Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 8 B 218/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 8 B 218/03)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - Bezug. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. März 2003 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist wegen des Sitzes der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen gegeben. Es ist daher unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Internetzugang bundesweit anbietet und die Auswirkungen der Sperrungsmaßnahme über das Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin hinausgehen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die "DNS-Sperrung" sei auch deshalb ungeeignet, weil einige der größeren Kunden eigene Domain-Name-Server betrieben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn danach die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Wirkung nicht in vollem Umfang erreicht werden könnte, entfällt die Geeignetheit der Maßnahme im Sinne eines Schrittes in die richtige Richtung nicht. Ein unzumutbarer Aufwand für die Antragstellerin bei der Umsetzung der "DNS-Sperrung" ist nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 22. September 2002 (GV NRW 2003, S. 84) verkennt die Antragstellerin, dass die angefochtene Verfügung - unabhängig davon, ob es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt - selbst dann nicht rechtswidrig würde, wenn die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ab dem 1. April 2003 entfiele. Insbesondere ist kein Fall des § 22 Satz 1 OBG NRW gegeben. Ein etwaiger Zuständigkeitswechsel könnte insoweit allenfalls dazu führen, dass die nach § 20 JMStV zuständige Behörde für künftige Entscheidungen über den Bestand des angefochtenen Bescheides zuständig würde. Für die Annahme, dass mit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Sperrungsverfügungen nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 MDStV rechtswidrig würden oder aufzuheben seien, geben der Wortlaut des JMStV und seine Entstehungsgeschichte nichts her. Vgl. dazu Begründung der Bayerischen Staatsregierung, Bayerischer Landtag, Drucksache 14/10246, S. 14 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Auch insoweit verweist der Senat zur Begründung auf seinen Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 8 B 218/03


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