Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Mai 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/06

(BGH: Beschluss v. 19.05.2008, Az.: AnwZ (B) 46/06)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. September 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, Tz. 3, vom 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05, Tz. 3, und vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05, Tz. 3). Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb der Anwaltskanzlei schon vor Erlass der Widerrufsverfügung aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte, änderte nichts am Vermögensverfall des Antragstellers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, Tz. 10, und vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, Tz. 11).

Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -






BGH:
Beschluss v. 19.05.2008
Az: AnwZ (B) 46/06


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