Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
Beschluss vom 22. Juni 2016
Aktenzeichen: L 7 AS 152/15 B

(LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss v. 22.06.2016, Az.: L 7 AS 152/15 B)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des SG vom 14. April 2015 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren ist, wenn lediglich einem von mehreren Klägern bzw. Streitgenossen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden ist.

Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner wurde mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 12. Dezember 2013 im Klageverfahren zum Aktenzeichen (Az.) S 36 AS 966/12 (nach Wiederaufnahme Az. S 36 AS 1594/14) dem dortigen Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter ab Antragstellung, dem 30. Oktober 2012, beigeordnet, nachdem das SG zuvor den Antrag des Klägers zu 1. mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung abgelehnt hatte. Die Kläger zu 2. und 3. hatten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgenommen.

In dem am 15. Juni 2012 anhängig gemachten Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich.

Am 23. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Erstattung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Klageverfahren in Höhe von insgesamt 1.075,17 Euro. Im Einzelnen machte er Folgendes geltend: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (VV RVG a.F.) in Höhe von 240,00 Euro nebst einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG a.F. für zwei weitere Auftraggeber in Höhe von 96,00 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F. in Höhe von 285,00 Euro, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG a.F. in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer auf 903,50 Euro in Höhe von 171,67 Euro.

Unter dem 14. April 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung auf insgesamt 358,39 Euro fest. Dabei berücksichtigte die UdG zwar die Gebühren und Auslagen grundsätzlich in der beantragten Höhe. Allerdings müsse der Gesamtbetrag von 1.075,17 Euro durch drei geteilt werden, weil nur dem Kläger zu 1. PKH gewährt worden sei.

Dagegen legte der Beschwerdegegner am 24. April 2015 Erinnerung ein. Die Kürzung der Gebühren auf ein Drittel, weil nur einem der Kläger PKH bewilligt worden sei, sei rechtswidrig, wenn die PKH-Bewilligung unbeschränkt erfolgt sei.

Das SG hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. April 2015 abgeändert und die dem Erinnerungsführer und Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 939,51 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die UdG habe zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu gewährende Vergütung auf ein Drittel beschränkt. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimme sich nach dem zugrunde liegenden Beschluss, mit dem PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Enthalte dieser Beschluss keine Beschränkung, richte sich der Vergütungsanspruch nach § 7 RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber als Streitgenossen in einem Rechtsstreit vertrete, die Gebühren in jeder Instanz nur einmal (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG); jedoch schulde jeder Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 RVG). Dementsprechend bestehe auch der Vergütungsanspruch bei einem uneingeschränkten Bewilligungsbeschluss in Höhe der Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn der Rechtsanwalt nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte. Anderenfalls wäre nämlich auch die bedürftige Partei einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB des leistungsfähigen Streitgenossen ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck der PKH zuwider liefe. Daher seien die durch den Beschwerdegegner angesetzten Gebühren und Auslagen zwar grundsätzlich antragsgemäß festzusetzen. Allerdings sei keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anzusetzen, weil nur für einen von drei Klägern PKH bewilligt worden sei, so dass eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung der zwei weiteren Mandanten bei der Festsetzung nicht berücksichtigt werden könne.

Gegen den am 19. Oktober 2015 zugestellten Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Frage, in welcher Höhe dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse eine Vergütung zu gewähren ist, wenn lediglich einem von mehreren Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, umstritten sei. Dies führe zu einer unterschiedlichen Gebührenfestsetzung bei den Sozialgerichten. Die Sache habe daher grundsätzliche Bedeutung und bedürfe einer Klärung durch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.

Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte zum Aktenzeichen S 36 AS 1594/14 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

2. Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als EUR 200,00 nach § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und fristgemäße Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist begründet. Das SG hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 zu Unrecht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. April 2015 abgeändert und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 939,51 Euro festgesetzt. Die Erinnerung gegen den Beschluss der UdG des SG vom 14. April 2015 ist insoweit zurückzuweisen mit der Folge, dass sich eine Vergütung des Beschwerdegegners nach dem Beschluss des SG vom 14. April 2015 in Höhe von 358,39 Euro ergibt.

a) Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann und Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr ist, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF -; Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn. 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -).

b) Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die Festsetzung der jeweiligen Gebühren und Auslagenerstattung der Höhe nach grundsätzlich angemessen; sie ist auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Im Streit ist zwischen den Beteiligten vielmehr nur, in welcher Höhe die Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren festzusetzen ist, wenn lediglich einem von mehreren Klägern bzw. Streitgenossen, im vorliegenden Fall dem Kläger zu 1., PKH bewilligt worden ist, während die anderen, vorliegend die Kläger zu 2. und 3., ihren PKH-Antrag zurückgenommen bzw. eine ablehnende Entscheidung erhalten haben. Darüber, wie dieses Problem zu lösen ist, besteht in Judikatur und Schrifttum keine Einigkeit.

aa) Nach einer Auffassung (Bundesgerichtshof € BGH €, Beschluss vom 1. März 1993 € II ZR 179/91 € NJW 1993, 1715) soll sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. (nunmehr § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG) beschränken, wenn zwei Kläger bzw. Streitgenossen ein und denselben Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vorliegen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei. Jedenfalls dann, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten, aber allein einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO sei, lägen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstünden, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertrete. Das seien in der Regel allein die Erhöhungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. (nunmehr § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG).

Dies solle auch gelten, wenn der andere Auftraggeber gleichfalls bedürftig sei und es nur an den Erfolgsaussichten fehle (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juli 2007 € 13 W 56/06 € juris). Der BGH habe zutreffend ausgeführt, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer Stande sei, und eine finanzielle Entlastung des vermögenden Streitgenossen aus Steuermitteln damit nicht vereinbar sei. Dass dann, wenn der andere Streitgenosse die Anwaltsgebühren nicht aufbringen könne, der Prozessbevollmächtigte letztlich nur die Erhöhungsbeträge erhalte, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ein Rechtsanwalt handele in jedem Rechtsstreit auch auf eigenes Risiko. Dieses Risiko könne ihm nicht von der Allgemeinheit deshalb abgenommen werden, weil er außerdem auch eine mittellose Partei zu vertreten habe. Soweit sich das Risiko € durch die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge € verwirkliche, gebe es keinen Anlass, dieses aus Steuermitteln abzumildern.

bb) Nach anderer Ansicht (Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. September 2014 € L 8 AS 1192/12 B KO, NZS 2015, 79; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 49 Rn. 11 f. m.w.N.) soll der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der neben einem mittellosen Beteiligten auch einen leistungsstarken Streitgenossen vertritt, nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt sein, sondern die vollen, durch die Vertretung des bedürftigen Beteiligten ausgelösten Anwaltsgebühren umfassen mit Ausnahme des Zuschlags nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung der weiteren Streitgenossen, für die keine PKH bewilligt worden ist. Grundlage des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts sei der Beschluss über die Bewilligung von PKH. Unabhängig von Rechtmäßigkeit und etwaiger Bindungswirkung sei bei einer unbeschränkten Bewilligung von PKH auch keine Quotelung oder Beschränkung bei der Vergütungsbemessung möglich. Daher müsse eine volle Vergütung aller Gebühren erfolgen. Es bestehe insoweit kein Gerechtigkeitsdefizit, weil eine Betreibung gegenüber den nicht PKH-berechtigten Beteiligten möglich sei. Ein eventuelles Ausfallrisiko sei dabei unerheblich.

In diese Richtung geht auch die Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22. November 2006 € 23 W 13/06 €, OLGR Celle 2007, 160). Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt habe Anspruch auf die volle Vergütung von 10/10 ohne Erhöhung, weil nach der Systematik des RVG beide Auftraggeber auf 10/10 in Anspruch genommen werden könnten. Für eine Beschränkung der PKH auf die Erhöhungsgebühren fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es widerspräche auch dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertrete. Eventuelle Unbilligkeiten im Einzelfall könnten über den Forderungsübergang und Ausgleich gemäß § 59 RVG oder § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen.

cc) Nach einer neueren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 € 17 W 108/09 €, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juni 2006 € 9 W 81/06 €, OLGR Jena 2007, 163 = juris; so im Ergebnis auch SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 € S 164 SF 4905/14 E € juris; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 122 Rn. 11) soll der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, gegen die Landeskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im PKH-Verfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen haben. Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 € VIII ZB 100/02 €, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 € I ZB 13/03 €, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 € II ZB 3/05 €, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet. Der Beschränkung auf die Erhöhungsgebühr liege die Vorstellung von Grundauftraggeber und hinzutretendem Mandanten zugrunde, was so jedoch nicht der Realität entspreche. Mithin könnten die insgesamt entstehenden anwaltlichen Gebühren nur allen Streitgenossen gemeinsam zu gleichen Anteilen zugerechnet werden. Auf diesem Ansatz beruhe die neuere ständige Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) zur Inanspruchnahme eines einzelnen Streitgenossen im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103, 104 ZPO. Obgleich auch dort der Anwalt im Innenverhältnis gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO a.F. (nunmehr § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG) nach seiner Wahl von jedem Auftraggeber die vollen Gebühren und Auslagen verlangen könne, die im Falle einer Alleinvertretung angefallen wären (und es dem Auftraggeber selbst obliegt, ggf. bei anderen Streitgenossen nach den Vorschriften des Gesamtschuldausgleichs Regress zu nehmen), beschränke sich der Anspruch der erstattungsberechtigten Partei gegen den Prozessgegner auf die der Bruchteilsbeteiligung des Erstattungsberechtigten am Rechtsstreit entsprechenden Gebühren. Diese Grundsätze seien auf den PKH-Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse insofern übertragbar, als die auf die PKH-Partei im Innenverhältnis abstrakt entfallende € und von der Staatskasse zu vergütende € Anwaltstätigkeit dem wertmäßigen Anteil am Streitgegenstand der PKH-Partei zu entsprechen hat.

c) Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an mit der Folge, dass der Beschwerdeführer einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von einem Drittel der von dem Beschwerdegegner beantragten Gesamtvergütung in Höhe von 1.075,17 Euro hat, mithin 358,39 Euro.

aa) Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Wertung in § 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die einen eigenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts als Antragsberechtigtem begründet und keinen Anspruch des Mandanten darstellt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 55 Rn. 7). Dieser tritt neben den weiter bestehenden Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, der also € wie sich aus der Übergangsregelung gemäß § 59 Abs. 1 RVG ergibt € weder den Vergütungsanspruch gegen den Mandanten noch den etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlöschen lässt. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich dabei nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Der Beiordnungsbeschluss ist Grundlage des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und bestimmt den Vergütungsanspruch dem Grunde nach, ohne dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis des UdG besteht (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 55 Rn. 24). Die Beiordnung sagt indessen nur, dass und für welchen Zeitraum der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Rechtsanwalt enthält dann die €gesetzliche Vergütung€ im Sinne von § 45 Abs. 1 RVG. Diese ist den gesetzlichen Vorschriften (§ 14 RVG) zu entnehmen. Der PKH-Vergütungsanspruch ist damit weder inhaltlich identisch noch abhängig mit bzw. von dem Vergütungsanspruch gegen den Mandanten bzw. Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner. Der PKH-Vergütungsanspruch richtet sich dabei zunächst nach dem Beiordnungsbeschluss hinsichtlich des €Ob€ und des €zeitlichen Umfangs€ der Beiordnung sowie weiterhin bei Rahmengebühren nach den Kriterien gemäß § 14 RVG (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 5. August 2015 € L 7/14 AS 36/14 B).

bb) Die Auslegung des Begriffs der €gesetzlichen Vergütung€ im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG erfordert eine Beschränkung der Vergütung je nach Auftragskonstellation auf der Erfüllungsebene. Einer Einschränkung der Bewilligung im Beiordnungsbeschluss bedarf es nicht, weil darin lediglich das €Ob€ und der Zeitraum der Beiordnung geregelt werden. Eine solche einschränkende Auslegung des § 45 Abs. 1 RVG gebietet unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die (Kosten-) Vorschrift des § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Norm sind Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den notwendigen Aufwendungen in diesem Sinne zählt alles, was der Beteiligte aufwenden muss, um den Rechtstreit zu führen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 4). Dabei wird auch kostenrechtlich nur die gesetzliche, nach dem RVG zu berechnende Vergütung erstattet. Im Rahmen des § 193 sind regelmäßig die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallenden Betragsrahmengebühren zu erstatten, die der Rechtsanwalt dem erstattungsberechtigten, nach § 183 privilegierten Beteiligten in Rechnung stellen kann. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem VV RVG. Die konkrete Festlegung der Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens richtet sich nach § 14 RVG. Haben mehrere Streitgenossen gemeinsam einen Rechtsanwalt, kann jeder Streitgenosse, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, eine Erstattung nur der anteiligen Gebühr des Prozessbevollmächtigten beanspruchen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 9c m.w.N.). Notwendige Aufwendungen im Sinne des § 193 SGG sind nämlich nur solche Kosten, die nach allen internen Ausgleichen abschließend verbleiben. Der Begriff der notwendigen Aufwendungen kann nämlich nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden. Danach sind zu ersetzen nur die Kosten, die einer Partei erwachsen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Soweit es um die Kosten für einen gemeinsamen Anwalt geht, folgt daraus, dass eine Leistung, die im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen erfolgt ist, im Verhältnis zum Prozessgegner nicht als notwendig anzuerkennen ist, weil sie letztlich im Innenverhältnis €freiwillig€ erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 € VIII ZB 100/02 €, juris Rn. 10a). Interne Ausgleichsansprüche mit allen damit verbundenen Risiken können mithin nicht auf außenstehende Dritte verlagert werden. Entschiede man anders, wäre dies ein mit den Grundsätzen der Privatautonomie nicht zu vereinbarender Vertrag zu Lasten Dritter (siehe dazu exemplarisch BGHZ 54, 247; 61, 361, 78; 78, 374 f.). Im Rahmen des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts in einem PKH-Verfahren kann nichts anderes gelten. Denn anderenfalls würde der Rechtsanwalt bei Vergütungsansprüchen im Rahmen eines PKH-Verfahrens besser gestellt als im Rahmen der Kostenerstattung nach § 193 Abs. 2 SGG.

cc) Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich auch an folgendem Beispiel. Wenn ein Rechtsanwalt zwei Personen (A und B) berät und dann lediglich für A Klage erhebt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des B keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, dann bekommt er für A PKH. Die Vergütung des Rechtsanwalts beträgt die volle Gebühr für A, weil der Rechtsanwalt auch nur für diesen tätig geworden ist. Entscheidet sich der Rechtsanwalt hingegen in dem o.g. Beispiel dafür, für A und B Klage zu erheben, obwohl keine Erfolgsaussichten für das Begehren des B bestehen, und nur für A vom Gericht bewilligt wird, dann ist es mit den oben genannten Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt gleichwohl für A die vollen Gebühren erhält. Denn der zu vergütende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalt wurde letztlich für zwei Personen, A und B, aufgewandt. Der Rechtsanwalt trägt damit das Risiko im Rahmen der PKH-Vergütung. Er kann und soll, wie dies auch kostenrechtlich in § 193 Abs. 2 SGG zum Ausdruck kommt, nicht risikolos Klagen für beliebig viele Personen erheben und die (Grund-) Kosten über PKH für eine Person decken können.

dd) Eine Risikoverlagerung gegenüber der Staatskasse oder dem Prozessgegner kann der beauftragte Rechtsanwalt auch weder aus § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG noch aus § 426 Abs. 1 BGB herleiten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, wonach der Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, bezieht sich, genauso wie die den Gesamtschuldnerausgleich betreffende Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB, von ihrem Anwendungsbereich her allein auf das (Innen-) Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern. Der PKH-Vergütungsanspruch ist aber gerade nicht nur ein lediglich übergegangener Anspruch gegen den Auftraggeber mit Schuldnerwechsel, sondern ein gesonderter Anspruch sui generis.

ee) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht, dass der beigeordnete Rechtsanwalt damit sein Wahlrecht auf die Inanspruchnahme von beiden Auftraggebern auf die vollen (10/10) Gebühren verliere (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2006 € 23 W 13/06 € OLGR Celle 2007, 160). Die Bewilligung der PKH gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt nämlich, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Es handelt sich um einen immanenten Grundsatz des PKH-Rechts. Die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist zwingend, abweichende Honorarvereinbarungen beseitigen dieses Liquidationsverbot nicht und sind unverbindlich (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2015, § 122 Rn. 12; Fischer in Musilak, ZPO, 13. Auflage 2016, § 122 Rn. 7 m.w.N.). Das Wahlrecht des beigeordneten Rechtsanwalts ist damit im Falle der PKH-Bewilligung ohnehin insoweit eingeschränkt, als er die Vergütungsansprüche gegenüber dem bedürftigen Auftraggeber, dem PKH bewilligt worden ist, nicht geltend machen kann. Insoweit bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass der Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Dritten mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergeht, soweit im Wege der PKH dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch gegen die Partei zusteht. Der Forderungsübergang erfasst jedoch nur die PKH-Anwaltsvergütung, nicht die Differenz zwischen dieser und der (höheren) Wahlanwaltsvergütung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 59 Rn. 8). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt im Übrigen, dass die Staatskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die (bedürftige) Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft (vgl. §§ 115, 120 ZPO), gegen die Partei geltend machen kann. An dieser gesetzlichen Regelungssystematik zeigt sich, dass der PKH-Vergütungsanspruch mithin nicht nur ein lediglich übergegangener Anspruch gegen den Auftraggeber mit Schuldnerwechsel, sondern ein eigenständiger gesonderter Anspruch ist.

ff) Es ist daher durch eine Einschränkung der Zahlungspflicht der Staatskasse auf den im Innenverhältnis auf die bedürftige Partei entfallenden Anteil dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die von dem bedürftigen Streitgenossen nach § 7 Abs. 2 RVVG geschuldete Vergütung sich durch Zahlungen der Staatskasse ermäßigt. In den Fällen, in denen die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung höher ist als der Betrag, den der bedürftige Streitgenosse als den auf ihn entfallenden Anteil der Wahlanwaltsvergütung im Innenverhältnis zu tragen hat, führte die ungekürzte Zahlung der PKH-Vergütung nämlich dazu, dass die nicht bedürftige Partei durch die Zahlung der Staatskasse besser gestellt wäre, weil sie weniger als den auf sie entfallenden Anteil im Innenverhältnis zu zahlen hätte. Das Risiko der Beitreibung wird damit vom Rechtsanwalt, der sich vor diesem Risiko durch eine Vorschusszahlung schützen kann, auf die Staatskasse verlagert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 € 17 W 108/09 €, juris Rn. 14). Eine solche Risikoverlagerung widerspricht jedoch dem Normzweck der PKH-Bewilligung nach § 73a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO. Die PKH ist nämlich (nur) eine staatliche Fürsorgeleistung. Sie wird als zinsloser und ggf. nicht rückzahlbarer Justizkredit erbracht (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 30) und kann als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen angesehen werden, wobei nach § 2 Abs. 1 SGB XII die Regelungen der PKH der Sozialhilfe vorgehen (vgl. Fischer in Musilak, ZPO, 13. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §§ 114 ff., Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348, 355; BGH NJW 2009, 3658, 3659; OLG Koblenz MDR 2007, 1446). Die Bewilligung von PKH soll jedoch weder zu einer Besserstellung eines nicht bedürftigen Streitgenossen führen noch zu einer Besserstellung des Rechtsanwalts, indem das Risiko des Forderungsausfalls von ihm auf die Staatskasse verlagert wird.

gg) Der Vergütungsanspruch ist insoweit anteilig auf die beteiligten Streitgenossen einschließlich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG a.F. zu verteilen. Denn der Rechtsanwalt hat nicht nur den Streitgenossen, für den PKH bewilligt worden ist, vertreten, sondern mehrere. Damit ist die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entstanden. Mit der Erhöhung soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 7/2016 S. 99). Diese Gebühr entsteht also in jedem Fall und zwar auch im Hinblick auf die Beteiligten, für die PKH bewilligt worden ist. Bei der Vertretung mehrere Streitgenossen ist diese Erhöhungsgebühr daher anteilig zu verteilen bzw. zu vergüten.

3. Die Erinnerung gegen den Beschluss der UdG des SG vom 14. April 2015 ist, weil die Beschwerde des Beschwerdeführers Erfolg hat, zurückzuweisen. Damit ergibt sich eine Vergütung des Beschwerdegegners nach dem Beschluss des SG vom 14. April 2015 in Höhe von 358,39 Euro.

Soweit die UdG des SG im Beschluss vom 14. April 2015 von einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von insgesamt 96,00 Euro ausgegangen ist, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdegegner selbst eine Erhöhung nach Nr. 1008 in dieser Höhe beantragt hatte und er gegen den Beschluss des SG vom 7. Oktober 2015, in dem ebenfalls die Erhöhung in dieser Höhe zugrunde gelegt worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat. Insoweit weist der Senat nur am Rande, ohne dass es hierauf in entscheidungserheblicher Weise ankäme, auf Folgendes hin: Die Verfahrensgebühr führt nach geltendem Recht, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, bei Betragsrahmengebühren für jede weitere Person zu einer Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrags um 30 % (Nr. 1008 Satz 1 VV RVG), während nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Nr. 1008 Satz 1 VV RVG die Verfahrensgebühr insgesamt erhöht wurde. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Beitragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen (Nr. 1008 Satz 2 Abs. 3 VV RVG). Nr. 3102 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen von 50,00 bis 550,00 Euro vor, bei einer Erhöhung für zwei weitere Auftraggeber hätte der Gebührenrahmen damit vorliegend 80,00 bis 880,00 Euro betragen (vgl. dazu: Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nr.€1008 VV, Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1008 Rn. 266 m.w.N.). Die Festsetzung in Höhe von 336,00 Euro nach Nr. 3102 i.V.m. Nr. 1008 VV RVG erfolgte jedoch wie ausgeführt ohnehin antragsgemäß.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






LSG Niedersachsen-Bremen:
Beschluss v. 22.06.2016
Az: L 7 AS 152/15 B


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2eb8b09f8073/LSG-Niedersachsen-Bremen_Beschluss_vom_22-Juni-2016_Az_L-7-AS-152-15-B




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