Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. November 2000
Aktenzeichen: 6 W (pat) 23/00

(BPatG: Beschluss v. 07.11.2000, Az.: 6 W (pat) 23/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluß vom 19. April 2000 hat die Prüfungsstelle 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, daß die am 25. Januar 2000 mit einem Antrag auf Erteilung eines Patents eingereichten Unterlagen keine rechtswirksame Anmeldung begründen könnten, und das Aktenzeichen gelöscht. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Prüfungsstelle ausgeführt, in den dem Antrag auf Erteilung eines Patents vom 25. Januar 2000 beigegebenen Unterlagen sei der Anmeldungsgegenstand nicht ausreichend beschrieben worden. In § 34 PatG 1998 sei zwingend vorgeschrieben, eine Erfindung müsse in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Trotz Mitteilung dieses Tatbestandes und der Möglichkeit seiner Korrektur innerhalb einer gesetzten Frist im Bescheid vom 07. Februar 2000 seien die gerügten Mängel jedoch nicht beseitigt worden.

Auf diesen Beschluß hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. April 2000 sinngemäß mitgeteilt, die angeforderten Unterlagen seien auf dem Postweg Ende März verlorengegangen. Wörtlich führte er aus: "Lassen Sie mich bitte wissen, daß Ihr diesbezüglicher, in obiger Sache und unter obiger Nummer erlassener Beschluß zurückgenommen wurde."

Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Blatt "2 von 2" mit einem Patentanspruch und einer Beschreibung von Ausführungsbeispielen vom 29. März 2000 bei.

II.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2000 wertet der Senat als Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle. Der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" ist dabei nicht erforderlich. Die Beschwerdeerklärung muß den Willen zur Anfechtung und die angefochtene Entscheidung erkennen lassen (vgl Schulte PatG, 5. Aufl., § 73 Rdn 18). Der Beschwerdeführer begehrt die Zurücknahme des Beschlusses vom 19. April 2000. Somit sind die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdeerklärung erfüllt. Auch die übrigen Formerfordernisse sind gegeben (vgl § 73 Abs 1 und 2 PatG). Die Beschwerde ist also zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2000 richtet sich zwar auf die Erteilung eines Patents; mit der Anmeldung muß dem Deutschen Patent- und Markenamt aber eine technische Lehre so hinlänglich dargestellt sein, daß ein Fachmann ihr Wesen verstehen und sie dementsprechend verwirklichen könnte (Schulte PatG, 5. Aufl § 35x) Rdn 25). Das ist, wie von der Prüfungsstelle zurecht bemängelt wurde, in den beiden am 25. Januar 2000 eingegangenen Blättern nicht geschehen. Die technischen Angaben erschöpfen sich darin, daß geruchsumwandelnde oder ähnliche Medien mit gleicher Wirkung (es werden beispielsweise zwei Firmenprodukte zitiert) zum Unterbinden oder Mildern von üblen Gerüchen (z.B. von Toiletten) ausgebracht werden sollen. Aufgrund dieser Angaben ist der Fachmann noch nicht in der Lage, die Erfindung zu erkennen und zu verwirklichen, insbesondere weiß er nicht, in welcher Art und Weise und wo er diese Medien einsetzen soll. Der Mangel jeglicher Offenbarung ist unheilbar, weil bei Fehlen der Mindesterfordernisse einer Anmeldung, zu denen die ausreichende Offenbarung der Erfindung gehört, eine Patentanmeldung im Rechtssinne nicht vorliegt (BPatG BlfPMZ 1984, 381; Schulte aaO § 35x) Rdn 25; Busse PatG, 5. Aufl § 35 Rdn 23, 24). Letzteres führt dazu, daß §§ 42, 44, 45, 48 PatG keine Anwendung finden und eine Beseitigung des Mangels bzw Nachholung der erforderlichen Handlung nicht in Betracht kommt.

x) (Durch das 2. PatÄndG ist § 35 PatG zu § 34 geworden.)

Da eine Anmeldung nicht vorliegt, sind für das vorliegende Verfahren etwa entrichtete Gebühren zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit der Neuanmeldung, wobei es in der Kompetenz des Deutschen Patent- und Markenamts liegt zu entscheiden, ob die mit der Eingabe vom 27. April 2000 vorgelegten Unterlagen vom 29. März 2000 für eine Neuanmeldung in Betracht kommen.

Rübel Trüstedt Heyne Schmidt-Kolb Clx) (Durch das 2. PatÄndG ist § 35 PatG zu § 34 geworden.)






BPatG:
Beschluss v. 07.11.2000
Az: 6 W (pat) 23/00


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