Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Mai 2001
Aktenzeichen: 4a O 85/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.05.2001, Az.: 4a O 85/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Dieses Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2001 (Aktenzeichen 4a O 85/01) befasst sich mit einem Patentrechtsstreit. Die Klägerin hatte das europäische Patent 0 357 517 angemeldet und macht nun im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassungsansprüche gegen die beiden beklagten Unternehmen wegen angeblicher Patentverletzung geltend. Das Patent betrifft eine besondere Kombination aus Handschuh und Skistock, bei der die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung (Handschuh) und des Handgriffs des Stocks auf dem Niveau des Drehzentrums des Stocks relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet sein müssen. Diese Anordnung ermöglicht eine optimale Übertragung von Kräften und verhindert den Verlust des Stocks. Die Klägerin behauptet, dass die beiden beklagten Unternehmen mit ihrer Skistock-Handschuh-Kombination das Patent verletzen. Die Kosten des Verfahrens werden den beklagten Unternehmen auferlegt. Der Streitwert beträgt 1.000.000 DM. Die genaue Begründung des Gerichts und detailliertere Informationen sind in der Gerichtsentscheidung enthalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 31.05.2001, Az: 4a O 85/01


Tenor

I.

Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi- derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Gesamtheiten Handschuh/Skistock mit folgenden Merkmalen:

a) eine Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) einen Skistock, der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff versehen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen oder der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, ver-bindet.

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu die-sen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 357 517 (Verfügungspatent) im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents, das am 15.6.1989 angemeldet und dessen Erteilung am 18.11.1993 veröffentlicht wurde. Auf die Klage der Antragsgegnerin zu 1) hat das Bundespatentgericht das Verfügungspatent durch Urteil vom 7.11.2000 im Umfang der Patentansprüche1 bis 11 für nichtig erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Patentspruch 12 in Kombination mit den Patentansprüchen 9 und 1 des Verfügungspatents. Verfahrenssprache des Verfügungspatents ist Französisch. Wegen des Wortlautes der genannten Patentansprüche in Französisch wird auf die von der Antragstellerin als Anlage Ast 1 vorgelegte Patentschrift verwiesen. In deutscher Übersetzung haben die Patentansprüche folgenden Wortlaut:

Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4) die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind.

Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Verfügungspatentschrift und zeigen in Figur 1 eine Perspektivansicht einer erfindungsgemäßen Gesamtheit Handschuh/Skistock sowie in Figur 2 eine Ansicht von unten und in Figur 3 eine Ansicht von oben des Übertragungssystems der Kräfte, wobei die Umhüllung des Handschuhes jeweils strichpunktiert dargestellt ist.

- hier folgen drei Zeichnungen -

Die Antragsgegnerin zu 1) befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Skistöcken. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1). Auf der Messe "Winter ISPO 2001", die vom 4. Bis zum 7.2.2001in München stattfand, verteilten die Antragsgegnerinnen einen Katalog mit dem Titel "Pole Collection 2001/2002 Exel", von dem die Antragstellerin ein Exemplar in Fotokopie als Anlage Ast 6 zu den Akten gereicht hat. In dem Katalog werden (auf der achten Seite der Anlage ASt 6) Skistöcke gezeigt, die mit einer sogenannten "Control C-Schlaufe" versehen sind. Die Skistöcke weisen im Katalog die Bestellnummer "M-S3C500/C1" oder "M-SRC0499" und die "Control C-Schlaufen" die Bestellnummern PSF0073 (7-10) oder PSF0075 (5-7) auf. Die Antragstellerin hat ein Exemplar einer solchen "Schlaufe" mit Handgriff als Anlage Ast 8 zu den Akten gereicht. Die Ausgestaltung von Schlaufe und Handgriff ergibt sich zudem aus den von den Antragsgegnern als Anlage AG 10 überreichten Zeichnungen, die nachfolgend wiedergegeben werden:

- hier folgen drei Zeichnungen -

Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerinnen verletzten das Verfügungspatent, indem sie vorgenannte Gesamtheit Skistock/Handschuh anböten. Überdies sei ihr Begehren als dringlich anzusehen. Sie habe erstmals auf der Messe Winter ISPO 2000" davon erfahren, dass die Antragsgegnerinnen eine neue Skistock-Kombination in ihr Sortiment aufgenommen hätten und auch in Deutschland zum Verkauf anböten. Das habe sie dem als Anlage Ast 6 vorgelegten Katalog entnommen, nachdem einer ihrer Mitarbeiterinnen ein Exemplar auf der Messe ausgehändigt worden sei. Allerdings sei der genaue Aufbau der Gesamtheit Skistock/Handschuh aus dem Katalog nicht deutlich zu erkennen gewesen. Zudem sei das Produkt auf dem Messestand der Antragsgegnerinnen so hoch angebracht gewesen, dass eine nähere Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Von dem genauen Aufbau habe sie, die Antragstellerin, infolgedessen erst am 1.3.2001 Kenntnis erlangt, als es einer ihrer Mitarbeiterinnen gelungen sei, ein Exemplar der in Gesamtheit Skistock/Handschuh durch einen Lizenznehmer der Antragstellerin zu beziehen. Ein Verfügungsgrund sei auch deshalb gegeben, weil an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents ausweislich der Entscheidung des Bundespatentgerichts keine Zweifel bestünden.

Die Antragstellerin beantragt,

wie zuerkannt.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie meinen, der Antragstellerin stehe ein Verfügungsgrund nicht zu, weil das Verfügungspatent mit der angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt werden. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, weil der Rechtsbestand des Verfügungspatents in hohem Maße zweifelhaft sei, was sich aus dem als Anlage AG 6 vorgelegten Entwurf einer Begründung der gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 7.11.2000 eingelegten Berufung ergebe. Zudem sei bei der im Rahmen des Verfügungsgrundes anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien unstreitig kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil die Antragstellerin das Patent nur durch Lizenzvergabe und zwar in Form einer Vielzahl einfacher Lizenzen verwerte. Die Antragstellerin sei deshalb auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren und einen etwaigen Schadensersatzanspruch zu verweisen, weil es ihr gerade nicht auf die Ausnutzung einer Monopolstellung ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I.

Der Antragstellerin steht der gegenüber den Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu, weil die von den Antragsgegnerinnen unter den genannten Bezugsnummern angebotenen, mit einer sogenannten "Control C-Schlaufe" versehenen Skistöcke (angegriffene Ausführungsform) die in den kombinierten Ansprüchen 12, 9 und 1 des Verfügungspatents unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklichen.

1.) Die Antragstellerin kann Patentanspruch 12 in Kombination mit den Patentansprüchen 9 und 1 gegenüber den Antragsgegnerinnen geltend machen. Das Bundespatentgericht hat das Verfügungspatent in diesem Umfang nicht durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 7.11.2000 (Anlage Ast 2) für nichtig erklärt. Dem Tenor des Urteils ist eindeutig zu entnehmen, dass allein die ursprünglich erteilten Patentansprüche 1 bis 11 des Verfügungspatents für nichtig erklärt werden sollen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen stehen dem auch nicht die Ausführungen des Bundespatentgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils unter III. entgegen. Im letzten Satz dieses Abschnitts heißt es zwar, dass die im Tenor ausgesprochene Teilvernichtung des Streitpatents im Ergebnis dem Hilfsantrag 3 entspricht. Zudem ergibt sich aus der Anlage AG 9, dass der Hilfsantrag 3 der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens (= Antragstellerin des hiesigen Verfahrens) vorsah, dass das kennzeichnende Merkmal des erteilten Unteranspruchs 8 Teil eines neu gefassten Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents werden sollte. Daraus folgt jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen - nicht, dass Patentanspruch 12 des Verfügungspatents allein in Kombination mit Patentanspruch 8 geltend gemacht werden kann, weil das Verfügungspatent nur in diesem Umfang aufrechterhalten worden sei. Vielmehr ist den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils des Bundespatentgerichts zu entnehmen, dass es gerade nicht auf die Formulierung der Hilfsanträge zur Bestimmung des aufrechterhaltenen Teils des Verfügungspatents ankommen soll, wenn es darin heißt, dass sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge erübrige. Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der Nichtigkeitserklärung ist also der Tenor des Urteils, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass Unteranspruch 12 in der ursprünglich erteilten Fassung aufrecht erhalten bleiben soll.

2.) Die Erfindung des Verfügungspatents betrifft eine Gesamtheit von Handschuh und Skistock. In der Beschreibung des Verfügungspatents wird zum Stand der Technik erläutert, dass Skistöcke traditionell auf dem Niveau des Handgriffs mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, auch Faustriemen genannt, versehen sind. Ein solcher Gurt hat zum einen den Zweck, zu verhindern, dass der Skiläufer den Stock verliert. Zum anderen soll er aber auch zur besseren Übertragung der Kräfte des Skiläufers, insbesondere bei der Abstützphase auf den Stock, in Kurven beim alpinen Skifahren oder beim Ausüben des Schlittschuhläuferschrittes beim Langlaufskifahren dienen. Um eine gute Kräfteübertragung zu erreichen, ist eine Anordnung erforderlich, bei der der Faustriemen das Handgelenk umgibt, so dass die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. In der Praxis positionieren jedoch viele Skifahrer den Faustriemen schlecht, so daß es zu keiner guten Kräfteübertragung kommt. Außerdem sind, selbst wenn der Faustriemen gut umgelegt ist, die Kräfte, die durch den Riemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen führen kann. Gerade beim Langlaufskifahren verhindert überdies das Vorhandensein des Faustriemens nicht immer den Verlust des Stockes, insbesondere in der Rückführphase nach der Abstoßphase. Zudem entstehen dadurch Probleme, daß der Faustriemen gleitet und auf die Länge der Hand des Skiläufers eingestellt werden muß. Überdies wird der Stock über den Faustriemen durch die beim Pistenfahren verwendeten dicken Handschuhe nur ungenau empfunden.

In der amerikanischen Patentschrift 3 232 632 wird zwar ein Handschuh und ein Skistock gezeigt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs an den Stock aufweisen. Das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und der korrekten Positionierung des Faustriemens wird dadurch jedoch nicht gelöst, wie es kritisch in der Verfügungspatentschrift heißt.

Mit dem Verfügungspatent wird angestrebt, die Unzulänglichkeiten im Stand der Technik zu beseitigen und insbesondere ein System der Verbindung eines Elementes, wie z.B. eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers aufzuzeigen, das die verschiedenen vorgenannten Probleme löst.

Das soll durch folgende Kombination der Ansprüche 12, 9 und 1 erreicht werden:

Gesamtheit Handschuh/Skistock, die gebildet ist durch:

eine Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines

Benutzers übergestreift zu werden;

einen Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;

die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind jeweils mit Befestigungsein-

richtungen (5, 4) versehen, die sich über die Verbindung der Umhüllung (1)

mit dem Handgriff (3) ergänzen;

die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Hand-

griffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der

Hand beim Skifahren angeordnet;

die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Be-

nutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befesti-

gungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser

Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;

die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7)

auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der

Hand des Benutzers zu umgeben;

die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8)

auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken;

der (Handrücken-)Teil (8) verbindet die Befestigungseinrichtungen (5)

mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet.

Bei Verwendung einer derartigen Gesamtheit wird - nach den Vorteilsangaben in der Verfügungspatentschrift - nur durch Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt, d.h. eine Verbindung mit Übertragung der Kräfte, die beim Skifahren ausgeübt werden, wobei die Kopplung gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes schützt, sogar im Falle des Lösens des Preßdruckes der Hand auf den Handgriff. Ein derartiges System ist zudem für Skiläufer geeignet, die ihren Faustriemen schlecht plazieren, weil alleine das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhes über ihre Hand zu einer korrekten Positionierung der Übertragungsmittel der Kräfte und der Hand bezüglich des Stockes auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand führt. Zudem werden die Probleme des relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhes beim Skifahren ausgeschlossen und die optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte, ohne das Risiko von Verletzungen oder Blasenbildung gewährleistet.

3.) Mit der angegriffenen Ausführungsform verwirklichen die Antragsgegnerinnen die technische Lehre des Verfügungspatents. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Merkmale E, G und H erfüllt sind, so daß es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Antragsgegnerinnen bestreiten allerdings, daß sie mit der angegriffenen Ausführungsform von den übrigen Merkmalen Gebrauch machen. In dieser Ansicht kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.

a) Die Antragsgegnerinnen meinen zunächst die angegriffene Ausführungsform sei keine Gesamtheit Handschuh/Skistock, weil sie keinen Handschuh aufweise. Unter einem Handschuh sei nach allgemeinem Sprachverständnis ein Kleidungsstück zu verstehen, das die Hand einschließlich der Finger umschließe. Die angegriffene Ausführungsform verfüge jedoch lediglich über ein Geschirr. Die Antragsgegnerinnen übersehen nicht, daß es in der Beschreibung der Verfügungspatentschrift heißt, daß z.B. der Umhüllungsteil, der den Handschuh bildet, weggelassen werden kann, wodurch sich das System einfach auf eine Hülle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (Anlage Ast 1a, S. 12, Zeilen 18 bis 21). Sie meinen jedoch, diese Beschreibungsstelle habe keinen Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden und könne daher nicht den Schutzbereich des Verfügungspatents erweitern.

Der Ansicht der Antragsgegnerinnen kann nicht beigetreten werden. Ihnen ist zwar darin zuzustimmen, daß der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird und die Beschreibung - wie auch die Zeichnungen - (allein) zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist, § 14 PatG, Art. 69 EPÜ. Denn nach dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, daß die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Infolgedessen kann der Schutzbereich eines Patents nicht auf einen Gegenstand erweitert werden, der zwar in der Beschreibung erwähnt wird, der aber nicht Inhalt der von dem Verletzungskläger bzw. Antragsteller geltend gemachten Patentansprüche geworden ist (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator). Jedoch deutet sich in dem hier zu entscheidenden Fall bereits im Patentanspruch an, daß die unter Schutz gestellte Gesamtheit neben dem Skistock nicht notwendigerweise aus einem Handschuh, verstanden als ein die Hand einschließlich der Finger umschließendes Kleidungsstück bestehen soll. In der von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchskombination ist lediglich zu Beginn von einer Gesamtheit Handschuh/Skistock die Rede. In den darauffolgenden Merkmalen wird jedoch nurmehr von einer Umhüllung - statt eines Handschuhes - gesprochen, wenn von dem Teil der Gesamtheit die Rede ist, der die Hand des Skifahrers umgeben soll. Etwa ist in Merkmal A lediglich eine Umhüllung vorgesehen, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden, und soll - nach Merkmal E - die Umhüllung Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweisen. Daß - wie typischerweise bei einem Handschuh - die gesamte Hand einschließlich der Finger umhüllt sein muß, wird weder in den genannten Merkmalen noch an einer anderen Stelle der geltend gemachten Anspruchskombination gefordert. Zudem kommt es aus der für die Auslegung der Patentansprüche maßgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns - der ein Techniker mit (zumindest) Fachhochschulabschluß und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen ist (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 7.11.2000, Anlage Ast 2, Seite 9, letzter Absatz) - für die Verwirklichung der mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Verfügungspatents nicht darauf an, daß die Umhüllung die gesamte Hand einschließlich der Finger bedeckt. Vielmehr können die mit der Erfindung angestrebten Ziele, insbesondere die angestrebte Kräfteübertragung, die Absicherung gegen einen Verlust des Skistockes sowie die Gewährleistung einer korrekten Positionierung der Umhüllung, gleichermaßen durch eine Gurtkonstruktion verwirklicht werden, für die - wie das Bundespatentgericht in dem bereits zitierten Urteil ausführt (a.a.O., S. 10, Absatz 2) - der anschauliche Begriff eines "Geschirrs" verwendet werden kann. Die von der Antragstellerin zitierte Beschreibungsstelle (vgl. auch Anlage Ast 1a, Seite 3, Zeilen 18 ff.), die zur Auslegung der Patentansprüche mit heranzuziehen ist, bestätigt diese sich für den Durchschnittsfachmann bereits aus dem Wortlaut der Patentansprüche ergebende Auslegung (vgl. auch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.02.2001, Anlage AG 17, Seite 3 f.). Infolgedessen steht einer Verwirklichung der von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchskombination nicht entgegen, daß die angegriffene Ausführungsform keinen Handschuh in dem genannten Sinne aufweist, sondern lediglich ein "Geschirr".

b) Die Antragsgegnerinnen vertreten zudem die Ansicht, daß die Merkmale A bis C bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorlägen, weil Geschirr und Skistock keine separaten Gegenstände seien, das Geschirr vielmehr dauerhaft am Skistock befestigt und deshalb Teil des Skistocks sei. Es fehlten insbesondere "sich ergänzende" Befestigungseinrichtungen jeweils des Geschirrs und des Handgriffs. Die unmittelbare Befestigung der Gurte am Handgriff genüge für eine Verwirklichung des Merkmals C nicht.

Auch in dieser Auslegung kann den Antragsgegnerinnen nicht gefolgt werden. Relevant ist insoweit allein das Merkmal C. Die Merkmale A und B beschreiben lediglich die Umhüllung und den Skistock näher. Merkmal C sieht vor, daß die Umhüllung und der Handgriff jeweils mit Befestigungseinrichtungen versehen sind, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff ergänzen. Die Verbindung, die durch die Befestigungseinrichtungen zwischen Umhüllung und Handgriff beim Skifahren hergestellt wird, ist eine notwendige Voraussetzung, um die mit der Erfindung angestrebten Vorteile (Kräfteübertragung, etc.) zu erreichen. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß diese Gegenstände auch vor oder nach dem Skilaufen miteinander verbunden sind. Entsprechend hat das Bundespatentgericht ausgeführt, daß Umhüllung und Handgriff in dieser Zeit getrennt sein "können" (vgl. Bundespatentgericht a.a.O., S. 9 f.). Dem Wortlaut des Merkmals C ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß Umhüllung und Skistock auch trennbar ausgestaltet sein müssen. Der Wendung, daß sich die Befestigungseinrichtungen für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff "ergänzen", schreibt diese nicht zwingend vor. Darüber hinaus ist es für die Erreichung der mit der Erfindung angestrebten Vorteile auch nicht erforderlich, daß Umhüllung und Skistock so ausgestaltet sind, daß sie vor oder nach dem Skifahren voreinander getrennt werden können. Denn alle erfindungsgemäß angestrebten Vorteile (Kräfteübertragung, Absicherung gegen Verlust des Skistockes, optimale Positionierung der Umhüllung auf der Hand, etc.) betreffen das Skifahren, bei dem Umhüllung und Handgriff verbunden sind.

Gegen das Verständnis der Antragsgegnerinnen von Merkmal C spricht zudem, daß - wie dargelegt - als erfindungsgemäße Umhüllungen nicht nur Handschuhe, sondern auch Gurtkonstruktionen ("Geschirre") in Betracht kommen, die nicht - wie ein Handschuh - die ganze Hand bedecken. Während die Trennbarkeit vom Skistock bei einem Handschuh vorteilhaft sein kann, weil dieser dann auch vor und nach dem Skifahren losgelöst vom Skistock zum Wärmen der Hände verwendet werden kann, ist dies bei einem Geschirr jedenfalls nicht notwendigerweise der Fall. Bei einem Geschirr, das über einen Handschuh geschoben wird, kann es vielmehr gerade erwünscht sein, wenn es vor und nach dem Skifahren beim Skistock verbleibt, damit es jederzeit zum Skifahren zur Verfügung steht. Entsprechend hat der Fachmann, dem diese Zusammenhänge aufgrund seines Fachwissens vertraut sind, keinen Grund, Merkmal C in dem von den Antragsgegnerinnen befürworteten engen Sinne zu verstehen.

Entsprechend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerinnen auf den in der Verfügungspatentschrift mitgeteilten Stand der Technik unbehelflich. Zwar ist es zutreffend, daß darin Gesamtheiten von Handschuh und Skistock offenbart sind, bei denen beide Gegenstände voneinander trennbar ausgestaltet sind. Etwa werden in der - in der Verfügungspatentschrift erwähnten (vgl. Anlage ASt 1a, Seite 2, letzter Absatz) - US-amerikanischen Patentschrift 3 232 632 als Befestigungseinrichtung zwischen Handschuh und Skistock einerseits eine Öse 22 gezeigt, die an einem Ende eines an seinem anderen Ende mit dem Handschuh verbundenen Riemens 20 angeordnet ist, und andererseits ein am Griffende des Stockes befindlicher Stab 22, auf den die Öse 22 geschoben und sodann verriegelt wird. Diese Befestigungseinrichtung kann jederzeit mit Hilfe eines Lösekopfes 16 wieder getrennt werden (vgl. Anlage AG 8, Seiten 3 f., Figur 1). Zudem wird in der französischen Patentschrift 2 381 537 vorgeschlagen, einen Skistock mit einem Handgriff einer speziellen Form zu versehen und die Verbindung zwischen der Hand und dem Stock mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung zu realisieren, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen ist (Verfügungspatentschrift, Anlage ASt 1 a, S. 2, Abs. 3; vgl. auch AG 22, Figuren 10 bis 13). Auch die österreichische Patentschrift 376 579 sowie die US-amerikanische Patentschrift 4 653 121 - die gleichfalls in der Verfügungspatentschrift erwähnt werden (Anlage ASt 1a, S. 4, Abs. 1) - zeigen eine aus Handschuh und Skistock bestehende Gesamtheit, bei der Handschuh und Skistock durch einen Klettverschluß trennbar miteinander verbunden sind (Anlage AG 23, Seite 2, Figur 1; Anlage AG 24, Figur 1).

Dieser in der Verfügungspatentschrift erwähnte Stand der Technik stützt aber nicht die von den Antragsgegnerinnen vertretene Auslegung von Merkmal C. Denn es findet sich in der Verfügungspatentschrift keine Stelle, in der ausgeführt wird, daß die im mitgeteilten Stand der Technik vorgesehene Trennbarkeit von Handschuh und Skistock auch für die unter Schutz gestellte technische Lehre beibehalten werden soll. Vielmehr geht es der Erfindung darum, die - nach den Angaben in der Verfügungspatentschrift - im Stand der Technik bestehenden Probleme der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock, der Absicherung gegen einen Verlust des Skistocks und der korrekten Positionierung des Faustriemens zu lösen (vgl. Anlage AG 1a, Seite 2, Zeilen 17 ff.; 25 ff.; Seite 4, Zeilen 4 ff.; 9 f.). Dafür kommt es auf die Trennbarkeit von Umhüllung und Skistock vor und nach dem Skifahren nicht an.

Auch die von den Antragsgegnerinnen in ihrer Erwiderung angeführte Beschreibungsstelle, wonach es im Anschluß an die Erläuterung der Befestigungseinrichtungen eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels heißt, daß natürlich jede andere Verriegelungseinrichtung des Gurtes mit dem Handgriff des Stockes in Betracht gezogen werden kann (ASt. 1a, Seite 6, Zeilen 27 f.), führt zu keiner anderen Auslegung. Selbst wenn den Antragsgegnerinnen in ihrer Argumentation gefolgt wird, daß Verriegelungseinrichtungen üblicherweise auch entriegelt werden können, ergibt sich daraus schon deshalb nichts für die Auslegung des Merkmals C, weil sich die zitierte Beschreibungsstelle allein auf ein Ausführungsbeispiel bezieht. Gleiches gilt für die von den Antragsgegnerinnen ebenfalls herangezogene Beschreibungsstelle, wonach es insbesondere möglich ist, Sperrklinkensysteme oder Systeme mit elastischer Verbindung durch eine Feder vorzusehen, wobei diese letztere Lösung den Vorteil hat, eine Entriegelung im Falle eines unbeabsichtigten Schockes zu erlauben (Anlage ASt 1a, Seite 7, Abs. 1).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß Merkmal C bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist. Die in Umhüllung der angegriffenen Ausführungsform, die in der als Anlage AG 10 vorgelegten Zeichnung mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnet ist, und der Handgriff 1 sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die aus den Gurten 4 und 5 bzw. 4a und 5a, dem Befestigungskeil 8 sowie dem Griffteil 14 bestehen. Die Befestigungseinrichtungen ergänzen sich auch für die Verbindung der Umhüllung 2 mit dem Handgriff 1. Denn der Gurt 4 und 5 wird durch die Ausnehmungen 6 des Griffteils 14 geführt und durch den Befestigungskeil 8 in der Ausnehmung 6 des Griffteils 14 arretiert. Es ergänzen sich also die Gurte 4 und 5 mit dem Befestigungskeil 8 in Zusammenwirken mit der Ausnehmung 6 des Griffteils 14 für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff.

c) Weiterhin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal D. Danach sollen die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand angeordnet sein. Damit ist - wie das Bundespatentgericht überzeugend ausgeführt hat (vgl. Anlage ASt 2, Seite 10) - in funktioneller Hinsicht das gemeint, was in dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 2 in konstruktiver Hinsicht beschrieben ist, nämlich, daß die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung auf dem Niveau des Schnittbereiches des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers angeordnet sind. Dabei sind leichte Toleranzen möglich, wie sich aus den Figuren 4 und 5 des Verfügungspatents ergibt, wonach die Lasche 5 des Gurtes 6 leicht nach oben aus der Faust heraustritt und dort zur Befestigungseinrichtung, dem Nocken 4, des Handgriffs führt (vgl. Bundespatentgericht, a.a.O., S. 11). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ausführungsform. Die Gurte 4 und 5 werden leicht unterhalb des Schnittbereichs zwischen Daumen und Zeigefinger in die Ausnehmungen 6 des Griffteils 14 geführt, wie sich aus dem als ASt 8 vorgelegten Exemplar der angegriffenen Ausführungsform ergibt. Damit sind die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs der angegriffenen Ausführungsform auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet. Entsprechend wird die mit Merkmal D angestrebte korrekte Positionierung der Übertragungsmittel der Kräfte durch Überstreifen der Umhüllung auch bei der angegriffenen Ausführungsform erreicht (vgl. Anlage ASt. 1a, S. 3, Zeilen 18 ff.).

d) Den Antragsgegnerinnen ist auch nicht in der Ansicht zuzustimmen, daß die Gurte in einer Befestigungseinrichtung zusammengefaßt und vermittels dieser sodann mit dem Handgriff verbunden sein müssen. Ein solches Erfordernis läßt sich weder dem Wortlaut von Merkmal C noch dem von Merkmal D entnehmen. Auch sonst findet sich dafür in den geltend gemachten Patentansprüchen kein Anhalt. Daß das in Figur 1 gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel eine solche Anordnung aufweist, läßt noch nicht den Schluß zu, daß auch die technische Lehre der geltend gemachten Ansprüche des Verfügungspatents dies vorsieht.

e) Zudem sind - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen - die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte der angegriffenen Ausführungsform - wie in Merkmal F vorgesehen - mit Befestigungseinrichtungen der Umhüllung verbunden, nämlich die Manschette 12 mit dem Gurt 4 und das Teil 3 mit dem Gurt 5. Daß dabei auch die Gurte zur Übertragung der Kräfte beitragen, steht der Verwirklichung des Merkmals ebenfalls nicht entgegen.

f) Schließlich ist auch das Merkmal I verwirklicht. Nach Merkmal H sollen die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken. Dieser Teil ist bei der angegriffenen Ausführung durch den Gurt 9 verwirklicht, der sich von dem (ungefähr) dreiecksförmigen Teil 3 durch die Ausnehmung 11 des Handgriffteils 14 bis zum Befestigungskeil 8 erstreckt, wo er schlaufenartig um einen am unteren Ende des Befestigungskeils 8 befindlichen Stift gelegt ist (vgl. die als Anlage AG 10 vorgelegte Figur sowie das als Anlage ASt 8 vorgelegte Exemplar der angegriffenen Ausführungsform). Der Gurt 9 erstreckt sich somit längs des Handrückens und verbindet den dreiecksförmigen Teil 3 mit dem Befestigungskeil 8, der seinerseits in eine Ausnehmung des Handgriffteils 14 geschoben ist. Der Gurt verbindet damit die Befestigungseinrichtungen der angegriffenen Ausführungsform mit dem Teil, der eine Manschette bildet. Denn der Befestigungskeil 8 ist - wie dargelegt - Bestandteil der Befestigungseinrichtungen und der in etwa dreiecksförmig ausgestaltete Teil 3 bildet zusammen mit dem Teil 12 (Figur 1 der Anlage AG 10) eine Manschette.

II.

Der Antragstellerin steht zudem ein Verfügungsgrund zur Seite, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Verfügungsverfahren als nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von ihr abzuwenden, § 940 ZPO.

1. An der Bestandskraft des Verfügungspatents bestehen nach Überzeugung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin zu 1) gegen das Verfügungspatent hinsichtlich des Patentanspruchs 12, den die Antragstellerin hier in Kombination mit den Patentansprüchen 9 und 1 geltend macht, durch Urteil vom 7. November 2000 abgewiesen (vgl. Anlage ASt 2). Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zu 1) zwar Berufung eingelegt, diese bislang aber nicht begründet. In dem als Anlage AG 8 vorgelegten Begründungsentwurf hat sie ihr Vorbringen, auch der Unteranspruch 12 sei nicht neu bzw. beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, allein auf Entgegenhaltungen gestützt, die bereits Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht gewesen sind.

In ihrem Entwurf einer Berufungsbegründung im Nichtigkeitsverfahren (Anlage AG 6), auf den sie im Verfügungsverfahren Bezug genommen hat, beruft sich die Antragstellerin zunächst auf die Entgegenhaltung DE-OS 21 19 453 (Anlage AG 12) und behauptet, darin werde eine Gesamteinheit Handschuh/Skistock gezeigt, die unter anderem auch einen Teil aufweise, der dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der die Manschette bildet, verbinde (Anlage AG 6, Seite 23). Dem steht jedoch entgegen, daß die genannte Druckschrift lediglich einen Skihandschuh offenbart, mit dem eine Skistockschlaufe vernäht ist, die diagonal von dem Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger um die hintere Handkante verläuft, wobei die Skistockschlaufe in dem Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger zusammengeführt ist (vgl. Anlage AG 12, Seite 3, Ansprüche 1 und 3, Seite 6, Figur). Daß die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil der eine Manschette bildet, verbindet, ergibt sich daraus nicht. Gegenteiliges haben die Antragsgegnerinnen auch nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt.

Die Antragsgegnerinnen haben in ihrem Entwurf einer Berufungsbegründung im Nichtigkeitsverfahren zudem geltend gemacht, daß das kennzeichnende Merkmal des Anspruch 12 des Verfügungspatents (= Merkmale H und I der obigen Merkmalsanalyse) in der vorveröffentlichten NO-B 160 116 offenbart seien (Anlage AG 6, Seiten 27 f.). Auch in dieser Bewertung kann den Antragsgegnerinnen aber nicht zugestimmt werden. Zwar wird in der genannten Druckschrift ein Hilfsriemen 6 offenbart, der von dem oberen Ende 4 a eines vom Skistock abklappbaren Handgriffes 4 teilweise über den Handrücken des Benutzers zu einem Hauptriemen 5 verläuft, der teilweise das Handgelenk umgreift (vgl. Anlage AG 13, Übersetzung, S. 5; Figuren 4 und 5). Wie das Bundespatentgericht jedoch überzeugend ausgeführt hat, kann in dem gezeigten Hauptriemen keine Manschette gesehen werden, weil er mit seinen Enden jeweils an dem abklappbaren Handgriff befestigt ist. Zudem stellt der Hilfsriemen 6 keine Verbindung zu einer Befestigungseinrichtung her (Bundespatentgericht, a.a.O., S. 17).

2.) Da die Antragstellerin somit den Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht hat und durchgreifende Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht bestehen, ist ihr auch ein anerkennenswertes Interesse am Erlaß der begehrten Verfügung zuzubilligen. Im Rahmen der - bei der Prüfung des Verfügungsgrundes - stets durchzuführenden Abwägung der Interessen beider Parteien erweist sich dieses Interesse der Antragstellerin zudem als vorrangig gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerinnen an einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung. Denn es ist a8ßder dem allgemeinen Interesse eines jeden Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren, von den Folgen einer einstweiligen Verfügung verschont zu bleiben, kein besonderes Interesse der Antragsgegnerinnen dargetan und glaubhaft gemacht worden, dem gegenüber den anerkennenswerten Belangen der Antragstellerin der Vorrang gebührt.

3.) Ein solches vorrangiges Interesse der Antragsgegnerinnen ergibt sich insbesondere nicht aus deren Hinweis auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß die Antragstellerin das Verfügungspatent allein durch die Vergabe einfacher Lizenzen verwertet. Zwar hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in dem von den Antragsgegnerinnen zitierten Urteil vom 8.7.1999 (Entscheidungen 1999, 51, 58 - NMR-Kontrastmittel) zu erkennen gegeben, daß sie der im Schrifttum vertretenen Ansicht zuneigt, wonach derjenige, der sein Patent ohnehin nur durch Lizenzvergabe verwertet oder gar nur zu verwerten beabsichtigt, eher auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren und einen Ersatzanspruch verwiesen werden kann als derjenige, dem es gerade auf die Ausnutzung einer Monopolstellung ankommt (Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 PatG, Rn. 153a). Auch danach ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Patentinhaber, der sein Patent lediglich durch die Vergabe von einfachen Lizenzen verwertet, seinen Unterlassungsanspruch gegen einen Patenverletzer im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzt. Vielmehr kommt es auch unter diesen Umständen auf eine Abwägung aller Interessen der Verfahrensbeteiligten an. Diese Abwägung fällt in dem hier zu entscheidenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus. Insoweit ist neben den bereits genannten Umständen (Verletzungstatbestand, Bestandskraft) zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß ein ungehinderter Vertrieb der das Verfügungspatent verletzenden Ausführungsform durch die Antragsgegnerinnen den Abschluß neuer und die Abwicklung bereits bestehender Lizenzverträge der Antragstellerin gefährden könnte.

Schließlich kann der Antragstellerin der Erlaß der einstweiligen Verfügung auch nicht mit der Begründung versagt werden, daß sie selbst durch ihr vorprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hat, auf eine vorläufige Regelung nicht dringend angewiesen zu sein, indem sie den Antrag auf Erlaß einer solchen unangemessen lange hinausgezögert hat. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie erst am 1.3.2001 von dem genauen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform durch eine Mitarbeiterin erfahren hat. Die einstweilige Verfügung ist sodann zeitnah, und zwar am 20.3.2001, beantragt worden.

Daß die Antragstellerin in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 4 O 232/99 geführten Rechtsstreit, in dem es um die Verletzung des Verfügungspatents durch andere von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Ausführungsformen ging, nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Termin etwa ein Jahr mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.4.2000 zugewartet hat, widerlegt ebenfalls nicht das berechtigte Interesse der Antragstellerin an dem Erlaß der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung. Dagegen spricht bereits, daß die Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren eine Ausführungsform angreift, die nicht Gegenstand jenes Klageverfahrens gewesen ist. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, daß die Parteien bis kurz vor der Messe "Winter ISPO 2001", die am 4. bis zum 7.2.2001 stattgefunden hat, Vergleichsverhandlungen geführt haben, so daß sich auch von daher der Schluß auf ein fehlendes Interesse der Antragstellerin am Erlaß der angestrebten Verfügung verbietet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,-- DM






LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.05.2001
Az: 4a O 85/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d17adb7b7b07/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_31-Mai-2001_Az_4a-O-85-01




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