Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 125/04

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2006, Az.: 25 W (pat) 125/04)

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt, und die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 17. September 2003 die vollständige Löschung der für die "Dienstleistungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und industriellen Forschung" eingetragenen Marke 399 58 584 Grafik der Marke 39958584.2 welche innerhalb der Fachkreise nichts anderes als "ein CRO" bedeute, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei, denn die Bezeichnung "CRO" werde sowohl im deutschsprachigen als auch im internationalen Raum als Abkürzung von "Clinical Research Organisation", mithin zur Bezeichnung des Unternehmensgegenstands von in der klinischen Forschung tätigen Unternehmen verwendet. Die graphische Gestaltung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen. Darüber hinaus stehe der Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2004 zurückgewiesen und Kosten weder auferlegt noch erstattet.

Der Eintragung der angegriffenen Marke hätten die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen gestanden. Die angegriffene Marke sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und industriellen Forschung als unterscheidungskräftig einzustufen. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass der Verkehr sie als ein einheitliches Wort "ACRO" auffasse und lese. Die Gesamtbezeichnung stelle einen Kunstbegriff dar, der die Kurzbezeichnung "CRO" in markanter Weise abwandele. Im vorliegenden Fall spreche außerdem einiges dafür, dass die Marke - unabhängig von ihrem Wortbestandteil - auch aufgrund ihrer konkreten graphischen Gestaltung unterscheidungskräftig sei. Bei der Wortbildmarke handele es sich auch nicht um eine Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es bereits an einem eindeutig beschreibenden Sinngehalt fehle.

Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, den Löschungsantrag inzwischen jedoch zurückgenommen.

Sie beantragt nur noch, festzustellen, dass jeder seine Kosten selbst trägt.

Die Beteiligten hätten sich vor dem OLG Köln gütlich geeinigt. Sie hätten dabei eine "Kostenaufhebung" vereinbart.

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, die keine Anträge gestellt und auch zu der Kostenfrage nichts vorgetragen hat, ist die Marke in ihrem Gesamteindruck schutzfähig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Kosten werden nicht auferlegt, und die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Nachdem der Löschungsantrag zurückgenommen worden ist, ist der Löschungsbeschluss der Markenabteilung wirkungslos geworden, doch kann nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG auch nach Rücknahme des Löschungsantrags noch über die Kosten entschieden werden.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht, was auch durch MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf ((Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 25; vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.

Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Eine Kostenauferlegung entspricht noch nicht allein deshalb der Billigkeit, weil der Löschungsantrag zurückgenommen wurde. Der Verfahrensausgang stellt keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn. 25). Vielmehr müsste ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 25). Hier gibt es keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder seine eigenen Kosten trägt, als billig erscheinen lassen. Auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Köln, in dem nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus der streitgegenständlichen Marke vorgegangen wurde und laut eingereichtem Protokoll die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Kostentragungspflicht einer der Beteiligten im vorliegenden Fall rechtfertigen würde.

Es besteht auch kein Anlass, die Löschungsantragsgebühr oder Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Eine solche Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 61). Dies ist vorliegend nicht der Fall.






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2006
Az: 25 W (pat) 125/04


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