Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 167/99

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: 30 W (pat) 167/99)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 061 206 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 13. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 55 814 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 061 206 gelöscht.

Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Ko






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: 30 W (pat) 167/99


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