Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Januar 1997
Aktenzeichen: 4 WF 152/96

(OLG Köln: Beschluss v. 10.01.1997, Az.: 4 WF 152/96)

Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. und Partner wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 2. August 1996 (45 F 231/92) aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die von den Rechtsanwälten Dr. L. und Partner unter dem 1. April 1996 beantragte Festsetzung einer Vergütung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß eine Festsetzung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei.

Gründe

I.

Der Antragstellerin ist für das frühere

Scheidungsverbundverfahren erstmals mit Beschluß des Amtsgerichts

vom 23.10.1992 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zunächst

Rechtsanwalt H. beigeordnet worden. Nachdem dieser das Mandat

niedergelegt hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom

8.11.1994 der Antragstellerin Rechtsanwalt L. bei mit der

Einschränkung, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürften.

Die Prozeßgebühr war zum Zeitpunkt der Beiordnung von Rechtsanwalt

H. bereits angefallen.

Unter dem 1.4.1996 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von

Kosten in Höhe von 907,35 DM gegen die Antragstellerin gemäß § 19

BRAGO beantragt. Er hat dabei eine 10/10 Prozeßgebühr nach den §§

11, 31 Abs. 1, S. 1 BRAGO zuzüglich Schreibauslagen und

Mehrwertsteuer berechnet. Der Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 2.

August 1996 den Antrag zurückgewiesen, da Ansprüche gegen die

eigene Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen seien. Der

Beschwerdeführer sei mit der Einschränkung beigeordnet worden, daß

keine weiteren Kosten entstünden. Das gelte auch für die

Prozeßgebühr nebst Umsatzsteuer, die als Mehrkosten nicht im Wege

der Prozeßkostenhilfe aus der Landeskasse hätten erstattet werden

können. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13.8.1996 "sofortige

Beschwerde" eingelegt, welcher der zuständige Abteilungsrichter

nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde - die zunächst als Erinnerung gegen die

Entscheidung des Rechtspflegers anzusehen war (§ 11 Abs. 1 RpflG) -

ist zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 RpflG i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO

und § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht

der beantragten Festsetzung entgegen der Auffassung des

Amtsgerichts nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bewirkt die

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, daß die beigeordneten

Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die eigene Partei nicht

geltend machen können. Diese Forderungssperre erfaßt indessen nur

diejenigen Ansprüche des Rechtsanwalts, für die Prozeßkostenhilfe

zugebilligt worden ist; denn nur insoweit kann dem beigeordneten

Rechtsanwalt zugemutet werden, sich mit der teilweise geringeren

Vergütung zufrieden zu geben (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1990,

761 m.N.). Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für

Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts ein, die darauf beruhen, daß

der Rechtsanwalt zeitlich oder gegenständlich außerhalb des Umfangs

der Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden ist. Es ist daher

allgemein anerkannt, daß bei einer nur teilweisen Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe - etwa bei einer auf Zahlung von 20.000,- DM

abzielenden Klage nur für eine solche auf Zahlung von 10.000,- DM -

der beigeordnete Rechtsanwalt nach dem von der PKH-Bewilligung

nicht gedeckten weitergehenden Streitwert die Gebühren nicht gegen

die Staatskasse, wohl aber gegen seinen Mandanten geltend machen

darf und lediglich für die Gebühren nach dem Wert, für den PKH

bewilligt ist, ausschließlich auf Ansprüche gegen die Staatskasse

angewiesen ist (statt aller Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 121

Rn. 22; ebenso OLG Hamburg, MDR 1989, 74). Nichts anderes kann für

die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung gelten. Die

Antragstellerin hat - aus welchen Gründen auch immer - in dem

Scheidungsverfahren die Dienste von zwei verschiedenen Anwälten in

Anspruch genommen. Dadurch sind Mehrkosten entstanden, weil die

Prozeßgebühr sowohl bei dem ihr zunächst beigeordneten Rechtsanwalt

als auch bei der nachfolgenden Vertretung durch den

Beschwerdeführer angefallen ist. Für diese Mehrkosten kommt die

Staatskasse nach dem Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 nicht auf.

Für sie muß die Antragstellerin daher persönlich einstehen. Das ist

auch allein der Sache angemessen. Ansonsten würde bei

Prozeßkostenhilfebewilligung der zeitlich später nachgeordnete

Rechtsanwalt anstelle seines Mandanten im wirtschaftlichen

Endergebnis die Mehrkosten eines Anwaltswechsels zu übernehmen

haben. Das kann nicht hingenommen werden, weil die Gründe, warum es

im ersten Mandatsverhältnis zu einer vorzeitigen Beendigung der

Betreuung gekommen ist, nicht ihn, sondern nur seinen Auftraggeber

etwas angehen.

Dem steht nicht entgegen, daß nach überwiegender Auffassung ein

beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, wegen deren

ihm dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

zusteht, auch nicht in Höhe der von der Staatskasse nicht

getragenen sogenannten Differenzgebühren geltend machen kann. Dabei

geht es um die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren und den

Gebührensätzen des § 123 ZPO. Soweit die Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe reicht, muß sich der Anwalt mit den niedrigeren

PKH-Gebührensätzen zufrieden geben, auch wenn der Gebühren- oder

Auslagentatbestand bereits vor der Beiordnung durch die Tätigkeit

als Wahlanwalt erfüllt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. mit

umfangreichen Nachweisen). Dies hat offenbar das Amtsgericht zu

seiner gegenteiligen Auffassung im vorliegenden Verfahren

veranlaßt. Die Geltendmachung der Differenzgebühren gegen den

Mandanten persönlich wird aber deshalb versagt, weil hier der

Rechtsanwalt innerhalb des Umfangs der Beiordnung tätig geworden

ist. Das ist im Streitfall bei der von dem Beschwerdeführer

reklamierten Prozeßgebühr anders. Die bereits bei dem Vorgänger des

Beschwerdeführers angefallene Prozeßgebühr ist durch den

Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 ausdrücklich von der Bewilligung

der Prozeßkostenhilfe ausgenommen worden.

Die Entscheidung des Senats ergeht zum Nachteil der

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, obgleich sie im

Beschwerdeverfahren nicht angehört werden konnte. Das hat sie

selbst zu vertreten, weil sie unbekannt verzogen ist, ohne sich bei

der zuständigen Behörde umzumelden. Dort ist sie nach wie vor unter

ihrer alten, im Tenor angegebenen Anschrift registriert. Auch dem

Beschwerdeführer als ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten hat

sie keine neue Anschrift mitgeteilt.






OLG Köln:
Beschluss v. 10.01.1997
Az: 4 WF 152/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd62ceeab1a7/OLG-Koeln_Beschluss_vom_10-Januar-1997_Az_4-WF-152-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share