Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 60/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft die sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs. Der Anwaltsgerichtshof hatte die Zulassung des Antragstellers widerrufen, da er wegen Vermögensverfalls im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird vom Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen.

Der Antragsteller hatte keine Ausnahmefälle vorgetragen, die belegen könnten, dass keine Gefährdung der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall besteht. Auch konnte der Antragsteller nicht nachweisen, dass sich seine Vermögensverhältnisse konsolidiert hätten. Er hatte nach wie vor Schulden von über 45.000 € und war auch rückständigen Unterhalt von über 11.000 € schuldig. Zusätzlich hatte er erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund, die Verhandlung abzusetzen und mit einer Entscheidung zu warten. Der Antragsteller hat bislang keinen Vortrag erbracht, der die Gründe des Anwaltsgerichtshofs entkräften könnte. Sollte er jedoch wider Erwarten nachweisen können, dass er sich nicht mehr im Vermögensverfall befindet, kann er seine erneute Zulassung beantragen.

Der Geschäftswert wird vom Bundesgerichtshof festgesetzt und liegt niedriger als der vom Anwaltsgerichtshof festgesetzte Wert.

Zusammenfassend wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und muss der Antragsgegnerin ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az: AnwZ (B) 60/03


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht B. und beim Amtsgericht W.. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen werden könnte. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 € eingeräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den Beschwerdeführer hingewiesen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 € rückständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach Auskunft des Amtsgerichts W. am 25. März 2004 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (13 M 566/04).

3. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte mündliche Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubsplänedes Beschwerdeführers abzusetzen und mit einer Entscheidung -auch wenn sie im schriftlichen Verfahren ergehen könnte -zuzuwarten. Bislang hat der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs entkräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung betreiben.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 60/03


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