Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 272/04

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2005, Az.: 33 W (pat) 272/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Mai 2003 die Wortmarke EQUIPMENT für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom 17. November 2003 teilweise, nämlich für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:

Werbung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Durchführung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, alle vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör; Bereitstellen und Übermitteln von Daten über das Internet in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör; Durchführung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke, Seminar, Unterricht, Fort- und Weiterbildung, alle vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör".

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 wurde die Erinnerung der Anmelderin gegen den Erstprüferbeschluss zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, dass es der begehrten Kennzeichnung an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Die Bezeichnung bestehe aus dem englischen Wort "EQUIPMENT", das für "technische Ausrüstung" Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe und auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugzubehör verwendet werde. Das allgemeine Publikum werde die angemeldete Marke als thematischen Hinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Wegen der unmittelbar beschreibenden Sachaussage stehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie zur Sache nicht Stellung genommen. Vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass "EQUIPMENT" der englische Ausdruck für "Ausrüstung" oder "Ausstattung" sei. Diese Übersetzungen ergäben jedoch nur in Verbindung mit bestimmten Produkten, bei denen es "etwas zum Ausrüsten oder Ausstatten gebe", einen Sinn, nicht jedoch für die hier zurückgewiesenen Dienstleistungen. Die Marke genieße nur in der angemeldeten Form und für die angemeldeten Klassen Schutz, so dass die Verwendung der Bezeichnung für andere Dienstleistungen oder Waren, wie z.B. Produkte, die in den Bereich der technischen Ausrüstung fielen, weiterhin möglich sei.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Übermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke jedenfalls für freihaltungsbedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Der englische Ausdruck "EQUIPMENT" wird im Deutschen mit "Ausrüstung", "Ausstattung" übersetzt (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, S. 224). Der auch in der französischen Sprache gleichlautend verwendete Begriff ist mittlerweile auch mit der Bedeutung "technische Ausrüstung" ("das Equipment ist auf dem neuesten Stand der Technik" - vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim CD-ROM) in die deutsche Sprache eingegangen.

Insbesondere auch auf dem Gebiet der Ausstattung und des Zubehörs von Kraftfahrzeugen findet der Ausdruck "Equipment" bereits vielfache Verhandlung. So bietet beispielsweise ein Händler unter www.p2power.at "Ersatzrohre, Equipment, Fächerkrümmung, Fahrwerke ..." an, unter www.schlaueseiten.de wird für einen "Autozubehör-Katalog im Internet mit Online-Shop" ... Show-Car und FX-Equipment" geworben und unter www.meinestadt.de findet sich ein Hinweis auf "Auto-Equipment Kiel".

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen. Die Anmelderin hat zu allen zurückgewiesenen Dienstleistungen selbst einen Bezug durch den Zusatz "alle vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör" hergestellt. Die Werbedienstleistungen, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, Seminare, Fort- und Weiterbildungen können sich inhaltlich mit der Präsentation und Information über Kraftfahrzeugzubehör befassen. Die Bereitstellung und Übermitteln von Daten über das Internet kann ebenfalls einen inhaltlichen Bezug zu Kraftfahrzeugzubehör haben. Wie sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben hat, ist gerade der Vertrieb von Kraftfahrzeugzubehör über das Internet weit verbreitet (vgl. insoweit beispielsweise www.google.de; web2.cylex.de).

Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende eindeutige Angabe konnte der Senat daher nachweisen, so dass bereits von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis ausgegangen werden kann.

Der Senat neigt auch dazu, eine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzunehmen, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2005
Az: 33 W (pat) 272/04


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