Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2003
Aktenzeichen: 11 W (pat) 19/02

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2003, Az.: 11 W (pat) 19/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 43 - vom 14. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung des Einspruchs und zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 43 hat das Patent mit der Bezeichnung Lufttrocknungsanlage, insbesondere für Schienenfahrzeugemit Beschluss vom 14. Februar 2002 widerrufen. Diese Entscheidung wurde am 15. Februar 2002 zur internen Postabfertigungsstelle gegeben. Am Tag der Entscheidung ging ein Schriftsatz der Patentinhaberin ein, der einen geänderten Hauptantrag sowie einen (neuen) Hilfsantrag enthielt. Diesen hat die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung der Prüfung des Einspruchs und zur erneuten Entscheidung.

Nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Die Patentabteilung hat den Anspruch des Patentinhabers auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs 1 GG verletzt. Diese Vorschrift enthält zwar nach ihrer wörtlichen Fassung nur den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Es ist jedoch seit langem anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfahrensrang für alle Verfahren vor Behörden und Gerichten gilt (vgl BGH GRUR 1966, 583 - Abtastverfahren). Die Patentabteilung hat den am Tag ihrer Entscheidung eingegangenen Schriftsatz der Patentinhaberin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag nicht mehr berücksichtigt, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl BGH GRUR 1967, 435 - Isoharnstoffäther).

2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies erfordert Billigkeitserwägungen, die es als nicht sachgerecht erscheinen lassen, die erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr in Ausnahmefällen zurückzuzahlen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Mangel leidet. Bei Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfassungsrang als besonders schwerem Verfahrensverstoß entspricht die Rückzahlung der Billigkeit.

Dellinger Skribanowitz Sekretaruk Schmitz Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2003
Az: 11 W (pat) 19/02


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