Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 18. April 2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 98/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 18.04.2011, Az.: I-3 Wx 98/11)

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten mit Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer II 2 b letzter Absatz der Gründe zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat nach Löschung der im Beschlusseingang genannten Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit mit Beschlusses vom 13. Februar 2008 den Beteiligten zum Nachtragsliquidator bestellt mit dem Aufgabengebiet: "Vertretung der Gesellschaft im Zivilprozeß gegen die D. T. AG" .

Unter 18. März 2009 fragte das Amtsgericht bei dem Beteiligten nach, ob die im Rahmen der Nachtragsliquidation wahrzunehmenden Aufgaben inzwischen erledigt seien, so dass die Nachtragsliquidation aufgehoben werden könne. Der Beteiligte verneinte dies, weil "noch ein Prozeß anhängig bzw. zu führen sei."

Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 bat das Amtsgericht den Beteiligten um Mitteilung, welcher Prozess noch anhängig sei und unter dem 23. Juni 2009 um den Nachweis, dass das Klageverfahren gegen die D. T. AG noch anhängig ist; andernfalls werde die Anordnung der Nachtragsliquidation aufgehoben. Auf die Anfrage des Beteiligen vom 28. Juni 2009, welche Nachweise vorzulegen seien, bat das Amtsgericht unter dem 01. Juli 2009 um Vorlage von Kopien der letzten Gerichtsentscheidung (z. B. Beweisbeschluss, Terminierung); eine Reaktion des Beteiligten hierauf ist nicht aktenkundig.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 seinen die Nachtragsliquidation anordnenden Beschlusses vom 13. Februar 2008 aufgehoben, weil davon auszugehen sei, dass die vom Nachtragsliquidator wahrzunehmenden Aufgaben erledigt seien.

Unter dem 20. Oktober 2010 teilte der Beteiligte mit, dass er dem Gericht "entsprechende Mitteilung über Sachstand T. entsprechend Aufforderung habe zukommen lassen".

Gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2010 hat der Beteiligte mit am 15. November 2010 eingegangener Schrift Beschwerde eingelegt ("Begründung: vorliegende Korrespondenz !").

Das Amtsgericht hat, nachdem es den Beteiligten unter dem 26. November 2010 vergeblich zur Begründung seines Rechtsmittels aufgefordert hatte, der Beschwerde durch Beschluss vom 31. März 2010 nicht abgeholfen, weil der Beteiligte Nachweise zum Stand des angeblich anhängigen Zivilverfahrens nicht vorgelegt, statt dessen Ergänzung des die Nachtragsliquidation anordnenden Beschlusses um den weiteren Aufgabenkreis der Löschung von Erwerbsvormerkungen im Grundbuch beantragt, die angeforderten Grundbuchauszüge aber erst nach dem die Nachtragsliquidation aufhebenden Beschluss vom 12. Oktober 2010, nämlich eingehend am 26. Oktober 2010, eingereicht habe, ohne diesbezüglich einen neuen Antrag auf Nachtragsliquidation zu stellen. Der Beteiligte habe nicht dargelegt, dass ein Verfahren gegen die D. T. anhängig ist und noch Tätigkeiten im Rahmen dieses Verfahrens auszuüben sind.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, insbesondere zu dem Nichtabhilfebeschluss, Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das zulässige (§§ 375 Nr. 3, 6; 402 FamFG) Rechtsmittel des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat den die Nachtragsliquidation anordnenden Beschlusses vom 13. Februar 2008 aufgehoben, weil - in Ermangelung der Darlegung eines anderweiten Sachstandes - davon auszugehen sei, dass die vom Nachtragsliquidator wahrzunehmenden Aufgaben erledigt sind.

Hierbei ist die Aufhebung unter Zugrundelegung ihrer Begründung nicht dahin zu verstehen, dass die durch den Beschluss geschaffene Rechtsgrundlage für die Nachtragsliquidation rückwirkend entfallen sollte. Es ging vielmehr darum, die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss für die Zukunft eine Legitimation für die Fortsetzung der Nachtragsliquidation nicht mehr darstellt.

2.

a)

Es mag offen bleiben, ob der die Nachtragsliquidation anordnende Beschluss vom 13. Februar 2008 - insbesondere was die Beschränkung auf das Aufgabengebiet: "Vertretung der Gesellschaft im Zivilprozeß gegen die D. T. AG" - zu Recht ergangen ist und welche Vorschrift ihm zutreffenderweise zugrunde zu legen ist (§ 66 Abs. 5 GmbHG oder § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG analog, zum Streitstand vgl. u. a. BGH NJW 1989, 220; Haas in Baumach/Hueck, GmbHG 19. Aufl., § 60, 104 ff.; Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG, 6. Aufl., § 74, 37). Jedenfalls ist dieser Beschluss bestandskräftig, da unangefochten geblieben.

b)

Hiernach ist dem Nachtragsliquidator jedenfalls nur ein auf die Vornahme der bezeichneten Einzelmaßnahme beschränkter Aufgabenkreis zugestanden.

Dies hat zur Folge, dass für die gegenständlich auf die Vertretung der Gesellschaft im Zivilprozess gegen die D. T. AG - bestandskräftig - eingegrenzte Nachtragsliquidation kein Raum mehr ist, wenn dieses Zivilverfahren beendet und daher eine Vertretung durch den Nachtragsliquidator gegenstandslos ist. Dass der angeblich bereits bei der Bestellung des Beteiligten am 13. Februar 2008 anhängige Zivilprozess nach jedenfalls mehr als drei Jahren beendet ist, würde dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. Anhaltspunkte, die auf eine Fortdauer dieses Verfahrens und damit auf einen weiteren Vertretungsbedarf der Gesellschaft im Rahmen der Nachtragsliquidation hindeuten, hat der Beteiligte trotz vielfacher Gelegenheit - zuletzt auch im Verfahren vor dem Senat - nicht dargetan. Vielmehr hat er die angebliche Forderung nach Zurückverweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 9 O 82/08 LG Bonn ganz offensichtlich nicht mehr weiter verfolgt.

Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht die in die Aufhebung seines die Nachtragsliquidation anordnenden Beschlusses vom 13. Februar 2008 gekleidete Feststellung getroffen, dass derselbe für die Zukunft eine Legitimation für die Fortsetzung der Nachtragsliquidation nicht mehr darstellt.

3.Ein etwaiger Antrag des Beteiligten mit dem Ziel einer erneuten Bestellung zum Nachtragsliquidator, insbesondere mit anderem Gegenstand, ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 18.04.2011
Az: I-3 Wx 98/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0f5ec85d164f/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_18-April-2011_Az_I-3-Wx-98-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share