Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 101/08

(BGH: Beschluss v. 18.02.2010, Az.: AnwZ (B) 101/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 101/08) die Anhörungsrügen des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 als unzulässig verworfen. In dem Verfahren ging es um die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hatte diese Beschwerde zurückgewiesen und die Selbstablehnung der Rechtsanwältin Dr. H. durch Beschluss vom gleichen Tag begründet. Der Antragsteller hatte daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 Anhörungsrügen gegen beide Beschlüsse eingelegt.

Die Anhörungsrüge gegen den Ablehnungsbeschluss wurde als unstatthaft verworfen, da sie gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung gerichtet war. Außerdem war die Begründung der Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt.

Der Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung war zwar statthaft, wurde jedoch als unzulässig verworfen, da ebenfalls die Begründung der Entscheidungserheblichkeit fehlte. Der Antragsteller hatte nicht begründet, warum der vermeintliche Verfahrensfehler entscheidungserheblich gewesen sein soll. Zudem hatte er im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 den Vortrag, dass die Geldstrafe bereits bezahlt oder in anderer Weise getilgt wurde, nicht nachgeholt.

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat außerdem klargestellt, dass er keine Strafakten beigezogen hat. Das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil wurde auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt und im Termin zur mündlichen Verhandlung besprochen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat jedoch weder Schriftsatznachlass beantragt noch zusätzliche Vorbringungen gemacht.

Die vorherige Instanz war das Amtsgericht Berlin, das am 21. Mai 2008 den angefochtenen Beschluss erlassen hatte (Aktenzeichen II AGH 21/07).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 18.02.2010, Az: AnwZ (B) 101/08


Tenor

Die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. für begründet erklärt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, einen von ihm als "Rüge nach § 321a ZPO" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses rügt er, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Befangenheitsanzeige der Rechtsanwältin erhalten zu haben. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei, ohne dass ihm zuvor die Strafakten zugänglich gemacht worden seien und ihm Gelegenheit zum Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei.

II.

Die gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Auf die fehlende Begründung der Entscheidungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei Berücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an.

Der gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der Antragsteller nicht, die Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu haben. Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 29a Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.). Klarstellend sei bemerkt: Der Senat hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden. Diese hat weder Schriftsatznachlass beantragt noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch ergänzend vorgetragen werden sollte, auch nachdem ihr eröffnet worden war, dass der Senat am Schluss der Sitzung eine Entscheidung verkünden werde.

Ganter Ernemann Lohmann Wüllrich Frey Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -






BGH:
Beschluss v. 18.02.2010
Az: AnwZ (B) 101/08


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