Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 145/00

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 26 W (pat) 145/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 aufgehoben.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung Spedition 2000 XXL als Wortmarke für die Dienstleistungen

"Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Be- und Entladen von Schiffen; Gepäckträgerdienste; Lagerung von Waren und Möbeln; Transport von Geld und Wertsachen; Vermietung von Flugzeugen, Garagen und Parkplätzen sowie Kraftfahrzeugen; Verpackung von Waren; Zustellung von Paketen und Päckchen jeglicher Art; alle im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Speditions-, Fracht- und Lager-, Kommissionier- und Logistiktätigkeiten".

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung versagt. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke eine Bezeichnung darstelle, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination jeglicher phantasievollen Eigenart entbehre und deren erkennbarer Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Auch in ihrer Kombination werde der Verkehr die Bezeichnung "Spedition 2000 XXL" ohne weiteres Nachdenken lediglich als werbeüblichen, beschreibenden Hinweis darauf verstehen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Dienstleistungen um solche eines "modernen besonders leistungsfähigen Speditionsunternehmens" handle. Der Verkehr werde somit mit der angemeldeten Bezeichnung ausschließlich beschreibende Vorstellungen assoziieren und sie nicht als Kennzeichnung im markenrechtlichen Sinne ansehen. Ohne sich hierüber konkrete Gedanken zu machen, würden die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, daß so gekennzeichnete Serviceleistungen unter einem Motto angeboten würden, wie dies in vergleichbaren Fällen häufig in der Werbepraxis vorkomme. Der Bestandteil "XXL" vermittle der angemeldeten Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft, denn es handele sich hierbei nicht etwa um eine willkürlich gewählte Buchstabenkombination, sondern um einen schon seit längerem gebräulichen allgemeinen Hinweis auf besondere Größe und Leistungsfähigkeit der vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend verstanden werde. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten Verwendung an der angemeldeten besonderen Kombination sei nicht ersichtlich. Weder sei der Gesamtbegriff lexikalisch nachgewiesen noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Kombination der insgesamt drei einzelnen Elemente in der konkreten Reihenfolge durch die Verkehrskreise gegenwärtig oder künftig verwendet würden.

Ebenso könne der Anmeldung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle nur unmittelbar warenbeschreibenden Sachaussagen, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nähmen, oder Wortfolgen, die wegen ihrer Verwendung in der Alltagssprache vom Verkehr nur als solche verstanden würden. Beides sei hier nicht der Fall. Gerade die Verwendung der Zahl 2000 in Verbindung mit einem anderen Begriff sei üblich, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu kennzeichnen.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke "Spedition 2000 XXL" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Selbst wenn der Anmeldung die von der Markenstelle angenommene werbemäßige Bedeutung "modernes, besonders leistungsfähiges Speditionsunternehmen" beigelegt werden sollte, beschreibt dies zwar das betreffende Unternehmen, sie sagt aber nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen konkret auszeichnen. Eine eindeutige, unmißverständliche Aussage über die betreffenden Dienstleistungen ist mit "Spedition 2000 XXL" mithin nicht möglich. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Spedition 2000 XXL" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine konkret beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht dar (s.o.). Die Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich z. B. die betreffenden Beförderungs- oder Vermietungsleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Für den angesprochenen Verkehr ist zB nicht eindeutig ersichtlich, worauf sich der Markenbestandteil "XXL" bezieht. So kann damit - wie wohl von der Markenstelle angenommen - eine besondere Größe und Leistungsfähigkeit der betreffenden Spedition oder ihre Fähigkeit zum Transport besonders großer und sperriger Güter mit Spezialfahrzeugen angesprochen sein. Auch diese Mehrdeutigkeit spricht für die erforderliche Unterscheidungseignung (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Schließlich handelt es sich bei "Spedition 2000 XXL" nicht um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Schülke Eder Kraft Wf






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 26 W (pat) 145/00


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