Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
Beschluss vom 4. November 2003
Aktenzeichen: 12 TaBV 104/02

(LAG Niedersachsen: Beschluss v. 04.11.2003, Az.: 12 TaBV 104/02)

Keine Interessenkollision bei Anwaltsvertretung des Betriebsrats sowie des betroffenen Betriebsratsmitglieds im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG (gegen LAG Köln, LAG Nr. 66 zu § 40 BetrVG im Anschluss an LAG Niedersachsen NZA 2004, 22).

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Emden vom 04.09.2002 € 1 BV 18/01 € wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der Vertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren 9 TaBV 16/01 € LAG Niedersachsen € freizustellen und weiterhin verpflichtet an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats 1.115,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz nach § 1 DÜG seit dem 09.10.2001 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Vertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren 1 BV 3/01 € Arbeitsgericht Emden € freizustellen und weiterhin verpflichtet an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates 514,43 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27.11.2001 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, welche im Zusammenhang mit zwei arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG) entstanden sind. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin beantragte im Oktober 2000 beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds A. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat, beantragte die Arbeitgeberin in einem über zwei Instanzen geführten Beschlußverfahren die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des A. zu ersetzen (Arbeitsgericht Emden € 1 BV 10/00 sowie LAG Niedersachsen € 9 TaBV 16/01). Der Betriebsrat ließ sich in beiden Instanzen durch die Rechtsanwälte S und Kollegen aus B vertreten, während das beteiligte Betriebsratsmitglied A sich erstinstanzlich durch Rechtssekretäre des DGB vertreten ließ und im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht seine Vertretung den Rechtsanwälten S und Kollegen übertrug. Nachdem der Betriebsrat auch einen weiteren Antrag der Arbeitgeberin, der fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds A zuzustimmen, abgelehnt hatte, leitete die Arbeitgeberin ein zweites Beschlußverfahren gemäß § 103 BetrVG ein (Arbeitsgericht Emden € 1 BV 3/01), in welchem sich sowohl der Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied A wiederum durch die Rechtsanwälte S und Kollegen aus B vertreten ließen.

Da die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2)) die Übernahme der Kosten der Rechtsanwälte S und Kollegen hinsichtlich der Vertretung des Betriebsrats vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Verfahren 9 TaBV 16/01 sowie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Emden 1 BV 3/01 verweigerte, nimmt der Antragsteller sie im vorliegenden Verfahren in Anspruch.

Der Antragsteller hat beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn von den Kosten der Vertretung in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Geschäftszeichen: 9 TaBV 16/01) freizustellen,2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an seine Verfahrensbevollmächtigten 2.182,37 DM = 1.115,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 09.10.2001 zu zahlen,3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn von den Kosten der Vertretung in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Emden (Geschäftszeichen: 1 BV 3/01) freizustellen,und

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an seine Verfahrensbevollmächtigten 1.006,13 DM = 514,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27.11.2001 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln € Beschluß vom 15. November 2000, 3 TaBV 55/00 € die Auffassung vertreten, durch die Doppelmandatierung der Rechtsanwälte S und Kollegen sowohl durch den Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied A sei gegen das Verbot der Vertretung bei widerstreitenden Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAGO verstoßen worden mit der Folge, daß die geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nichtig seien und demgemäß keine Ansprüche des Betriebsrats auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten und Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung dieser Kosten bestünden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Gründe unter I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 49 bis 52 d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten verwiesen.

Das Arbeitsgericht Emden hat durch den am 4. September 2002 verkündeten, hiermit in Bezug genommenen, Beschluß (Bl. 48 bis 54 d.A.) auf dessen Gründe verwiesen wird, die Anträge zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 1.630,26 € festgesetzt.

Gegen den ihm am 26. September 2002 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 28. Oktober 2002 (Montag) Beschwerde eingelegt und diese am 26. November 2002 begründet.

Er macht insbesondere geltend (Schriftsatz vom 26. November 2002, Bl. 65 bis 68 d.A.), entscheidend sei, daß immer im konkret zu beurteilenden Fall ein Interessenwiderstreit vorliegen müsse. Ein Interessengegensatz sei aber dann ausgeschlossen, wenn die Parteien tatsächlich im Verfahren gleichgerichtete Interessen hätten. Deshalb könne eine Einwilligung der Parteien durchaus einen theoretisch bestehenden Interessengegensatz aufheben. Wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, daß die Interessen voneinander abweichen könnten und es daher unerheblich sei, ob der antragstellende Betriebsrat oder das betroffene Betriebsratsmitglied beidseitig mit der Mandatierung einverstanden seien, so sei dies nicht haltbar. Es müsse immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Vorliegend sei die Anwaltskanzlei S und Kollegen ausdrücklich sowohl vom Betriebsrat als auch vom betroffenen Betriebsratsmitglied mandatiert worden, weil eine einheitliche Rechtsverteidigung stattfinden sollte und sich die Argumentation des Betriebsrates mit dem des betroffenen Betriebsratsmitgliedes zum Vorliegen der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB gedeckt hätte. Im übrigen habe aber auch in der Vergangenheit die Antragsgegnerin in einer gleichgelagerten Konstellation die Gebührennote der Kanzlei S und Kollegen beglichen.

Der Antragsteller (Betriebsrat) beantragt:

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Emden vom 04.09.2002, Az. 1 BV 18/01, zugegangen am 26.09.2002, wird abgeändertund

die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der Vertretung in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 9 TaBV 16/01) freizustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an seine Verfahrensbevollmächtigten EURO 1.115,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz nach § 1 DÜG seit dem 09.10.2001 zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von den Kosten der Vertretung in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Emden, Az. 1 BV 3/01, freizustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an seine Verfahrensbevollmächtigten EURO 514,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27.11.2001 zu zahlen.Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17. Dezember 2002 (Bl. 75, 76 d.A.).

Die Akten des Arbeitsgerichts Emden 1 BV 10/00 und 1 BV 3/01 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 4. November 2003 (Bl. 83, 84 d.A)).

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten zu entlasten, welche durch die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten in den streitbefangenen Verfahren gemäß § 103 BetrVG entstanden sind. Die Ansprüche des Betriebsrats, von den Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden, die ihm in den beiden Verfahren erwachsen sind, folgen aus § 40 Abs. 1 BetrVG.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Soweit hierzu erforderliche Zahlungsverbindlichkeiten eingegangen und noch nicht erfüllt sind, besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung darin, den Zahlungsverpflichteten von der Verbindlichkeit freizustellen. Zu den Geschäftsführungskosten zählen auch solche, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Dazu gehören auch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren, die geeignet sind, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen (vgl. etwa BAG, Beschluß vom 19. März 2003 € 7 ABR 15/02 € AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).

Zwar stellt die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts als Vertreter des Betriebsrates in Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersichtlich nicht grundsätzlich in Abrede, sie meint jedoch € und ihr folgend das Arbeitsgericht € wegen der im Streitfall vorliegenden Doppelmandatierung seien die Anwaltsverträge wegen widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAGO) nichtig und demgemäß bestünden auch keine Freistellungsansprüche. Dem folgt die Kammer nicht. Ob bei gemeinsamer Vertretung von Betriebsrat und beteiligtem Betriebsratsmitglied in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ein Fall der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43 a Abs. 4 BRAGO vorliegt mit der Folge der Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 134 BGB ist umstritten. Während das Landesarbeitsgericht Köln (LAGE Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972) von einer Nichtigkeit ausgeht und demzufolge einen Freistellungsanspruch gemäß § 40 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber verneint, weil ein struktureller Widerstreit der Interessen vorliege, die der Betriebsrat einerseits und das betroffene Betriebsratsmitglied andererseits im Beschlußverfahren wahrnehmen, ist die 13. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschluß vom 1. Juli 2003 € 13 TaBV 6/03) der Auffassung, es liege bei einer derartigen Fallkonstellation kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen vor. Maßgebend seien nicht etwa die Motive des Betriebsrats hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, sondern daß sowohl der Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied das Zustimmungsersetzungsverfahren mit der gleichen Zielrichtung führten, nämlich Abwehr des Kündigungsbegehrens des Arbeitgebers. Die Interessenlage sei insoweit gleichgerichtet und es gebe gerade keinen Interessengegensatz. Dieser Auffassung ist auch die erkennende Kammer. Wenn der Betriebsrat nach entsprechender Prüfung und Beratung sich dazu entschlossen hat, die erforderliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 103 BetrVG zu verweigern, muß der Arbeitgeber € will er eine fristlose Kündigung aussprechen € das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. In diesem Verfahrensabschnitt stehen sich auf der einen Seite der Arbeitgeber und auf der anderen Seite der Betriebsrat sowie das beteiligte Betriebsratsmitglied gegenüber. Wie die 13. Kammer zu Recht ausgeführt hat, dient § 103 BetrVG zumindest auch dem Schutz des betroffenen Betriebsratsmitglieds (vgl. etwa KR-Etzel, 6. Auflage 2002, § 103 BetrVG, Rdnr. 7, 85; Fitting, BetrVG, 21. Auflage 2002, § 103, Rdnr. 1, 31; Richardi, BetrVG, 8. Auflage 2002, § 103, Rdnr. 6, 47). Zutreffend ist es, wenn die 13. Kammer insoweit darauf abstellt, in welchem Verfahrensabschnitt die Hinzuziehung der Rechtsanwälte und damit die Frage eines Interessenwiderstreits erfolgt. Ein Interessengegensatz zum von der Kündigung bedrohten Betriebsratsmitglied stellt sich lediglich dann dar, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zustimmt. Bei einer Zustimmungsverweigerung entscheidet sich jedoch der Betriebsrat auch für die Wahrnehmung der Interessen des Betriebsratsmitglieds und wird € wie bereits dargelegt € auf dessen Seite als Antragsgegner im Beschlußverfahren tätig. Ein Interessengegensatz zwischen betroffenem Betriebsratsmitglied und Betriebsrat ist dann nicht mehr gegeben und der Anwalt erhält sein Mandat zwecks Abwehr des Ersetzungsantrags des Arbeitgebers. Dieser Auftrag des beteiligten Betriebsrats entspricht der von ihrem beiderseitigen Willen gestalteten wirklichen Interessenlage der Beteiligten, denn beide wollen eine Verteidigung gegen den im Beschlußverfahren erhobenen Antrag des Arbeitgebers.

Sind demnach mangels Vertretung widerstreitender Interessen durch die Kanzlei S und Kollegen die entsprechenden Geschäftsbesorgungsverträge wirksam, so sind die entsprechenden Anträge des Betriebsrats begründet, da die Antragsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit und Höhe der Kostennoten nicht in Frage gestellt hat.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Röder

Walter

Loos






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