Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. April 1990
Aktenzeichen: 6 S 2474/89

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.04.1990, Az.: 6 S 2474/89)

1. Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO (BRAGebO) fällt im Widerspruchsverfahren nur an, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Mitwirkung bei Vergleichsverhandlungen ("Aushandeln" der Aufhebung des angefochtenen Bescheids) entspricht. Das schriftsätzliche Begründen des Rechtsmittels, einschließlich der Vorlage von Belegen und Beweisstücken, gehört hierzu noch nicht (Fortsetzung der st Rspr des VGH Bad-Württ).

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Denn die Kostenerstattungsforderung der Klägerin ist in der zwischen den Beteiligten streitigen Höhe nicht gerechtfertigt. Ihren Prozeßbevollmächtigten stehen weder eine Erledigungsgebühr (§ 24 BRAGO) noch eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) zu.

Bereits nach dem mit der Klage vorgetragenen Sachverhalt sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und er bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. "Rechtssache" in diesem Sinne ist auch das Widerspruchsverfahren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1980 -- 4 S 67/80 --); "erledigen" kann sich die Rechtssache auch dadurch, daß die Behörde den zunächst abgelehnten oder unterlassenen oder einen ähnlichen, den Antragsteller ebenfalls zufriedenstellenden Verwaltungsakt erläßt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1981, VBlBW 1982, 293). "Mitgewirkt" hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung aber nur dann, wenn er eine besondere, über die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung hinausgehende und auf die unstreitige, dem Abschluß eines Vergleichs vergleichbare Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.08.1984 -- 10 S 1457/84 --; vgl. auch Scholz, VBlBW 1981, 37, 41); denn die Erledigungsgebühr soll ersichtlich ein Ersatz für die in vielen Verfahren aus Rechtsgründen nicht mögliche Vergleichsgebühr sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.1985 -- 3 S 2587/85 --, Beschl. v. 30.08.1984 -- 10 S 1457/84 -- und Beschl. v. 05.03.1974 -- IV 972/73 --). Daher kann sie auch nur dann zugesprochen werden, wenn die Mitwirkung des Rechtsanwalts sich in einem Rahmen bewegt, welcher der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Vergleichsverhandlungen entspricht, wenn er also gewissermaßen mit der Behörde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "aushandelt". Das schriftsätzliche Begründen des eingereichten Rechtsmittels samt dem Beibringen der anspruchsbegründenden Tatsachen, einschließlich der Vorlage von Belegen und Beweisstücken, gehört hierzu noch nicht (a.a.O.; weitere Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., Anm. 2 C zu § 24 BRAGO).

Aus dem Vorbringen der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten läßt sich nicht entnehmen, daß deren Tätigkeit über die Verfolgung des Rechtsmittels hinausgegangen und auf die Beilegung der Angelegenheit nach Art eines Vergleichs gerichtet war. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 09.12.1988 Widerspruch erhoben, diesen begründet und zum Nachweis ihrer in der Widerspruchsbegründung enthaltenen Behauptung, die Klägerin sei aus Rumänien zu ihrem Sohn im Wege der Familienzusammenführung eingereist, eine Bescheinigung der Stadt F vom 21.01.1988 vorgelegt. Zugleich haben sie der Beklagten eine Frist bis zum 15.12.1988 gesetzt und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angekündigt. Dies alles ist nichts anderes als ein energisches Betreiben des Rechtsmittels selbst und kein Hinwirken auf eine gütliche Einigung nach Art eines Vergleichs. Daß das Vorgehen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfolgreich war und zum Erlaß eines Abhilfebescheids geführt hat, ändert daran nichts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1980 -- 4 S 67/80 --).

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin können aber auch keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt in den dort bezeichneten Angelegenheiten, zu denen auch das Widerspruchsverfahren zählt, für das Mitwirken bei mündlichen -- auch fernmündlichen -- Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden; für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften eine Besprechungsgebühr in Höhe von fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr; der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. "Besprechung" in diesem Sinne bedeutet zumindest, daß über das bloße Nachfragen hinaus mit einem Teilnehmer, der die Sache besprechen und verhandeln will und kann, ein sachbezogenes Gespräch nach Art einer Erörterung über tatsächliche oder rechtliche Fragen geführt worden ist, das sich nicht nur in der Informationsbeschaffung über Stand und Fortgang des Verfahrens erschöpft (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., RdNr. 8 zu § 118 m.N.; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., RdNr. 38 zu § 118, m.w.N.; Hartmann, a.a.O., Anm. B zu § 118). Handelt es sich um eine telefonische Unterredung, die der Prozeßbevollmächtigte im Einverständnis mit dem Auftraggeber, aber auf eigene Initiative mit einer Behörde führt, so muß diese Unterredung aber auch nach Art und Umfang mit einer von einem Gericht oder einer Behörde angeordneten Verhandlung oder, wie das Gesetz selbst andeutet, einer Verhandlung zur Ausarbeitung eines Vertrags oder anderen Rechtsaktes vergleichbar sein. Denn die Besprechungsgebühr dient nach Sinn und Zweck des Gesetzes ebenso als Ersatz für die Verhandlungsgebühr, wie die Erledigungsgebühr als Ersatz für die Vergleichsgebühr dient (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O., RdNr. 37 zu § 118). Das hat zur Folge, daß ein bloßer Anruf des Prozeßbevollmächtigten mit dem Drängen auf raschere Verbescheidung und unter Wiederholung der bereits in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Rechtsauffassung noch keine besondere Veranstaltung darstellt, die sich mit einer gerichtlich oder behördlich angeordneten Erörterung der Sach- und Rechtslage vergleichen ließe. Eine solche anwaltliche Handlung geht vielmehr schon ihrer Art nach über das "Betreiben des Geschäfts" im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht hinaus, für welches die hier unstreitige Geschäftsgebühr anfällt. Wenn also der Prozeßbevollmächtigte nach seiner eigenen Darstellung bei der Beklagten anrief und in einem Fünfminutengespräch auf die Bedürftigkeit der Klägerin hinwies, seinen Rechtsstandpunkt zur Unanwendbarkeit des § 120 Abs. 1 BSHG wiederholte, auf rasche Entscheidung drängte und, für den Fall weiterer Verzögerung, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ankündigte, so hielt sich diese Tätigkeit nach Art und Umfang noch im Rahmen des "Betreibens des Geschäfts" und erfüllte keinen zusätzlichen Gebührentatbestand.






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Beschluss v. 23.04.1990
Az: 6 S 2474/89


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