Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Februar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 286/03

(BPatG: Beschluss v. 01.02.2005, Az.: 24 W (pat) 286/03)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die farbige Bildmarkeist als Kennzeichnung für die Dienstleistungen

"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung"

unter der Nummer 301 71 092 im Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke Nr. 849 208 die u.a. für die Dienstleistungen

"Betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung, insbesondere zu betrieblichen Innovationsstrukturen und Know-How-Trägern; Verwaltung fremder Sachen, insbesondere von Modellen, Prototypen, Mikroorganismen, Stoffen, Proben und Programmen, Zeichnungen etc. für die Innovationsberatung; Büroarbeiten; Vervielfältigung von Dokumenten.

Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere zu Innovationen.

Aus- und Weiterbildung auch in Form von Fernkursen, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Film- und Videoproduktion.

Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers und/oder Chemikers; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Recherchen (technische und rechtliche), insbesondere in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung sowie gutachterliche Tätigkeit; Anfertigung von technischen Zeichnungen, insbesondere Patentzeichnungen; Dolmetschen; Übersetzungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwaltung fremder Rechte, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten"

registriert ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluß vom 25. August 2003 zurückgewiesen. Zwar könnten sich die gegenseitigen Marken bei identischen Dienstleistungen begegnen, was Verwechslungen begünstige. Trotzdem reiche der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke aus. Während es sich bei der Widerspruchsmarke um die eindeutig erkennbare Kombination eines Zahnradkranzes mit einem integrierten Paragraphen-Symbol handele, stelle die jüngere Marke eine mehrdeutige Abbildung dar, die zB sowohl als Darstellung eines Rettungsringes als auch als Paragraphen-Symbol innerhalb einer dünnstrichigen Kreisumrahmung interpretiert werden könne. Aber selbst wenn in beiden Marken verschiedene Darstellungen eines Paragraphen gesehen würden, genüge dies noch nicht für eine markenrechtliche Ähnlichkeit, weil es sich hierbei um ein rein beschreibendes Symbol für die Tätigkeit der Rechtsberatung handele, aus dem keine Rechte hergeleitet werden könnten. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei vielmehr auf die besondere Bildwirkung beschränkt. In ihrer Ausgestaltung aber unterschieden sich die Zeichen so stark, daß selbst aus der unsicheren Erinnerung heraus unmittelbare Verwechslungen ausgeschlossen seien. Eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide wegen der deutlich unterschiedlichen Gestaltung des Motivs ebenfalls aus.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die vorträgt, zwischen den Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe teilweise Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit. Die Rechtsberatungs- und betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen der Widersprechenden seien eng mit den Dienstleistungen des Inhabers der jüngeren Marke verknüpft. Den danach erforderlichen großen Abstand halte die jüngere Marke nicht ein. Die Marken wiesen eine nahezu identische Formgebung der Umrahmungen, der Position und Größe der Paragraphen auf und stimmten in der suggerierten Dynamik einer Drehbewegung und dem aus der Kombinationswirkung der Elemente resultierenden Gesamteindruck überein. Dabei sei zu beachten, daß die jeweilige Umrandung, auf die sich die Abweichungen im wesentlichen beschränkten, im Gesamteindruck zurückträten. Die angegriffene Marke sei auch nicht unterschiedlich interpretierbar. Die Widersprechende benutzte die Widerspruchsmarke seit fünf Jahren mit ca. ... € Umsatz jährlich, so daß auf Grund dieser Bekanntheit auch in der jüngeren Marke ein Hinweis auf den Widersprechenden gesehen werde.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, zwischen den Dienstleistungen "Rechtsberatung" der jüngeren Marke und der Dienstleistung "Nachforschung in Rechtsangelegenheiten" des Widersprechenden bestehe ein beachtlicher Abstand, weil Rechtsberatung besonderen Vorschriften unterworfen sei. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich weiterer Dienstleistungen der jüngeren Marke wie Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung etc., da die Widersprechende nicht auf dem betreffenden Gebiet tätig sei. Die Marken seien auch nicht ähnlich. Die Bildelemente der Widerspruchsmarke hätten lediglich einen geringen Schutzumfang. Außerdem sei nicht eindeutig, daß es sich bei der jüngeren Marke um ein Paragraphenzeichen handele. Eine Ähnlichkeit zwischen der kreisförmigen Umrahmung der angegriffenen Marke und dem als solchem ohne weiteres erkennbaren Zahnrad, das den Paragraphen in der Widerspruchsmarke umrahme, sei nicht erkennbar. Auch sei die Symmetrie der Marken unterschiedlich. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Marken dadurch, daß es sich bei der angegriffenen Marke um ein einheitliches, abstraktes, farbiges geometrisches Symbol handele, das vielen Interpretationen zugänglich sei, während die Widerspruchsmarke eine aus zwei Teilen bestehende konkrete Abbildung eines Zahnrades und eines Paragraphen darstelle. Die Darstellungen von Paragraphenzeichen in runden Umrahmungen seien auf den betreffenden Dienstleistungsgebieten verbreitet, so daß diese Gemeinsamkeiten für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichten. Insbesondere sei eine in beiden Darstellungen eventuell symbolisierte "Dynamik der Drehbewegung" zwangsläufig mit der kreisrunden Form verbunden und könne keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Recherche des Senats zur Verwendung von Paragraphen- und Zahnradsymbolen Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, besteht zwischen den Bildmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 125b Nr. 1 MarkenG.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-FIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

Die gegenüberstehenden Marken können sich teilweise in Verbindung mit Dienstleistungen begegnen, die im mittleren Ähnlichkeitsbereich liegen, relativ speziell sind und bei denen die Anbieter durch den Kunden mit Sorgfalt ausgesucht werden.

Die Widerspruchsmarke ist aus kennzeichnungsschwachen Elementen gebildet. Sie besteht aus einem deutlich erkennbaren Zahnrad, in dem sich ein Paragraph befindet. Darstellungen von Paragraphen dienen häufig dazu, auf Gesetze, Justiz und Dienstleistungen, die damit zusammenhängen, hinzuweisen und finden sich zB. auf den Internetseiten von Rechtsanwaltskanzleien, wie bereits die Markenstelle festgestellt hat. Stilisierte Zahnraddarstellungen werden als Symbol für Technik, insbesondere für Maschinenbau, verwendet und finden etwa bei technischen Hochschulen, dem technischen Hilfswerk oder Maschinenbaubetrieben Verwendung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichten Rechercheergebnisse des Senats). Demnach kann allein die besondere graphische Verbindung des Paragraphenzeichens mit dem Zahnrad als Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke deren Schutzumfang bestimmen, ohne daß auf die Grundgestaltung dieser Symbole als solcher zurückgegriffen werden darf. Der Schutz beschränkt sich auf die schutzbegründende Darstellung und Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1"; GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir /Antivirus"; BGH GRUR 2004, 775, 777 "EURO 2000"). Eine Ausnahme könnte lediglich dann vorliegen, wenn sich der betreffende Zeichenbestandteil für die Widersprechende im Verkehr durchgesetzt hätte (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 "kinder/Kinder Kram"). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, daß sich der von der Widersprechenden genannte Umsatz auf die Benutzung der Marke in ihrer Gesamtheit und in ihrer konkreten Ausgestaltung bezieht und schon deshalb keine Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft deren Einzelelemente erlaubt, ist unklar, auf welche der zum Teil den Dienstleistungen der jüngeren Marke nur entfernt ähnlichen oder unähnlichen Dienstleistungen sich die Zahlen beziehen.

Bei dieser Ausgangslage besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar wird der Verkehr die angegriffene Marke gerade in Verbindung mit Dienstleistungen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, als Paragraphendarstellung in einer Umrahmung auffassen können. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Ähnlichkeit bzw. die Übereinstimmung der Zeichen jedoch auf das für sich gesehen nicht schutzfähige Paragraphensymbol als solches und die zum werbeüblichen Formenschatz gehörige kreisförmige Form der Gesamtzeichen. In der konkreten Ausgestaltung dieser Elemente bestehen jedoch markante Abweichungen, die eine bildliche Verwechslungsgefahr ausschließen. Die angegriffene Marke enthält einen leicht schräg gestellten Paragraphen, dessen Schleife in der Mitte kreisförmig gestaltet ist. Die oberen und unteren Bögen gehen jeweils in einen Kreisbogen über, der eine Umrahmung des Gesamtzeichens bildet, wobei die Striche relativ dünn gehalten sind und an Pinselstriche erinnern. Die Widerspruchsmarke besteht dagegen aus einem relativ schmalen, lang gezogenen, fett gedruckten Paragraphen in üblicher Schreibschrift - ähnlich der Schriftart Times New Roman - mit einer langgezogenen, ovalen Schleife in der Mitte. Dieser Paragraph scheint räumlich vor einem stilisierten Zahnrad zu schweben. In ihrem Gesamteindruck erscheint die Gemeinschaftsmarke im Gegensatz zu der eher filigran wirkenden angegriffenen Marke kompakt und massiv.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, weil begriffliche Klammer für beide Zeichen lediglich das schutzunfähige Paragraphensymbol darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 "Biovital").

Eine Gefahr, daß die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, liegt ebenfalls nicht vor, weil die Marken lediglich in schutzunfähigen Motiven übereinstimmen und auch nicht ersichtlich ist, daß diese sich aufgrund der wiederholten Verwendung als Stammbestandteil im Verkehr für die Widersprechende durchgesetzt haben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 608, 611 "ARD-1"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Es besteht kein Anlaß, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 01.02.2005
Az: 24 W (pat) 286/03


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