Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2004
Aktenzeichen: 10 W (pat) 713/01

(BPatG: Beschluss v. 05.08.2004, Az.: 10 W (pat) 713/01)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung eines als "Wickelei" bezeichneten Geschmacksmusters beantragt. Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 400 07 280.7 geführt. Mit Schreiben vom 29. November 2000 hat das DPMA der Anmelderin mitgeteilt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Nachricht die Anmeldegebühr in Höhe von 115,00 DM zu entrichten sei und dass im Fall der Nichtentrichtung die Anmeldung als nicht eingereicht zu gelten habe. Die Zustellung dieses Schreibens, in dem auf eine Anlage mit Hinweisen zu Zahlungsmodalitäten verwiesen wird, ist mittels eines am 30. November 2000 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreibens erfolgt.

Der Eingang der geforderten Gebühr ist vom DPMA unter dem 8. Januar 2001 verbucht worden. Daraufhin ist der Anmelderin mitgeteilt worden, dass die Einzahlung verspätet sei.

Die Anmelderin hat sich zu dieser Mitteilung sowie zu einem weiteren Zwischenbescheid des DPMA dahingehend schriftlich geäußert, die Gebührenzahlung sei am 15. Dezember 2000 von ihrer dafür zuständigen Mitarbeiterin per OnlineÜberweisung in Auftrag gegeben worden. Jedoch sei der Betrag wegen eines Datenübertragungsfehlers nicht abgebucht worden. Hierzu hat die Anmelderin ein Bestätigungsschreiben ihrer Sparkasse vorgelegt. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anmelderin am 18. Dezember 2000 von dem Fehler benachrichtigt worden ist. Die Anmelderin hat weiter ausgeführt, bei OnlineÜberweisungen seien solche Fehler vorher noch nicht aufgetreten, weshalb sie von einer ordnungsgemäßen und termingerechten Überweisung ausgegangen sei. Die zuständige Mitarbeiterin sei vom 18. Dezember 2000 bis zum 3. Januar 2001 in Urlaub gewesen. Ihre Vertreterin sei nicht befugt gewesen, Online-Buchungen vorzunehmen. Die Zahlung sei schließlich am 2. Januar 2001 erneut angewiesen worden.

Durch Beschluss des DPMA - Musterregister - vom 22. Mai 2001 wurde 1) die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zurückgewiesen;

2) festgestellt, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gelte;

3) die Eintragung versagt.

Zur Begründung führt der Beschluss u.a. aus, die Anmelderin habe es versäumt, für eine vollumfänglich berechtigte Vertretung der zuständigen Mitarbeiterin Sorge zu tragen. Da die Vertreterin nicht die Befugnis gehabt habe, Fehler früherer OnlineÜberweisungen zu kontrollieren und zu korrigieren, habe es keine zuständige Person gegeben, welche den bei der Datenübertragung aufgetretenen Fehler habe bemerken können. Es liege daher ein Organisationsverschulden vor.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit einem als "Berufung" bezeichneten Schreiben. Eine Beschwerdegebühr in Höhe von 345,00 DM ist durch Bareinzahlung entrichtet worden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels bezieht sich die Anmelderin auf ihre früheren Einlassungen. Sie macht außerdem geltend, es handele sich bei ihr um ein junges Unternehmen, weshalb sie noch ein wenig unprofessionell gehandelt habe. Sinn-

gemäß stellt sie die Anträge, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr stattzugeben.

II Die Anmelderin hat mit ihrem als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom 20. Juni 2001 in zulässiger Weise von dem gegen Beschlüsse des DPMA gegebenen Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das DPMA seine Entscheidung im Ergebnis zu Recht getroffen hat und sich auch aus der Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

1. Nach § 8c Abs. 1, 2 GeschmMG (in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) hätte die Anmeldegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührennachricht entrichtet werden müssen. Bei Aufgabe der Gebührennachricht zur Post am 30. November 2000 war Zustellungstag somit der 3. Dezember 2000 (§ 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 1 VwZG), weshalb die Monatsfrist bis zum 3. Januar 2001 gedauert hat. Die Zahlung ist jedoch erst am 8. Januar 2001 bewirkt worden, auch wenn der Geldbetrag bereits am 2. Januar 2001 angewiesen worden ist. Werden patentamtliche Gebühren durch Überweisung entrichtet, gilt als Einzahlungstag nicht der Tag der Überweisung, sondern der Tag der Gutschrift auf dem Konto des DPMA (§ 3 Nr 4 PatGebZV).

2. Das DPMA hat das Vorbringen der Anmelderin zutreffend als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) ausgelegt. Die gegenüber dem DPMA und ergänzend in der Beschwerdebegründung angegebenen Tatsachen können eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr jedoch nicht rechtfertigen, weil aus ihnen nicht hervorgeht, dass die Anmelderin die Fristversäumung nicht zu vertreten hat (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG).

Zwar trägt die Anmelderin keine Schuld daran, dass die am 15. Dezember 2000 vorgenommene OnlineÜberweisung wegen eines Datenübertragungsfehlers fehlgeschlagen ist. Es muss ihr aber angelastet werden, dass sie sich im Anschluss daran nicht erneut um eine fristgerechte Zahlung der Gebühr bemüht hat. Aus dem vorgelegten Schreiben ihrer Sparkasse ergibt sich, dass sie am 18. Dezember 2000 von dem Fehler benachrichtigt worden ist. Es hat demnach noch ausreichend Zeit für einen erneuten Zahlungsversuch zur Verfügung gestanden.

Der Umstand, dass sich die für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin vom 18. Dezember 2000 bis zum 3. Januar 2001 in Urlaub befunden hat und von einer zur Vornahme von Online-Buchungen nicht befugten Kollegin vertreten worden ist, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar. Abgesehen davon, dass Gebührenzahlungen nicht nur online vorgenommen werden können, zeigt die Überweisung vom 2. Januar 2001, dass im Betrieb der Anmelderin auch vor der Rückkehr der zuständigen Mitarbeiterin aus dem Urlaub die Möglichkeit bestanden hat, die Zahlung innerhalb der regulären, bis zum 3. Januar 2001 reichenden Zahlungsfrist zu bewirken. An Stelle einer Überweisung hätte selbst noch am letzten Tag der Frist ein Zahlungsweg gewählt werden können, durch den die Fristeinhaltung gewährleistet gewesen wäre (zB eine Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des DPMA).

Sollte sich die Anmelderin nicht darüber im Klaren gewesen sein, welche Bedeutung die Einhaltung der Gebührenzahlungsfrist hat, würde es sich dabei um einen nicht entschuldbaren Rechtsirrtum handeln. Dies gilt um so mehr, als die Anmelderin mit der Gebührennachricht vom 29. November 2000 Hinweise zu den verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten und zu den Folgen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung erhalten hat. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie als junges Unternehmen über keine ausreichende Erfahrung im Umgang mit patentamtlichen Gebühren und Fristen gehabt habe.

3. Nachdem die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr nicht eingehalten worden ist und eine Wiedereinsetzung in diese Frist hier nicht in Betracht kommt, gilt nach § 8c Abs. 2 GeschmMG a.F. die Anmeldung als nicht eingereicht. Die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Beschluss erweist sich demnach ebenso als zutreffend wie die Versagung der Eintragung.

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BPatG:
Beschluss v. 05.08.2004
Az: 10 W (pat) 713/01


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