Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: 23 S 386/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 57 C 8394/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website „xxx“ betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm - dem Kläger - erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die unterbliebene Urheberbezeichnung für ihn einen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen habe bedeuten können. In Bezug auf die ebenfalls begehrten Anwaltskosten hat es die Klage überwiegend abgewiesen. Die Kosten der Abmahnung könne der Kläger nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handele. Dem Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von vorausgegangenen gleichartigen Abmahnungen ausnahmsweise zuzumuten gewesen, den Beklagten zunächst ohne anwaltliche Hilfe abzumahnen. Die im Hinblick auf den zugleich geforderten Schadensersatzanspruch entstandenen Anwaltskosten seien nur anteilig erstattungsfähig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, da die Klage begründet ist.

1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos eines xxx ein Schadensersatz in Höhe von 540,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG zu. Da der Beklagte außergerichtlich für die unberechtigte Fotonutzung einen Betrag von 100,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 440,00 €.

a)

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft xxx (im Folgenden: xxx) vorliegend im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden können. Zwar gehen die xxx auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten, mithin also auf die Erfahrungswerte professioneller Markteilnehmer zurück. Die gegenüber privaten Nutzern üblichen Vergütungen geben sie nicht wieder, so dass sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige private Fotonutzung im Internet dienen können (etwa im Rahmen einer privaten Internetauktion, vgl. Urteil der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02..2009, Az. 6 U 58/08, Rn. 36 zitiert nach juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine rein private Verwendung eines Fotos, sondern um eine Internetseite, die der Beklagte auch zu Werbezwecken hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musiker betreibt. Die Verwendung des von dem Kläger erstellten Lichtbildes erfolgte somit auch zu beruflichen Zwecken. Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite „xxx“ erstellt und bearbeitet hat und das bezüglich seiner Qualität an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen heranreicht. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung geschah insgesamt daher im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer, so dass ein Rückgriff auf die xxx geboten erscheint.

b)

Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich bei Heranziehung der xxx - unter Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website - eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270,00 € (= 180,00 € für die erste Nutzung des Bildes + 90,00 € für die wiederholte Verwendung) ergibt (vgl. Seite 11 und Seite 70 der MFM-Empfehlungen).

c)

Allerdings hält die Kammer - anders als das Amtsgericht - eine Verdopplung der Lizenzgebühr für angemessen.

Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem pauschalen Verletzerzuschlag durch Verdopplung der Lizenzgebühr widersprochen und hat zur Begründung hervorgehoben, dass die Gewährung eines solchen Zuschlags einen absoluten Ausnahmecharakter habe. Der Zuschlag sei in Fällen der Verletzung von musikalischen Aufführungsrechten nur der GEMA einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997, Az. 20 U 31/97, Rn. 18 zitiert nach juris). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch differenziert zwischen dem genannten Verletzerzuschlag und der Verdopplung der Lizenzgebühr wegen unterlassenem Bildquellennachweis. Zu Letzterem hat es ausgeführt, dass das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen gehöre, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hätten. Dabei sei dem Lichtbildner eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Der Zuschlag auf die Lizenzgebühr sei daher insoweit anders zu behandeln als der Verletzerzuschlag (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 19 zitiert nach juris). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den xxx der Verkehrsüblichkeit entspreche (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 20 zitiert nach juris). Gemäß diesen Grundsätzen, welche das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 09.05.2006 nochmals bekräftigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. I-20 U 138/05, Rn. 14 zitiert nach juris), hat der Kläger einen Anspruch auf eine Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr von 270,00 € auf 540,00 €. Gemäß den unter Ziffer II.1 lit. a) bereits ausgeführten Gründen ist er als professioneller Marktteilnehmer anzusehen, so dass zur Bestimmung seines üblichen Honorars auf die xxx zurückgegriffen werden kann. Konsequent ist daher, auch für den Fall, dass eine Urheberbenennung unterbleibt, die xxx - die für den unterlassenen Bildquellennachweis einen Zuschlag von 100 % vorsehen (vgl. Seite 11 der xxx) - heranzuziehen.

Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die xxx anwendbar sind. Soweit dies - wie hier - der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen.

Im Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei dem Kläger nicht lediglich um einen Hobbyfotografen handelt. Unstreitig ist der Kläger als Betreiber der Website „xxx“ gewerblich tätig, indem er mit den auf seiner Website geschalteten Werbungen Geld verdient. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit hat er auch das streitgegenständliche Foto eines Schnitzels erstellt und bearbeitet. Dabei weist das Foto eine Qualität auf, welche die von Fotos eines professionellen Fotografen durchaus erreicht. Der Kläger hat also sehr wohl ein Interesse daran, als Urheber des Fotos bezeichnet zu werden. Zum einen hat er so die Möglichkeit, dass Internet-Nutzer durch seinen Namen auf seine Website „xxx“ aufmerksam werden, auch wenn diese thematisch nicht im Zusammenhang mit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite steht. Zum anderen kann sich die Gelegenheit ergeben, dass sich andere Betreiber von Internetseiten - wie nun offensichtlich auch geschehen - wegen der Vergabe von Lizenzen an den Kläger wenden und sich dem Kläger dadurch eine neue Einnahmequelle eröffnet.

2.

Der Kläger kann von dem Beklagten auch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 und § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verlangen.

a)

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch den Kläger war erforderlich im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Einer Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger in etwa 500 vergleichbaren Fällen inhaltlich im Wesentlichen identische Abmahnschreiben versenden ließ und damit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung vom 25.08.2010 bereits über einige Erfahrung hinsichtlich der Formulierung eines Abmahnschreibens verfügte. Insbesondere war es dem Kläger nicht zumutbar, anhand eines durch einen Rechtsanwalt ausgearbeiteten Mustertextes den Beklagten zunächst selbst anzumahnen. Zum einen zählt die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben des Klägers als Betreiber einer Internetseite für Kochrezepte. Er war daher nicht gehalten, Abmahnschreiben selbst zu verfassen oder sich hierfür einer Hilfsperson zu bedienen, nur um Verletzern die Kosten einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05, Rn. 40 zitiert nach juris). Zum anderen ergibt sich vorliegend die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits aus der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 40 zitiert nach juris). Hierbei ist zu betonen, dass bei Urheberrechtsverletzungen der Rechteinhaber berechtigt ist, mehrere rechtlich selbständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch zu nehmen, ohne dass hierin bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-4 U 208/10, Rdn. 41 ff. zitiert nach juris).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2001 (Az. 20 U 194/00 = NJW-RR 2002, 122). Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem Fall des OLG Düsseldorf ging es allein um die Aufforderung zur Unterlassung einer bestimmten Markenrechtsverletzung. Weiteren Inhalt hatten die Abmahnschreiben der dortigen Beklagten nicht, so dass sich die jeweilige Angelegenheit mit Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung erledigte. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders. Das Abmahnschreiben des Klägers vom 25.08.2010 fordert den Adressaten nicht nur zur Entfernung des widerrechtlich genutzten Lichtbildes von der jeweiligen Website des Adressanten und zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen auf. Zugleich werden auch Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche wegen der bereits begangenen Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht. Allein durch die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit mithin nicht erledigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als erforderlich, dass der Kläger von Beginn an anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

b)

Unerheblich ist, dass der Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Kläger eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG genügende Rechnung von seinen Prozessbevollmächtigten erhalten und den Rechnungsbetrag bezahlt hat (Bl. 52 d. A.). Auf dieses Bestreiten hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 74 d. A.) zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung sowie zur Ausgleichung der Rechnung vorgetragen und die entsprechende Abrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vorgelegt (Anlage K 9, Bl. 98 d. A.). Eine Erwiderung auf dieses neue Vorbringen durch den Beklagten ist in der Folgezeit - trotz Gewährung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 - unterblieben, so dass der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist.

c)

Auch ist der Ansatz einer 1,3 Gebühr angemessen. Bei der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen. In durchschnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Ziffer 2300 VV RVG angeführte 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08, Rn. 30 zitiert nach juris). Dass es sich vorliegend nicht jedenfalls um einen durchschnittlich schwierigen Fall handelt, ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist, dass es um eine urheberrechtliche Problematik geht, für die grundsätzlich Spezialkenntnisse erforderlich sind. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen. Zum einen ist der Verletzte - wie bereits ausgeführt - im Urheberrecht bei Vorliegen mehrerer Verstöße berechtigt, jeden einzelnen Verletzer abzumahnen. Im Übrigen wären auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich, welche der mehreren Verletzer gerade in den Genuss der geringeren Geschäftsgebühr kommen sollen bzw. welcher der mehreren Verletzer als einziger die höhere Geschäftsgebühr zu erstatten hätte (vgl. LG München I, Urteil vom 11.02.2009, Az. 21 O 8276/08, Rn. 49 zitiert nach juris).

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.540,00 € (6.000,00 € für die Abmahnung und 540,00 € für die Geltendmachung des Lizenzschadens) ergeben sich mithin erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 €.

3.

Den Betrag von insgesamt 947,50 € hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr handelt es sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 738,50 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.10.2012
Az: 23 S 386/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4122c0752b34/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Oktober-2012_Az_23-S-386-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share