Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 6. Januar 2003
Aktenzeichen: L 10 B 18/02 KA

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 06.01.2003, Az.: L 10 B 18/02 KA)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die Klage war darauf gerichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 das dem Kläger gewährte Individualbudget angemessen zu erhöhen. Unter dem 13.03.2002 hat die Beklagte angeboten, das dem Kläger gewährte Individualbudget rückwirkend zum 01.10.1999 (Quartal der Antragstellung) um 100.000 Punkte zu erhöhen. Der Kläger hat das Vergleichsangebot angenommen. Hierauf hat die Beklagte 44.646,94 Euro nachgezahlt. Die Beklagte hat die Überschreitungsbeträge für die streitbefangenen Quartale von III/99 bis II/01 mit insgesamt 62.588,38 Euro beziffert. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich angesichts dieses Überschreitungsbetrags und eines Praxiskostenabzugs in Höhe von 50 v.H. ein Gegenstandswert von 31.294,19 Euro ergebe. Demgegenüber meint der Kläger, der Gegenstandswert werde durch die Höhe des Nachzahlungsbetrags von 44.646,94 Euro bestimmmt. Das Sozialgericht (SG) hat den Gegenstandswert auf 31.294,19 Euro festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen um die Erhöhung des Individualbudgets gestritten werde, sich der Gegenstandswert nach den Individualbudgetkürzungen in acht Quartalen abzüglich eines Praxis- kostenanteiles von 50 v.H. bemesse. Mit einer Erhöhung des Individualbudgets sei nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars verbunden.

Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Nachzahlung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Durch die vergleichsweise Regelung sei zudem eine Regelung auch für die Zukunft gefunden worden. Dies müsse in die Gegenstandswertbestimmung einfließen und zu einer Verdoppelung führen.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

2.

Auf der Grundlage des 6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) ist mit Wirkung vom 02.01.2002 in § 197 a Abs. 1 SGG bestimmt worden, dass u.a in Streitverfahren des Vertragsarztrechts Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben sind. Die Wertberechnung erfolgt nach § 13 GKG. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist hiernach zu bemessen (§ 8 Abs. 1 BRAGO). Diese Regelungen sind anzuwenden, wenn das von § 197 a SGG erfaßte Verfahren ab dem 02.01.2002 anhängig geworden ist. Ist das Verfahren hingegen vor dem 01.02.2002 anhängig geworden, gilt nach der Übergangsregelung des Art. 17 des 6. SGG-ÄndG altes Recht. So liegt es hier, denn das Klageverfahren ist am 02.02.2001 beim SG Düsseldorf anhängig geworden.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAGO werden im Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil insbesondere bei sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 BRAGO). Dabei ist entschei- dend das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens, das nach dem Klage- bzw. Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist (Senatsbeschluß vom 17.04.2002 - L 10 B 5/02 KA - m.w.N).

Ausgehend hiervon hat der 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss entschieden (Beschluss vom 02.10.2001 - L 11 B 85/01 - KA): "Soweit die Kläger um eine generelle Voraberhöhung des Individualbudgets streiten, erstreben sie nicht die Berechtigung, weitere Leistungen erbringen zu können und vergütet zu bekommen, sondern Ziel ihres Antrages war es, eine mögliche budgetbedingte Kürzung der zukünftig abzurechnenden Leistung zu verringern. Es kann aber nicht außer Acht bleiben, dass im Nachhinein zumindest teilweise feststeht, in welchem Umfang Leistungen nicht vergütet wurden. Nach Angaben der Kläger, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, ergibt sich für die Quartale III/1999 und IV/1999 aufgrund der fehlenden Voraberhöhung des streitigen Individualbudgets ein nicht honorierter Betrag von durchschnittlich 37.446,20 DM, soweit man den von den Klägern behaupteten Punktwert von 0,10 DM zugrunde legt. Der Senat hält es für angemessen, bei der Bestimmung des Gegenstandswertes von einem Zeitraum von acht Quartalen auszugehen. Damit ergibt sich ein Betrag von 299.569,60 DM (8 X 37.446,20 DM). Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der streitigen Erhöhung des Individualbudgets ist jedoch dieser Betrag um rund 50 % zu reduzieren. Denn es ist zu berücksichtigen, dass mit einer Erhöhung des Individualbudgets für die Zukunft nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars im oben festgestellten Maße verbunden ist, sondern den Klägern lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, ein höheres Honorar bei entsprechendem Behandlungsumfang von GKV-Patienten zu erwirtschaften. Weiterhin verkennt der Senat nicht, dass mit der tatsächlichen Leistungserbringung auch ein möglicher Anfall von Kosten in nicht konkret zu beziffernder Höhe verbunden sein kann."

Der erkennende Senat schließt sich dem an. Die Beklagte hat die Überschreitungsbeiträge mit 62.588,38 Euro beziffert. Nach Abzug eines Praxiskostenanteils von 50 v.H. folgt hieraus ein Gegenstandswert von 31.294,19 Euro. Eine Verdoppelung dieses Wertes kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass es nicht darum geht, mittels Erhöhung des Individualbudgets das potentielle Honorarvolumen auszuweiten. Ziel des Antrags war es vielmehr auch hier, einer individualbudgetbedingten Kürzung der abzurechnenden Leistungen entgegenzutreten.

Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar ( § 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 06.01.2003
Az: L 10 B 18/02 KA


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