Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. August 2013
Aktenzeichen: 38 O 6/12 U.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben

1. mit Preisangaben gegenüber Verbrauchern für eine Anti-Aging-Behandlung zu werben

und/oder

2. eine Befristung der Gültigkeit des Gutscheins auf 12 Monate mitzuteilen

und/oder

3. für eine Behandlung zu werben, ohne die Identität des Anbieters der Behandlung mitzuteilen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG.

Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer Privatklinik, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird.

Auf der Internetplattform X hat der Beklagte die im Klageantrag wiedergegebene Werbung für eine Behandlung von Falten und Anti-Aging durch Botolinum-Unterspritzungen veröffentlichen lassen.

Die Klägerin hält diese unter mehreren Aspekten für geschäftlich unlauter.

1.)

Mit der Angabe "99,-- statt 350,-- €" werde gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ verstoßen, der eine individuelle Gebührenberechnung innerhalb des Gebührenrahmens erfordere.

2.)

Soweit der beworbene Gutschein eine auf 12 Monate beschränkte Gültigkeit ausweise, liege eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG vor, weil die Verjährungsfrist tatsächlich drei Jahre betrage. Zudem liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 BGB vor.

3.)

Gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG werde dadurch verstoßen, dass die Kaufaufforderung keine Identitätsangabe des Anbieters aufweise.

Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, § 5 GOÄ sei weder eine Marktverhaltensregel noch im vorliegenden Fall anwendbar. Schönheitsbehandlungen unterfielen nicht der GOÄ, die Liquidation erfolge nicht durch den Arzt, sondern durch die Klinik als selbständigem Rechtsträger. Im Übrigen werde auch nicht gegen § 5 GOÄ verstoßen. Bei der Behandlung mit Botolinum gehe es um einen grundsätzlich gleichförmigen Ablauf, bei dem nicht auf körperliche Besonderheiten oder Erkrankungen einzugehen sei.

Das vollständige Impressum sei durch zweimaliges Anklicken erreichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor unter I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 3, Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, 5 GOÄ.

Zu 1.):

Der Beklagte hat sich in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise geschäftlich unlauter verhalten, indem er einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln: Er hat Gebühren für berufliche Leistungen eines Arztes beworben, die nicht den Bestimmungen von § 5 GOÄ entsprechen.

Die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte, speziell § 5 GOÄ, sind als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Die Rechtsverordnung ist u.a. dazu bestimmt, den Preiswettbewerb der Ärzte untereinander zu regeln oder beeinflusst so das Marktverhalten.

Die angebotene Behandlung unterliegt der GOÄ. Die Anti-Aging-Behandlung durch Botolinum stellt die berufliche Leistung eines Arztes dar. Die Leistung soll bestimmungsgemäß nicht etwa durch eine Kosmetikerin sondern in einer Privatklinik, also durch einen Arzt erbracht werden. Dass es sich nicht um eine Heilbehandlung handelt, ändert hieran nichts, da gemäß § 1 GOÄ die Gebührenordnung für Ärzte nicht nur für Heilbehandlungen gilt.

Der Umstand, dass die Abrechnung nicht durch den Beklagten als Arzt sondern die Klinik erfolgt, bleibt ohne Bedeutung. Unstreitig ist der Beklagte Inhaber und Betreiber der Klinik, die seine - ärztlichen - Leistungen abrechnet. Dieser Leistungsgegenstand ändert sich nicht dadurch, dass die Leistung durch einen Dritten geltend gemacht wird. Kliniken, die ärztliche Leistungen erbringen, sind an die GOÄ ebenso gebunden, wie sonstige niedergelassene Ärzte.

Da unstreitig die Abrechnung der ärztlichen Leistung pauschal und für jedermann gleich gestaltet ist, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOÄ vor. Ein Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes wird nicht ausgeübt und soll auch nicht ausgeübt werden, weil von vornherein ein Pauschalpreis vorgesehen ist. Da der Beklagte unstreitig die fragliche Werbung veranlasst hat, ist er als Handlungsstörer dafür verantwortlich.

zu 2.):

Die Befristung des beworbenen Gutscheins auf 12 Monate erweckt den Eindruck, als sei nach Ablauf dieser Frist kein Anspruch mehr gegeben. Dieser Eindruck ist unzutreffend, da die gesetzlichen Ansprüche frühestens nach Ablauf von drei Jahren verjähren, soweit keine Individualvereinbarung etwas Abweichendes regelt, § 5 Abs. 1 UWG.

zu 3.):

Da ebenfalls unstreitig auf der Werbeplattform einerseits eine Kaufaufforderung erfolgt, andererseits aber kein Anbieter konkret mit den nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben genannt ist, liegt auch insoweit ein dem Beklagten zuzurechnendes, geschäftlich unlauteres Verhalten vor, das eine Wiederholungsgefahr begründet.

Leistungsanbieter ist nicht etwa die Plattform "X". Deren Tätigkeit ist nur eine Vermittlung. Der bloße Hinweis auf eine Partnerwebsite ersetzt nicht die Anbieterangaben. Da ohne das Anklicken der Partnerwebsite der Verbraucher das Geschäft abschließen kann, sind auf dieser Seite auch die zur Identitätsbestimmung notwendigen Angaben zu machen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat der Beklagte die für die Abmahnung erforderlichen Kosten zu erstatten. Diese sind in ihrer Höhe nicht streitig. Der Betrag von 219,35 € ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit, also dem 10. März 2013, zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.08.2013
Az: 38 O 6/12 U.


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