Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 313/05

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2009, Az.: 6 W (pat) 313/05)

Tenor

Das Patent 198 60 688 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 27. Januar 2005 veröffentlichte Patent 198 60 688 mit der Bezeichnung "Wälzlagerkäfig" ist mit Schriftsatz der Einsprechenden am 26. März 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf druckschriftliche Entgegenhaltungen, zu denen sie schriftlich vorbringt, diesen gegenüber beruhe das Wälzlager nach dem Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Prüfungsund Einspruchsverfahren wurden u. a. folgende Entgegenhaltungen angezogen:

Im Prüfungsverfahren:

P1 US 33 88 952 = D1 P2 DE 33 19 142 A1 P3 DE 12 86 343 B Im Einspruchsverfahren:

D1 DE 19 33 388 U = P1 D2 DE 23 52 820 A1 D3 DE 40 37 270 A1.

Die Einsprechende argumentiert, aus der DE 19 33 388 U (D1) sei bekannt, die erste axiale Seite eines Käfigs über die zweite axiale Seite eines weiteren Käfigs zu schieben, wobei Vorsprünge in entsprechende Vertiefungen einschnappen würden. Hinsichtlich der DE 40 37 270 A1 (D3) argumentiert die Einsprechende, daraus sei ein zweireihiges Wälzlager bekannt, dessen Käfige axial miteinander verbunden seien, wobei diese Ausführung explizit auch unterschiedliche Drehzahlen der beiden Käfige erlaube. Eine Zusammensicht der bekannten Käfige sei für einen Fachmann naheliegend.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das angegriffene Patent beschränkt mit dem neuen Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 10. März 2009, übrige Unterlagen wie erteilt, aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und macht geltend, eine Auswahl einzelner, ganz bestimmter Merkmale der DE 23 52 820 A1 (D2) oder der DE 40 37 270 A1 (D3) und deren Übertragung auf eine Käfigausbildung, wie sie aus der DE 19 33 388 U (D1) bekannt ist, sei für einen Fachmann nicht naheliegend, weil dieser keinen Anlass habe, sich Anregungen bei gegenseitigen Verbindungen ganz unterschiedlicher Käfige, die nach der D2 für ganz spezielle, enge Einsatzzwecke vorgesehen seien, zu holen. Bezüglich der D3 argumentiert die Patentinhaberin, dieser Schrift liege eine andere Aufgabe zugrunde, nämlich den Zusammenhalt des Lagers trotz des geteilten Laufrings zu gewährleisten. Aus der D3 könne auch nur entnommen werden, nur zwei -nicht mehr und auch nicht gleiche oder gleichartige -Käfige hintereinander anzuordnen. Insofern könne auch die Aufgabe, eine prozesssichere Montage einer richtigen Anzahl von Käfigen auch an uneinsehbaren Stellen zu gewährleisten daraus nicht hervorgehen, weshalb ein Fachmann diese Entgegenhaltung auch gar nicht heranziehen würde.

Anspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag lautet (gegliedert durch den Senat):

1.

Wälzlagerkäfig mit an seinen beiden axialen Enden angeordneten Käfigrändern (1, 3), 2.

wobei der Käfigrand (1) an einem ersten axialen Ende mit einer radial gerichteten umlaufenden Nut (5)

3.

und der Käfigrand (3) am zweiten axialen Ende mit Vorsprüngen (7) versehen ist, die in die Nut (5) am ersten axialen Ende eines weiteren Käfigs eingreifen können, 4.

wobei die Vorsprünge als Haltenasen (7) in die Nut (5) des weiteren Käfigs einschnappbar sind, 5.

im eingeschnappten Zustand die beiden Käfige relativ zueinander verdrehbar sind 6.

und ein geringes radiales und/oder axiales Spiel zwischen der Nut (5) des ersten Käfigrandes (1) und den Haltenasen (7) des zweiten Käfigrandes (3) vorliegt.

Hieran schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 8 an.

Anspruch 1 des Streitpatents nach Hilfsantrag lautet (gegliedert durch den Senat):

1.

Wälzlagerkäfig für eine mehrreihige Anordnung mit entsprechenden Wälzlagerkäfigen axial nebeneinander, mit an seinen beiden axialen Enden angeordneten Käfigrändern (1, 3), 2.

wobei der Käfigrand (1) an einem ersten axialen Ende mit einer radial gerichteten umlaufenden Nut (5)

3.

und der Käfigrand (3) an seinem zweiten axialen Ende mit Vorsprüngen (7) versehen ist, die in die Nut (5) an seinem ersten axialen Ende eines weiteren, entsprechenden Käfigs eingreifen können, 4.

wobei die Vorsprünge als Haltenasen (7) in die Nut (5) des weiteren Käfigs einschnappbar sind, 5.

im eingeschnappten Zustand die beiden Käfige relativ zueinander verdrehbar sind 6.

und ein geringes radiales und/oder axiales Spiel zwischen der Nut (5) des ersten Käfigrandes (1) und den Haltenasen (7) des zweiten Käfigrandes (3) vorliegt.

Hieran schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 8 an. Bezüglich des Wortlauts dieser rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und ist mit Gründen versehen. Er ist damit zulässig.

3.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig. Die beanspruchten Merkmale sind ursprünglich offenbart. Die Merkmale des Anspruchs 1 stammen aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 6, die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 und 7 bis 10. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Die zusätzlich aufgenommenen Merkmale (... entsprechende Wälzlagerkäfige) sind als offenbart aus den Figuren anzusehen, bzw. aus S. 2, 4. Abs. der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

4.

Der Wälzlagerkäfig nach Anspruch 1 ist neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen vergleichbaren Wälzlagerkäfig mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart, wie nachfolgend gezeigt wird. Fehlende Neuheit wurde von der Einsprechenden auch nicht behauptet.

5.

Ein Wälzlager mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zweifelsfrei ist, stellt nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.

a.

Als Durchschnittsfachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung "allgemeiner Maschinenbau" mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Wälzlagern anzusehen.

b.

Die nächstkommende DE 19 33 388 U (D1) offenbart einen 1.

Wälzlagerkäfig mit an seinen beiden axialen Enden angeordneten Käfigrändern 4, 5 2.

wobei der Käfigrand 5 an einem ersten axialen Ende mit einer radial gerichteten umlaufenden Nut 3.

und der Käfigrand 4 am zweiten axialen Ende mit Vorsprüngen versehen ist, die in die Nut am ersten axialen Ende eines weiteren Käfigs eingreifen können, (S. 3, letzter Satz)

4.

wobei die Vorsprünge als Haltenasen in die Nut des weiteren Käfigs einschnappbar sind, 6. und ein geringes radiales und/oder axiales Spiel zwischen der Nut (5) des ersten Käfigrandes (1) und den Haltenasen (7) des zweiten Käfigrandes (3) vorliegt.

Das Aneinanderreihen mehrerer gleichartiger Wälzlagerkäfige ist in der Fig. 2 der D1 dargestellt und auf Seite 3 beschrieben. Dazu heißt es (vgl. S. 3, unten), dass die Verbindung bspw. auch durch ein "Einschnappen von Vorsprüngen in entsprechende Vertiefungen an den Käfigstirnringen erreicht werden" kann. Damit sind für den Fachmann klar verständlich Ausbildungen i. S. einer Nutund-Feder-Verbindung offenbart, wie sie in den Punkten 1 bis 4 der Merkmalsgliederung aufgelistet sind. Aufgrund der angesprochenen Schnappverbindung muss es sich auch um eine Verbindung handeln, die ein geringes Spiel zwischen den Verbindungsteilen, entsprechend Punkt 6 der Merkmalsgliederung, erlaubt, zumal bei einem vergleichbaren Einsatzzweck vergleichbare Anforderungen auftreten. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob, wie von der Einsprechenden vorgetragen, damit auch bereits eine Verdrehbarkeit der Käfige relativ zueinander mit umfasst ist oder nicht. Denn erkennt der hier zuständige Fachmann (s. o.) die Nachteile starr verbundener Käfige, so wird er durch die DE 40 37 270 A1 (D3) ausreichend deutlich auf Ausbildungen mehrreihiger Wälzlager hingewiesen, was er zu tun hätte um diese Nachteile abzustellen. Aufgabengemäß soll gemäß der D3 nämlich ein Lager so verbessert werden, dass der "Vorteil aber in Form der Baueinheit eines Lagers mit der Möglichkeit der Relativbewegung der beiden Wälzlagereihen gegeneinander auch bei unterschiedlich großen Lagern erreicht wird". Das darin ausgebildete Lager weist erkennbar Haltenasen bzw. Nuten auf, die ineinandergreifen und die axiale Verbindung zwischen den beiden Käfigen sicherstellen, so dass, entsprechend Punkt 5 der Merkmalsgliederung "im eingeschnappten Zustand die beiden Käfige relativ zueinander verdrehbar sind". Damit kann der Fachmann sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aus den beiden entgegengehaltenen Schriften ersehen, wobei er in logisch nachvollziehbarer Weise, ausgehend von einem Stand der Technik in Form des in der D1 vorgestellten Käfigs, auf die Lösung des Problems "gegenseitige Verdrehbarkeit mehrerer miteinander verbundener Käfige" in der D3 hingewiesen wird, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.

c. Die in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale gehen sämtlich auch bereits aus der DE 19 33 388 U (D1) hervor. Dies gilt sowohl für die Ausbildung der "mehrreihigen Anordnung mit entsprechenden Wälzlagerkäfigen axial nebeneinander", nach Punkt 1 der Merkmalsgliederung als auch für die in den Punkten 2 und 3 angeführten Unterscheidungen des "ersten" bzw. "zweiten" axialen Endes der "entsprechenden" Käfige. Insofern beruht auch ein demgemäß ausgebildeter Wälzlagerkäfig nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 keinen Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießpfannen, vgl. auch GRUR 2007, 862 Rn. 21 -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2008, 456 Rn. 22 -Installiereinrichtung).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lischke Guth Hildebrandt Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2009
Az: 6 W (pat) 313/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/309de728c1cb/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2009_Az_6-W-pat-313-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share