Bundesgerichtshof:
Urteil vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: I ZR 58/10

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei. Sie nimmt den beklagten Einzelhandelsverband wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Anspruch.

Die Verbandssatzung des Beklagten enthält folgende Zweckbestimmung:

Zweck des Verbandes§ 2 1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen des Einzelhandels, insbesondere bezweckt er:

a) den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre berechtigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen;

(...)

c) den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; ...

d) lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu bekämpfen; ...

Die Klägerin mahnte ein Mitglied des Beklagten im Auftrag eines Mandanten wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und forderte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte zeigte der Klägerin daraufhin an, das abgemahnte Mitgliedsunternehmen satzungsgemäß zu vertreten, und fügte eine abgeänderte Unterwerfungserklärung bei. Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersandte der Beklagte eine entsprechend geänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte damit gegen § 3 RDG verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Markenrechts sei weder nach § 7 RDG erlaubnisfrei, noch gehöre sie zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts, insbesondere des Gemeinschaftsmarkenrechts, zu erbringen, insbesondere Mitglieder des Beklagten im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen Abmahnungen zu vertreten.

Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die beanstandete Rechtsdienstleistung sei der Beklagten nach § 7 Abs. 1 RDG erlaubt, da sie als berufliche Vereinigung ein Mitglied vertreten und sich die Rechtsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gehalten habe. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung sei Zweck der Beklagten unter anderem, ihren Mitgliedern Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergerichtlich für sein Mitglied tätig geworden, das wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige für eine Moden-5 schau abgemahnt worden sei. Unstreitig hätte der Beklagte bei einem Verstoß seines Mitglieds gegen das Wettbewerbsrecht rechtsberatend tätig werden dürfen. Da sich die Rechtsgebiete des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts nicht trennscharf voneinander abgrenzen ließen, könne nicht angenommen werden, dass ein Verband außergerichtlich in Fragen des Wettbewerbsrechts rechtsberatend tätig sein und dabei markenrechtliche Ansprüche nicht berücksichtigen dürfe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsdienstleistungen des Beklagten unqualifiziert seien. In der Tätigkeit des Beklagten habe die Rechtsberatung einzelner Mitglieder im Verhältnis zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder auch lediglich untergeordnete Bedeutung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten ist nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG unzulässig. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten sind ebenfalls unbegründet.

1. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise 10 regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 23 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

Bei der Bestimmung des § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

2. Die außergerichtliche Vertretung eines Mitgliedsunternehmens durch den Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es handelt sich dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines Absatzes zusammenhängt.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Rechtsberatung des Beklagten nicht gegen das in § 3 RDG geregelte Verbot verstößt, Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis zu erbringen, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zulässig ist. Diese Bestimmung erlaubt insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

a) Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels und damit eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG.

b) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnung seines Mitglieds eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass diese Rechtsberatung in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten erteilt wurde.

aa) Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederberatung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3655, S. 59; Dreyer/Geißler in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 18; Unseld/Degen, RDG, § 7 Rn. 11, 13; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 32 f.). Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, aber durchaus in verschiedene Rechtsbereiche hineinreichen (Krenzler/Schmidt, RDG, § 7 Rn. 42; H. F. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22; Kleine-Cosack aaO § 7 Rn. 32 f.; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 98/80, BGHZ 83, 210, 216 - Rechtsberatung der Deutschen Postgewerkschaft, zu Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG).

bb) Nach diesen Grundsätzen fällt die beanstandete Rechtsberatung des Beklagten in dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung zum 15 Zweck des Verbandes nicht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen gehört, sondern auch die Gewährung von Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen. Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des Beklagten, seine Mitglieder außergerichtlich zu beraten, sofern die Rechtsberatung im Zusammenhang mit diesem Verbandszweck steht. Der dem Mitgliedsunternehmen des Beklagten vorgeworfene Rechtsverstoß ist diesem bei der Werbung für sein Angebot unterlaufen. Damit bezog sich die Rechtsberatung auf einen Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens. Die Hilfeleistung des Beklagten bei der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wegen einer Verletzung von Markenrechten durch die Werbung seines Mitglieds gehörte daher zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.

cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, die systematische und teleologische Auslegung von § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ergebe, dass ihm keine markenrechtliche Beratung seiner Mitglieder erlaubt sei. § 2 Nr. 1 Buchst. a bestimme den sachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte Ansprechpartner seiner Mitglieder in rechtlichen Fragen sei. Diese Bestimmung regle die allgemeine Rat- und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Rechtsangelegenheiten. Demgegenüber stelle § 2 Nr. 1 Buchst. c klar, dass die Rechtsberatung für die Mitglieder nicht nur die Erteilung allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern auch die Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten. Diese Beratungsbefugnis könne aber nicht weitergehen als die Auskunftsbefugnis. Da § 2 Nr. 1 Buchst. a nur "allgemeine Rechtsfragen" erwähne, sei die Beratung in Spezialgebieten - wie dem Markenrecht - nicht vom Verbandszweck umfasst.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene markenrechtliche Beratung des Beklagten vom Verbands-19 zweck umfasst ist. Die in den einzelnen Unterabsätzen des § 2 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Verbandszwecke stehen gleichwertig nebeneinander. Für dieses Verständnis spricht bereits der Gleichrang der Gliederungspunkte. Die von der Revision befürchtete Ausuferung der Beratungsbefugnis des Beklagten in sämtliche Spezialgebiete besteht schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten auf Sachverhalte beschränkt ist, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.

dd) § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung des Beklagten umfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die außergerichtliche Vertretung seiner Mitglieder. In dieser Bestimmung wird die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten der Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gegenübergestellt, die mit der beruflichen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen. Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass der Begriff der "Vertretung" dem gerichtlichen Tätigwerden vorbehalten ist. "Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten" schließt dann entsprechend dem allgemeinen Wortsinn eine außergerichtliche Vertretung ein.

ee) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass dem Beklagten keine Tätigkeit zur Abwehr von Schutzrechtsansprüchen erlaubt sei, weil er sich dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befinde. Denn während dem Beklagten eine Rechtsberatung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden gestattet sei, verpflichte ihn § 2 Nr. 1 Buchst. d seiner Satzung, jede Art unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen.

Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht indes im Streitfall schon deshalb nicht, weil das Mitglied des Beklagten nach dessen Beratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpflich-21 tungserklärung abgegeben hat. Durch die Tätigkeit des Beklagten wurde der lautere Wettbewerb also gefördert.

Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass anders als bei einem Wettbewerbsverband, dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner Rechtsberatungsbefugnis maßgeblich sein mag (vgl. zum RBerG OLG Frankfurt, WRP 2005, 370), die gemeinschaftliche Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinausgeht. Sie umfasst neben der politischen Interessenvertretung des Einzelhandels, dem Abschluss von Tarifverträgen, der Information der Verbandsmitglieder und der Öffentlichkeit über fachliche Belange, als weitere wesentliche Aufgabe außerdem, die Mitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Interessen - auch gegenüber Dritten - mit Rechtsberatung und Rechtshilfe zu unterstützen.

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Rechtsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel, im Verhältnis zu der die Rechtsvertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitlich nur einen Bruchteil der Ressourcen des Klägers in Anspruch nimmt.

d) Die beanstandete Rechtsberatung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 RDG unzulässig. Nach dieser Bestimmung muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt 24 der Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen nicht in Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatung über die dafür erforderliche Ausstattung und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte.

4. Danach erweisen sich die geltend gemachten Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten ebenfalls als unbegründet.

III. Somit ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 HKO 2041/09 -

OLG München, Entscheidung vom 19.11.2009 - 29 U 3382/09 - 27






BGH:
Urteil v. 01.06.2011
Az: I ZR 58/10


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