Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 389/00

(BPatG: Beschluss v. 14.08.2002, Az.: 29 W (pat) 389/00)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 15.000,-- festgesetzt.

Gründe

Der die Markeninhaberin vertretende Rechtsanwalt beantragt nach Abschluß des Marken-Beschwerdeverfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

Der Antrag ist gemäß § 10 BRAGebO zulässig, weil ein Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO). Grundlage für die Bemessung bildet dabei nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Erlangung des Markenschutzes (vgl BPatG Mitt 1995, 232; GRUR 1995, 415). Dieses Interesse wird bei einer unbenutzten Anmeldemarke gegenwärtig im Regelfall mit € 15.000,-- veranschlagt (vgl 24 W (pat) 228/97 vom 23. Juni 1998 - BPatGE 40, 147 = GRUR 99, 64).

Umstände, die vorliegend eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Grabrucker Guth Pagenberg Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 14.08.2002
Az: 29 W (pat) 389/00


Link zum Urteil:
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