigeninteresse der betroffenen Patienten an einer guten Fortführung ihrer Pflege durch den neuen Erwerber-Pflegedienst vermag nicht eine freie Entscheidung des Patienten zur Datenweitergabe ersetzen. Ein etwaiges Verkaufsinteresse an der Heranziehung von Unternehmensdokumentation, wie es Patientenlisten bei einem auf Pflegedienste gerichteten Unternehmen sind, muss daher erst recht hinter diesem Recht des Patienten auf eine freie Entscheidung zurück treten.

Es reicht aus, dass hier Gegenstand der Vereinbarung zunächst eine Übergabe von Namen und Adressen war, da bereits daraus die Pflegebedürftigkeit dieser Personen erkennbar ist. Bereits diese Information muss jedoch von der informationellen Selbstbestimmung umfasst sein.

Es kann hier auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten liegen ggf. nur dort vor, wo Patienten sich dem für sie neuen Pflegedienst der Verfügungsklägerin anvertraut haben und bei der Kontaktaufnahme durch die Verfügungsklägerin zum Abschluss eines Pflegevertrags bereit waren. Abgesehen davon bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung für die Wirksamkeit des Vertrags. Insoweit fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den berufsständischen Satzungen der Pflegeverbände das Verbot zum Verkauf von Patientenverträgen.

Nach § 139 BGB tritt hier infolge der Teilnichtigkeit eine gesamthafte Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein, da nicht anzunehmen ist, dass der Unternehmenskauf des Pflegedienstes auch ohne die Mitveräußerung der Patientendateien hätte vorgenommen werden sollen. Bei dem Übergang der Patienten handelt es sich um den wirtschaftlichen Schwerpunkt dieses Vertrags. Das beidseitige Interesse an einem Unternehmenskaufvertrag unter Einschluss des Patientenstamms ist sowohl aus dem durch den Verfügungsbeklagten bei F eingestellten Text als für die Verfügungsklägerin bereits aus ihrem Verfügungsantrag zu 1.) ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 5.000,- EUR






LG Köln:
Urteil v. 02.04.2004
Az: 7 O 87/04


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