Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2000
Aktenzeichen: 14 W (pat) 20/99

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2000, Az.: 14 W (pat) 20/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Desinfektionsmittel" zurückgewiesen.

Im angefochtenen Beschluß wird auf die PCT-Anmeldung WO 91/10364 A1 (1) und WALLHÄUßER, "Praxis der Sterilisation Desinfektion-Konservierung", 3. Auflage, 1984, Seiten 114/115, 308/309 (2) verwiesen und ausgeführt, daß das beanspruchte Desinfektionsmittel demgegenüber auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das Patentbegehren mit dem Anspruch 1 folgenden Wortlauts weiterverfolgt:

"Desinfektionsmittel für den klinischen und den chirurgischen Bereich zur Desinfektion von Haut- und Gewebebereichen des menschlichen Körpers, mit wenigstens einem desinfizierenden bzw. keimabtötenden Wirkstoff in Form von Teebaumöl sowie mit wenigstens einem flüssigen Träger, dadurch gekennzeichnet, daß das Desinfektionsmittel das Teebaumöl in einem Anteil bis maximal 15 Gewichtsprozent bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels enthält, und der flüssige Träger wenigstens ein Alkohol ist."

Der Anmelder macht im wesentlichen geltend, daß das beanspruchte Desinfektionsmittel eine hohe Remanenzwirkung aufweise und speziell im klinischen und chirurgischen Bereich einsetzbar sei. Aus (1) sei zwar grundsätzlich bekannt, Teebaumöl in der Humanmedizin als Desinfektionsmittel einzusetzen. Selbstverständlich seien auch Alkohole als Desinfektionsmittel bekannt, wie aus (2) ersichtlich sei. Durch die beanspruchte Kombination von Teebaumöl mit Alkohol als Träger werde jedoch überraschender Weise ein Desinfektionsmittel erhalten, das über ein breites Spektrum unterschiedlicher Keime wirksam sei und mit hoher Remanenzwirkung ein Nachwachsen von Keimen aus Hautvertiefungen verhindere.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den am 7. Januar 2000 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73); sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil das beanspruchte Desinfektionsmittel nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Es gilt der Patentanspruch 1 vorstehend zitierten Wortlauts; zu den außerdem geltenden Ansprüchen 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen.

Der Anmelder hat sich ausgehend von dem aus (1) und (2) bekannten Stand der Technik die Aufgabe gestellt, ein Desinfektionsmittel aufzuzeigen, welches insbesondere auch für die Anwendung im klinischen und chirurgischen Bereich geeignet ist, dh die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und die Verwendung von chemischen Oxidationsmitteln oder chemischen eiweißschädigenden oder eiweißfällenden Mitteln vermeidet (vgl geltende Beschreibung S 2, Abs 2).

Aus (2) geht hervor, daß Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis sowohl für die hygienische, als auch für die chirurgische Händedesinfektion am geeignetsten sind. Mit Alkoholen wird danach ein besonders rascher Effekt erzielt, während alle anderen mit Alkohol kombinierten Wirkstoffe in der Regel langsamer, dafür jedoch hinhaltender wirken, zumal die Wirkung von Alkohol nur momentan ist (vgl S 114). Deshalb wird in (2) empfohlen, besonders dann, wenn ein längerwährender Schutz gewünscht wird, Kombinationspräparate zu benutzen, die neben der erforderlichen Alkoholkonzentration noch den Zusatz eines Depotwirkstoffs enthalten, wie zB Phenolderivate oder quaternäre Verbindungen (vgl S 115, 1. Abs nach Tab 57).

Aus (1) ist bekannt, daß Teebaumöl in einem gewissen Umfang als Desinfektionsmittel in der Humanmedizin verwendet wurde, während es wegen des hohen Preises in der Tiermedizin nicht eingesetzt wurde. Nach (1) wurde jedoch überraschender Weise gefunden, daß die in Rede stehenden Effekte dieser Substanz durch eine Verdünnung bis auf eine Konzentration von wenigen Prozenten sogar noch verbessert werden (vgl S 1 leAbs bis S 2 Abs 1). Desweiteren wird dort ausgeführt, daß das ätherische Teebaumöl eine hohe Fähigkeit aufweist, in die äußere Hautschicht einzudringen und daraus nur ziemlich langsam wieder abgegeben wird (vgl S 2 leAbs, 1. Satz). Es konnte daher erwartet werden, daß die Remanenzwirkung von gängigen Desinfektionsmitteln für den Haut- und Gewebebereich durch einen Zusatz von Teebaumöl verbessert werden kann.

Die Kombination von Teebaumöl mit Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis muß als naheliegend angesehen werden, weil diese - wie dargelegt - gemäß (2) als geeignetste Desinfektionsmittel für die chirurgische Händedesinfektion herausgestellt werden und dort die Kombination mit einem Depotwirkstoff empfohlen wird.

Der gemäß Patentanspruch 1 einzusetzende Anteil an Teebaumöl bis maximal 15 Gewichtsprozent bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels kann schon aufgrund des breiten Bereichs die Patentfähigkeit nicht begründen und kann vom Fachmann, einem mit den Testmethoden zur Prüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln vertrauten Bakteriologen, ohne weiteres durch orientierende Versuche festgelegt werden.

Der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000 vorgelegte Untersuchungsbericht belegt die im Hinblick auf den Stand der Technik zu erwartende Eignung des beanspruchten Mittels als Desinfektionsmittel, sowie insbesondere die verbesserte Langzeitwirkung, die ebenfalls zu erwarten war. Ein überraschender Effekt, der ein Indiz für eine erfinderische Tätigkeit sein könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 4 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.

Moser Rupprecht G. Wagner Harrer E./Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2000
Az: 14 W (pat) 20/99


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