Landgericht Bonn:
Urteil vom 12. März 2014
Aktenzeichen: 5 S 180/13

(LG Bonn: Urteil v. 12.03.2014, Az.: 5 S 180/13)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.07.2013 - 33 C 749/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der mit der Klage aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts, §§ 513 Abs. 1 S. 1, 546 ZPO.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der von dem Diensteanbieter in den Monaten Juli, August und Oktober 2009 dem Beklagten in Rechnung gestellten Internetverbindungen. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossenen Mobilfunkvertrag.

a) Der Beklagte und die Zedentin haben am 13.07.2009 einen bereits zuvor geschlossenen Mobilfunkvertrag um eine Laufzeit von weiteren 24 Monaten verlängert.

b) Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. bewiesen, dass der Beklagte die Internetverbindungen, für deren Zustandekommen die Klägerin ein nutzungsabhängiges Entgelt verlangt, tatsächlich veranlasst hat.

Der Beklagte bestreitet, die Internetverbindungen, um deren Kosten er die Monatsabrechnungen aus den Monaten Juli, August und Oktober 2009 gekürzt hat, generiert zu haben. Dieses Bestreiten ist erheblich und im Ergebnis durchgreifend.

Grundsätzlich obliegt dem Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens (vgl. BGH, MMR 2004, 602 (603)). Allerdings ist prima facie davon auszugehen, dass die Rechnung das Verbindungsaufkommen zutreffend wiedergibt, wenn der Anbieter ein zertifiziertes Abrechnungssystem nutzt (vgl. BGH, NJW 2013, 1092 (1095)) und nach einer fristgerechten Beanstandung durch den Kunden eine technische Vollprüfung durchgeführt und diese keine Mängel hervorgebracht hat oder es schon an einer fristgerechten Beanstandung fehlt (vgl. zum Anscheinsbeweis zugunsten des Diensteanbieters in diesen Fällen neben den umfangreichen Nachweisen bei BGH, NJW 2013, 1092 (1095) auch OLG Bremen, MMR 2012, 93; OLG Hamm, MMR 2004, 337 (338)). Die Anwendung dieses Anscheinsbeweises ist nicht auf Telekommunikationsleistungen, die im Festnetzbereich erbracht werden, beschränkt. Er gilt ebenso für Telekommunikationsleistungen im Mobilfunkbereich. Die abweichende Auffassung, die die Anwendung des Anscheinsbeweises auf den Festnetzbereich beschränkt (vgl. LG Arnsberg, MMR 2011, 525), steht insbesondere in Widerspruch zu § 45i Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift hat der Diensteanbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen nur im Falle der Beanstandung aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Telekommunikationsdienst im Sinne dieser Vorschrift ist jede Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze, § 3 Nr. 24 TKG. Über das in § 3 Nr. 27 TKG legaldefinierte Telekommunikationsnetz kamen auch diejenigen Verbindungen zustande, um deren Bezahlung die Parteien streiten. Auch im Mobilfunkbereich kann sich der Diensteanbieter dementsprechend darauf verlassen, dass die von ihm erteilte Abrechnung akzeptiert wird und er sich nicht in Beweisnot begibt, wenn er die Verbindungsdaten entsprechend seiner datenschutzrechtlichen Pflichten löscht. Dies ist für Gesprächsdaten zumindest weitgehend anerkannt. Für eine Ausnahme bei Internetverbindungen besteht weder ein Anlass noch Raum.

Dennoch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Anscheinsbeweis berufen. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben vom 11.09.2009, 27.10.2009 und 03.11.2009 ist zu entnehmen, dass der Beklagte den Inhalt der Rechnungen mehrfach moniert hat. Diese Monierungen hätten der Zedentin Anlass zu einer technischen Prüfung im Sinne § 45i Abs. 1 S. 2 TKG geben müssen.

Dabei kann dahinstehen, ob an eine Monierung im Sinne des § 45i Abs. 1 S. 1 TKG bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Substantiierung zu stellen sind (so LG Heidelberg, MMR 2012, 669 (670) in ausdrücklicher Abgrenzung zu BGH, NJW 2004, 3183 (3185)). Selbst wenn man der vom Landgericht Heidelberg und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung folgt und pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstandungen als nicht ausreichend erachtet, wären die Monierungen des Beklagten ausreichend. Er hat nämlich unstreitig bereits vorprozessual nicht nur pauschale Einwendungen gegen die Rechnungshöhe erhoben, sondern konkret vorgetragen, die Internetverbindungen nicht generiert zu haben.

Der Wirksamkeit der Beanstandungen steht auch nicht entgegen, dass diese unstreitig nicht schriftlich, sondern lediglich telefonisch erfolgten. Zwar verlangen die AGB der Zedentin, dass Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen schriftlich zu erheben sind. Eine solche, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Formvorgabe dürfte einer AGB-Prüfung auch noch standhalten (vgl. dazu Ditscheid/Rudloff, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 45i TKG, Rdnr. 21). Allerdings kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die fehlende Schriftform berufen, § 242 BGB. Die Zedentin selbst hat nämlich die Beanstandungen vorprozessual als ausreichend erachtet und darauf mit den Schreiben vom 11.09.2009, 27.10.2009 und 03.11.2009 reagiert. Sie hat dadurch das Vertrauen begründet, der Beklagte müsse seine Einwendungen nicht noch einmal schriftlich vorbringen. Dann aber ist es treuwidrig, ihn im Prozess darauf zu verweisen, dass es an einer schriftlichen Beanstandung fehle.

Aufgrund der Beanstandungen oblag es der Zedentin, eine technische Prüfung vorzunehmen. Verbindungsentgelte wären - wenn überhaupt - erst nach Vorlage des Prüfergebnisses fällig geworden, § 45i Abs. 1 S. 4 TKG. Eine technische Prüfung hat jedoch nicht stattgefunden. Dann aber fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Annahme eines zugunsten der Klägerin wirkenden Anscheinsbeweises. Welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin überdies nichts zu dem von der Zedentin verwendeten Abrechnungssystem vorgetragen hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Da zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis eingreift, hätte es ihr oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Verbindungen von dem Beklagten generiert worden sind (s.o.). Zu diesem Zweck hätte die Zedentin auch die Verbindungsdaten speichern können und sollen (§ 96 TKG). Gleichwohl fehlt es schon an über die pauschale Behauptung der Internetnutzung hinausgehendem Sachvortrag.

c) Aber selbst wenn angenommen würde, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Bezahlung der in Rechnung gestellten Internetverbindungen hätte, wäre die Klage unbegründet. Die der Klage zugrunde liegende Forderungsberechnung ist unklar.

Die Klägerin macht in der Hauptsache eine Gesamtforderung in Höhe von 1.349,12 EUR geltend. Davon entfallen 1.007,77 EUR auf einen behaupteten Schadensersatzanspruch (dazu sogleich), 2,50 EUR entfallen auf Mahnkosten, 338,85 EUR verbleiben damit für Entgeltforderungen. Die Rechnungen Juli, August und Oktober 2009 hat der Beklagte aber unstreitig nur um 161,50 EUR gekürzt. Selbst wenn Gegenstand der Klageforderung auch die Rechnung vom 31.12.2009 und nicht diejenige vom 31.01.2010, die ein Guthaben ausweist, sein sollte, verbliebe immer noch eine nicht nachvollziehbare Differenz, die auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegte "Zinstabelle" aufgelöst wird.

2. Auch der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Einnahmen aus dem unstreitig am 13.07.2009 um weitere 24 Monate verlängerten und am 04.01.2010 wegen angeblichen Zahlungsverzugs außerordentlich gekündigten Mobilfunkvertrags besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 628 Abs. 2 BGB.

Unter dem 04.01.2010 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Diese Kündigung ist aber schon nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst worden.

Vertragswidrig im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB ist jedes schuldhaft pflichtwidrige Handeln mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (vgl. KG, NJW-RR 2002, 708 (710); Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 628 Rdnr. 6). Erfasst wird damit auch die nachhaltige Weigerung der Bezahlung in Anspruch genommener Dienstleistungen.

Der Beklagte hat zwar mehrfach eigenmächtig das ihm in Rechnung gestellte Entgelt gekürzt und hätte sich dadurch möglicherweise grob vertragswidrig verhalten, wenn die Entgeltforderungen berechtigt gewesen wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen - wie bereits aufgezeigt - hinreichend im Sinne des § 45i TKG beanstandet. Dies hätte der Zedentin Anlass zu einer technischen Prüfung geben müssen. Erst wenn der Beklagte auch nach Vorlage des keine Fehler ausweisenden Prüfergebnisses Zahlungen verweigert hätte, wäre Raum für eine außerordentliche Kündigung gewesen. Andernfalls hätte die Zedentin nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich der Beklagte vertragswidrig verhält.

3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen zurückzuweisen. Ob die Inkassokosten überhaupt ersatzfähig gewesen wären, obwohl offen geblieben ist, aufgrund welcher Umstände die Zedentin davon ausgegangen ist, der Beklagte werde bei Einschaltung eines Inkassobüros zur Zahlung veranlasst werden, nachdem er die Rechnungen zuvor ausdrücklich moniert und die Zedentin daraufhin weder die nach § 45i TKG geschuldete technische Prüfung veranlasst noch den Beanstandungen in sonstiger Weise Rechnung getragen hatte, kann dahinstehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.010,69 EUR.






LG Bonn:
Urteil v. 12.03.2014
Az: 5 S 180/13


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