Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/12

(BGH: Beschluss v. 16.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 13/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 25. Januar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 14. April 2009 wurde er wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Fall 2 StGB) in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2010 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Am 2. Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ( IN , Insolvenzgericht P. ). Der Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des Klägers freigegeben. Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung an; die Anordnung des Sofortvollzugs hob die Beklagte später wieder auf. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nach der Begründung des Zulassungsantrags nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

bb) Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall, was er nicht in Zweifel zieht. Er meint jedoch, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er in mehreren - einzeln dargelegten - Fällen Fremdgelder unverzüglich ausgekehrt oder dafür Sorge getragen habe, dass unmittelbar an die Mandanten gezahlt wurde; er bearbeite zudem auch Fälle, in denen er mit Fremdgeldern nicht in Berührung kommen könne (Ehescheidungen, Sorgerechts- und Umgangsrechtsstreitigkeiten, Strafsachen, sozial- und verwaltungsrechtliche Mandate, reine Beratungsangelegenheiten).

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt 5 auch im vorliegenden Fall, in welchem sich die aus dem Vermögensverfall folgende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon mehrfach verwirklicht hat. Dass der Kläger, wie er vorgetragen hat, in mehreren Fällen keine Fremdgelder eingezogen, sondern die Drittschuldner angehalten hat, unmittelbar an die Mandanten zu zahlen, garantiert nicht, dass niemals Fremdgeld auf sein Konto gelangt. Gleiches gilt im Übrigen für vereinnahmte Vorschüsse.

2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger verweist darauf, dass er den unter 1 dargelegten Vortrag dazu, wie er mit Fremdgeldern umgehe, bereits in erster Instanz gehalten habe, ohne dass der Anwaltsgerichtshof auf ihn eingegangen sei. Wie gezeigt, ist das Vorbringen jedoch unerheblich. Der Kläger rügt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rechtsansichten der Partei zu folgen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

IV.

Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1, Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.11.2011 - 2 AGH 2/11 - 11






BGH:
Beschluss v. 16.05.2012
Az: AnwZ (Brfg) 13/12


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