Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juli 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 146/02

(BPatG: Beschluss v. 15.07.2003, Az.: 24 W (pat) 146/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2001, berichtigt durch Beschluß vom 22. März 2002, aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Alte Brauereisoll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 41, 16, 35 und 32 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 29. November 2001,der durch Beschluß vom 22. März 2002 berichtigt worden ist, durch einen Beamten des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung".

Die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, es handele sich bei der angemeldeten Kennzeichnung insoweit um eine Angabe, der die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die zur Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Wortfolge "Alte Brauerei" sei als Gesamtbegriff im Sinne von "traditionelle Brauerei" oder von "ehemalige Brauerei" anzusehen und beschreibe damit die genannten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer örtlichen Herkunft bzw. hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen. Außerdem weise dieser Begriff lediglich darauf hin, auf welche Art von Unternehmen die Dienstleistungen inhaltlich ausgerichtet seien, nämlich auf eine traditionell arbeitende Brauerei. Die angemeldete Wortfolge sei nach Art einer Etablissementbezeichnung gebildet und trete dem Verbraucher als Bezeichnung eines bestimmten Typs von Bewirtschaftungseinrichtung und Ortsbezeichnung, nicht aber als Kennzeichnung eines bestimmten Betriebs oder seines Inhabers entgegen. Eine Internetrecherche habe ergeben, daß die angemeldete Wortkombination häufig als rein beschreibender Hinweis auf entsprechende Örtlichkeiten verwendet werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der Begriff "Alte Brauerei" in Alleinstellung habe keinen beschreibenden Sinngehalt. Ein Verständnis eines solchen Begriffs als Sachangabe sei nur denkbar, wenn dieser - etwa durch einen unbestimmten oder bestimmten Artikel - konkretisiert werde, der bei der angemeldeten Kennzeichnung aber fehle. Im vorliegenden Fall handele es sich daher um ein abstraktes neues Wortgebilde, das Unterscheidungskraft aufweise und keine beschreibende Angabe darstelle. Sämtliche von der Markenstelle vorgelegten Fundstellen wiesen im Gegensatz zur angemeldeten Marke eine eindeutige Zuordnung durch weitere konkretisierende Wörter auf.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr in bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen" die Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier teilweise der Fall. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt und durch eine Internetrecherche belegt hat, kommt die Wortfolge "Alte Brauerei" sehr häufig als Hinweis auf (irgend-)eine schon lange bestehende Brauerei oder ein altes Brauereigebäude, das jetzt zu anderen Zwecken verwendet wird, vor. So hat die Recherche der Markenstelle etwa Nachweise wie "Hotel Restaurant Alte Brauerei", "Therapiezentrum Alte Brauerei", "Kino Alte Brauerei Stegen", "Jugend- und Kulturzentrum Alte Brauerei", "Senioren ziehen in alte Brauerei / Denkmalgeschützte Anlage", "Stadtplan Nordheim. Alte Brauerei - Der Turm", "Alte Brauerei //// Gästezimmer", "Erbaut im Jahre 1491 ist die Alte Brauerei Wolfhagen eine der ältesten überhaupt" usw. ergeben. Die teilweise Voranstellung von bestimmten oder unbestimmten Artikeln oder sonstigen konkretisierenden Wörtern spricht entgegen der Meinung der Anmelderin nicht gegen die Eigenschaft der Wortfolge "Alte Brauerei" als Sachangabe. Gerade dadurch, daß es zahlreiche schon lange bestehende heute noch tätige Brauereien oder alte Brauereigebäude gibt, die jetzt zu anderen Zwecken genutzt werden, besteht die Notwendigkeit, jede einzelne "Alte Brauerei" durch Zusätze näher zu konkretisieren, während diese Wortfolge in Alleinstellung - wie sie hier angemeldet und Gegenstand der Prüfung ist - nur eine allgemeine Bezeichnung der Art einer Betriebsstätte oder eines Bauwerks beinhaltet. Damit stellt "Alte Brauerei" für "Biere" eine allgemeine Herkunftsangabe ohne jegliche Unterscheidungskraft dar, nämlich einen Hinweis, daß die Biere aus einer schon lange bestehenden Brauerei stammen. Dies gilt ebenso für Mineralwässer und sonstige alkoholfreie Getränke sowie Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, da derartige nicht alkoholische Getränke und Präparate zur Herstellung von Getränken sehr häufig von Brauereien abgefüllt und/oder vertrieben werden. Wie die Internetrecherche der Markenstelle belegt, werden alte Brauereigebäude häufig für Veranstaltungen aller Art, Ausstellungen etc. benutzt, wobei unter Verwendung der Wortfolge "alte Brauerei" auf den Ort dieser Veranstaltungen hingewiesen wird. Ebenso werden alte Brauereigebäude häufig als Gaststätten, Restaurants, Hotels etc. genutzt, was auch in der Werbung hervorgehoben wird. Damit fehlt der Kennzeichnung die Unterscheidungskraft für "Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung, Beherbergung von Gästen".

2. Ob und inwieweit es sich bei der angemeldeten Wortfolge insoweit auch um eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe handelt, die geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, kann dahingestellt bleiben, weil der Eintragung im oben genannten Umfang bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

3. Für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke jedoch weder ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellen noch fehlt ihr die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen dar. Die Internetrecherche der Markenstelle und eine ergänzende Recherche des Senats haben keine Hinweise ergeben, daß derartige Aktivitäten typischerweise oder häufiger in alten Brauereien oder für alte Brauereien stattfinden würden, oder daß dort Lehr- und Unterrichtsmaterial hergestellt oder vertrieben werden könnten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Wortfolge "Alte Brauerei" in Verbindung mit solchen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird oder daß eine solche Verwendung naheliegt. Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß diese Wortfolge für Lehr- und Unterrichtsmaterial konkret als Thema (Titel) in Betracht kommt (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 342 "Winnetou"). Gegen eine Verwendung als Titel spricht vor allem der sehr enge Themenbereich. Auch in bezug auf Bücher über traditionelle Braukunst liegt eine Bezeichnung mit "Alte Brauerei" nicht nahe.

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BPatG:
Beschluss v. 15.07.2003
Az: 24 W (pat) 146/02


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